Gesetzgebung
BGBl. I 1957 S. 756 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1957 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 30.07.1957, Seite 756
- Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
- vom 25.07.1957
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 22.10.1964 - Ia ZR 8/64
Rechtsmittel
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, für die Benutzung der Erfindung gemäß Patent Nr. 1072 519 ihm a) als freiem Erfinder, b) hilfsweise: wie einem Arbeitnehmer nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (BGBl. I 756),. - BAG, 08.02.1962 - 2 AZR 252/60
Arbeitnehmerstatus bei Entwicklung eines Maschine
Dieser Unabhängigkeit der Erfindungsvergütung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses, wie sie sich bereits aus der Natur dieser Vergütung - Gegenleistung des Arbeitgebers für bereits erbrachte Leistung des Arbeitnehmers - ergibt, hat der Gesetzgeber in § 26 ArbNErfG (Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25> Juli 1957? BGBl. I, 756) ausdrücklich Rechnung getragen. - BFH, 11.02.1983 - III R 141/80
Kapitalgesellschaft - Diensterfindung - Gewährung von Gesellschaftsanteilen - …
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß die A-AG und die B-GmbH als Arbeitgeber die Diensterfindungen gemäß § 6 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 - ArbnErfG - (BGBl I 1957, 756) in Anspruch genommen haben.
- BVerwG, 14.05.1964 - II C 134.62
Bei einer Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts abgeleisteter Dienst als …
Die gleiche Abgrenzung des öffentlichen Dienstes findet sich in § 40 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (BGBl. I S. 756). - BGH, 25.02.1958 - I ZR 181/56
Rechtsmittel
Die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Verordnung vom 12. Juli 1942 und die dazu ergangene Durchführungsverordnung vom 20. März 1943 sind inzwischen - nach Verkündung des Berufungsurteils - durch § 46 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (BGBl. I S. 756) aufgehoben worden. - VGH Baden-Württemberg, 14.06.1989 - 11 S 3164/87
Richtlinien für das Betriebliche Vorschlagswesen der Deutschen Bundesbahn
Weiterhin sollen -- wenngleich im vorliegenden Fall nicht einschlägig -- wohl auch die technischen Verbesserungsvorschläge von den BVWR erfaßt werden, wobei nicht ohne weiteres ersichtlich ist, ob in den BVWR die Regelungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (vom 25.7.1957, BGBl. I S.756; siehe dort insbesondere die §§ 1, 3, 20 Abs. 2, 40 Nr. 2, 41) in vollem Umfang beachtet wurden; dabei kann hier auch dahinstehen, in welchem Verhältnis die §§ 20 Abs. 2 und 40 Nr. 2 dieses Gesetzes zu der Ausschließlichkeitsregelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 BPersVG stehen. - BFH, 16.08.1973 - V R 21/70
Diensterfindung - Inanspruchnahme durch Arbeitgeber - Gesamtrechtsnachfolge - …
Damit sei die Erfindung des Klägers in sinngemäßer Anwendung von § 8 ArbnErfG vom 25. Juli 1957 (BGBl I 1957, 756) frei geworden, so daß der Kläger seitdem über die Erfindung wieder frei verfügungsberechtigt gewesen sei (§ 8 Abs. 2 ArbnErfG).