Gesetzgebung
BGBl. I 1961 S. 1937 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1961 Teil I Nr. 91, ausgegeben am 02.12.1961, Seite 1937
- Allgemeine Zollordnung
- vom 29.11.1961
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 16.06.1994 - IX ZR 94/93
Fiskus als Gläubiger im Konkurs eines Zollspediteurs
Die Zollabfertigung im fremden Namen kann zugelassen werden, wenn die Zollbelange als gesichert erscheinen (§ 20a Abs. 2 der Allgemeinen Zollordnung - AZO - v. 29. November 1961 - BGBl I 1937 - i.d.F. der VO v. 19. Juli 1983 - BGBl I 1034 -). - BGH, 25.01.1973 - II ZR 57/71
Schuldhafte Verursachung eines Schiffszusammenstoßes durch nautisch fehlerhaftes …
Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 der Allgemeinen Zollordnung (AZO) vom 29. November 1961 - BGBl. I, 1937 - müssen Schiffe, die Zollversandgut an Bord haben, für das ein Versandschein ausgestellt ist, bei Tag als Zollzeichen eine grüne Flagge führen, deren Länge 1, 5 m und deren Breite am oberen Ende (am Flaggenstock) 0,75 m, am unteren Ende 0, 30 m beträgt; die Flagge ist am Flaggenstock am Heck, gegebenenfalls unter der Nationalflagge zu hissen. - BGH, 06.02.1963 - 2 StR 403/62 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 10.01.1964 - 2 StR 427/63
Lagerung und Beförderung von Waren innerhalb eines Freihafens ohne eine besondere …
Er hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und in § 137 Satz 1 der Allgemeinen Zollordnung - AZO - vom 29. November 1961 (BGBl I 1937) bestimmt, daß Waren innerhalb von Freihäfen nur befördert werden dürfen, wenn sie von Belegen nach näherer Weisung der Oberfinanzdirektion begleitet werden, aus denen Herkunft und Bestimmung ersichtlich sind. - BGH, 01.08.1962 - 2 StR 100/62 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- FG Hamburg, 23.02.1999 - IV 389/97
Steuerfreie Verwendung von Mineralöl; Aufhebung oder Erledigung von …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar