Gesetzgebung
BGBl. I 1963 S. 986 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1963 Teil I Nr. 68, ausgegeben am 31.12.1963, Seite 986
- Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
- vom 20.12.1963
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 27.02.1992 - III ZR 199/89
Amtspflichten des Nachlaßgerichts bei Eröffnung eines Erbvertrags - Amtspflichten …
Erst die Neufassung des § 83 GBO durch das Gesetz vom 20. Dezember 1963 (BGBl I S. 986) hat die Mitteilungspflicht auch auf solche Fälle erstreckt. - BayObLG, 20.11.1997 - 2Z BR 91/97
Löschungsbewilligung nach Grundbuchmaßnahmengesetz bei Bagatellrechten
Nunmehr ist § 18 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens (GBMaßnG) vom 20.12.1963 (BGBl I S. 986) auf eine Hypothek über 880 RM anwendbar, auch wenn bei dem eingetragenen Recht entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 2. Hs., § 8 Abs. 6 GBMaßnG von einem Umstellungsbetrag von 880 DM auszugehen ist, da die unbekannten Gläubiger nicht gehört werden können (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1983, 146). - OLG Zweibrücken, 04.10.1988 - 3 W 139/88
Kostenansatz für die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks; …
Hiergegen spricht nachhaltig, daß seit der Einfügung des § 60 Abs. 4 KostO durch § 34 Abs. 1 Nr. 1 a des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBl. I 986) die Kostenordnung mehrfach novelliert worden ist, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I 2326), ohne die Vorschriften der §§ 60 Abs. 4, 65 KostO anzutasten, obwohl dem Gesetzgeber die unterschiedlichen Auffassungen der Praxis nicht verborgen geblieben sein können.