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   BGBl. I 1964 S. 885   

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https://dejure.org/1964,12230
BGBl. I 1964 S. 885 (https://dejure.org/1964,12230)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1964 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 21.11.1964, Seite 885
  • Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Spar-Prämiengesetzes und anderer Gesetze (Steueränderungsgesetz 1964)
  • vom 16.11.1964

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BFH, 20.03.2003 - IV R 15/01

    Umfang der Steuerbefreiung von Forschungsstipendien

    Die im Streitjahr und auch heute noch geltende Fassung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 44 EStG geht auf das StÄndG 1964 vom 16. November 1964 (BGBl I 1964, 885) zurück, dessen Begründung keinen Hinweis darauf enthält, dass die Steuerbefreiung nur sachmittelbezogene Forschungsstipendien erfassen sollte.
  • BFH, 29.03.2001 - IV R 49/99

    Sonderabschreibungen für Handelsschiffe

    Ins EStG eingefügt wurde die Vorschrift durch das Steueränderungsgesetz 1964 --StÄndG 1964-- (BGBl I 1964, 885, BStBl I 1964, 553), um deutschen Schifffahrtsunternehmen die zur Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen Rationalisierungs- und Modernisierungsinvestitionen zu erleichtern (BTDrucks IV/2400, 74).
  • FG München, 07.07.2014 - 5 K 1206/14

    Unionskonforme Rechtsanwendung von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG

    Die Forderung nach der Zugehörigkeit eines Reinvestitionsguts zu einer inländischen Betriebsstätte geht zudem auf das Jahr 1964 zurück (vgl. StÄndG 1964, BGBl. I 1964, 885), in dem die freie Wahl der Niederlassung im Unionsgebiet weder für Unternehmen noch für den Gesetzgeber faktisch eine Rolle spielte.
  • BFH, 19.08.2002 - VIII R 66/01

    Volljährige behinderte Kinder, kein Ansatz eigenen Vermögens

    Im Gegensatz zum geltenden Recht (wie auch der bis zum Veranlagungszeitraum 1974 maßgeblichen Rechtslage: vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1964 --StÄndG 1964-- vom 16. November 1964, BGBl I 1964, 885) war nach § 32 EStG 1990 die Berücksichtigung von Kindern zwischen 18 und 27 Jahren weder davon abhängig, dass der Steuerpflichtige das Kind überwiegend auf eigene Kosten unterhielt, noch davon, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschritten.
  • BSG, 09.12.1975 - GS 1/75

    Entrichtung von Pflichtbeiträgen als Hindernis für die Entstehung einer

    Der Lohnausgleich ist als Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtiges Einkommen i. S. des Einkommensteuerrechts (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz -EStG- in der Fassung vom 23. September 1958 - BGBl I 672 -, bzw. in der Fassung vom 16. November 1964 - BGBl I 885 - heute § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG in der Fassung vom 5. September 1974 - BGBl I 2165 -).
  • BFH, 22.06.1995 - III R 6/90

    Forschungs- und Entwicklungszulage nach § 4 InvZulG 1982 auch für Investitionen

    Die Ermächtigung der Bundesregierung (mit Zustimmung des Bundesrates), eine Verordnung über diese Sonderabschreibungen zu erlassen, war durch das StÄndG 1964 (BGBl I 1964, 885, BStBl I 1964, 553) in das EStG eingefügt worden; § 82 d EStDV selbst ist durch die Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 14. April 1966 (BGBl I 1966, 209, BStBl I 1966, 243) in die EStDV aufgenommen worden.
  • FG Bremen, 18.12.2003 - 1 K 643/02

    Keine Sonderabschreibung gemäß § 82f EStDV nach Gesellschafterwechsel bei

    In das Einkommensteuergesetz eingefügt wurde die Vorschrift bereits durch das Jahressteuergesetz 1964 (BGBl I 1964, 885), um deutschen Schifffahrtsunternehmen die zur Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen Rationalisierungs- und Modernisierungsinvestitionen zu erleichtern (vgl. BT-Drucksache IV/2400, 74) und besteht gegenwärtig in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 - JStG 1997 - vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2049).
  • BFH, 23.06.1977 - IV R 17/73

    Grundstück - Natürliche Lagerstätte - Kiesvorkommen - Anlagevermögen des

    Auch dem Hilfsantrag der Klägerin auf Bildung einer Rücklage nach § 6 b EStG konnte nicht entsprochen werden, weil die Vorschrift erst durch das StÄndG 1964 vom 16. November 1964 (BGBl I 1964, 885, BStBl I 1964, 553) in das Einkommensteuergesetz eingefügt wurde und erstmals auf Veräußerungen, die nach dem 31. Dezember 1964 vorgenommen wurden, anzuwenden ist (§ 52 Abs. 3 EStG i. d. F. des Art. 1 Nr. 19 StÄndG 1964).
  • BFH, 10.05.1974 - VI R 142/71

    Vorwegabzug - Sonderausgaben - Angestelltenversicherung - Arbeitgeberbetrag -

    Der Gesetzgeber hat § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d EStG zweimal geändert, und zwar zunächst durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b) dd) StÄndG 1964 (BGBl I 1964, 885, BStBl I 1964, 553), durch den die Vorwegabzugsbeträge auf 1 000 DM bzw. 2 000 DM angehoben wurden, und dann mit Wirkung ab 1. Januar 1971 durch das Zweite Krankenversicherungsänderungsgesetz vom 21. Dezember 1970 (BGBl I 1970, 1770), das die Kürzung des Vorwegabzugs der Sonderausgaben um die steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zu befreienden Lebensversicherungen erweiterte.
  • BFH, 26.09.1969 - VI R 158/67

    Gleichheitssatz - Arbeitnehmer-Freibetrag - Land- und Forstwirtschaft -

    d) Der Arbeitnehmer-Freibetrag des § 19 Abs. 2 EStG ist durch das StÄndG 1964 vom 16. November 1964 (BGBl I 1964, 885) eingeführt worden.
  • BFH, 08.11.1972 - VI R 8/71

    Einkünfte eines Kindes - Kinderfreibetrag - Zufluß - Kosten des Unterhalts

  • BFH, 03.08.1966 - IV 290/63
  • BFH, 24.05.1973 - IV R 23/68

    Keine Übertragung der bei der Entnahme eines Wirtschaftsguts aufgedeckten stillen

  • BFH, 07.05.1971 - III R 65/69

    Leben eines Kindes - Zwingender Eingriff von außen - Allgemeine Lebenserfahrung -

  • BFH, 23.06.1967 - VI B 16/67

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bei

  • BFH, 24.11.1972 - VI R 231/68

    Betriebsprüfung - Neue Tatsachen - Berichtigung von Steuerbescheiden -

  • BFH, 12.01.1968 - VI R 206/66

    Personengesellschaft - Beteiligung zusammenveranlagter Personen - Beteiligung

  • BFH, 24.05.1973 - IV R 24/68

    Ersatzwirtschaftsgut - Übertragung stiller Reserve - Entnahme - Ausscheiden aus

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