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   BGBl. I 1965 S. 1443   

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BGBl. I 1965 S. 1443 (https://dejure.org/1965,3113)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 29.09.1965, Seite 1443
  • Neufassung des Krankenpflegegesetzes
  • vom 20.09.1965

Gesetzestext

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  • Wikipedia

    Krankenpflegegesetz (Deutschland)

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BFH, 22.01.2004 - IV R 51/01

    Krankenpfleger als Freiberufler

    aa) Wer eine Ausbildung zum Krankenpfleger i.S. des § 1 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes vom 20. September 1965 (BGBl I 1965, 1443) i.V.m. der zugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 2. August 1966 (BGBl I 1966, 462) abgeschlossen hat, verfügt über eine dem Krankengymnasten vergleichbare Ausbildung.
  • BAG, 16.12.1976 - 3 AZR 556/75

    Ausbildungsverhältnis: Ausgestaltung der schulischen Ausbildung für

    Der Schulträger verpflichtet sich, den Lernpfleger nach Maßgabe des 1. Abschnitts des Krankenpflegegesetzes i.d.F. vom 20. September 1965 (BGBl. I S. 1443) und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern vom 2. August 1966 (BGBl. I S. 462) in der Krankenpflege auszubilden.

    Diese einheitliche Ausbildung an "Krankenpflegeschulen" schrieben bereits das Gesetz zur Ordnung der Krankenpflege vom 28. September 1938 (RGBl. I, 1309) und die unter demselben Datum zur Durchführung dieses Gesetzes erlassene Krankenpflegeverordnung(RGBl. I, 1310) nebst zugehöriger Ausführungsverordnung (RGBl. I, 1314) vor; das Gesetz über die Ausübung des Berufs der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Kinderkrankenschwester ( Krankenpflegegesetz ) vom 15. Juli 1957 (BGBl. I, 716) und das Krankenpflegegesetz in der Fassung vom 20. September 1965 (BGBl. I, 1443) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern vom 2. August 1966 (BGBl. I, 462) haben daran festgehalten.

    c) Der Bundesgesetzgeber hat in die jetzt geltenden bundesrechtlichen Vorschriften zur Krankenpflegeausbildung - das Krankenpflegegesetz in der Fassung vom 20. September 1965 (BGBl. I, 1443, im folgenden: KrPflG ) und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern vom 2. August 1966 (BGBl. I, 462, im folgenden: VO) keine Bestimmungen aufgenommen, denen sich entnehmen ließe, daß die Krankenpflegeausbildung im Gegensatz zum früheren Zustand nunmehr in einem echten Schulverhältnis erfolgen müsse.

  • BGH, 08.05.1979 - VI ZR 58/78

    Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Injektion in einem Krankenhaus bei

    Die Pflegeperson, die die falsch gesetzte Spritze verabreicht hat und als "Schwesternhelferin" bezeichnet wird, dürfte nach § 14 a des Krankenpflegegesetzes vom 20. September 1965 (BGBl I S. 1443) rechtlich eine Krankenpflegehelferin gewesen sein.
  • BVerwG, 02.02.1989 - 5 C 2.86

    Krankenpfleger - Ausbildung - Berufsfachschule - Ausbildungsförderung

    Nach § 14 b Abs. 1 in Verbindung mit § 14 a Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes - KPflG - in der für den vorliegenden Fall noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1965 (BGBl. I S. 1443) konnte ihm daraufhin die Erlaubnis zur Ausübung der Krankenpflegehilfe unter der Bezeichnung "Krankenpflegehelfer", nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KPflG außerdem die Erlaubnis zur Ausübung der Krankenpflege unter der Bezeichnung "Krankenpfleger" erteilt werden.
  • BAG, 14.08.1985 - 5 AZR 413/84

    Krankenpfleger-Ausbildung in Bayern und Berufsbildungsgesetz - Zuständigkeit des

    Ausbildungsverhältnis ------------------------ 1.1 Der Bezirk Oberbayern verpflichtet sich, den Schüler nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes vom 20.09.1965 (BGBl. I S. 1443) und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern vom 02.08.1966 (BGBl. I S. 462) in der jeweils geltenden Fassung für den Beruf des Krankenpflegers auszubilden.

    Dem Landesarbeitsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, daß die Geltung des Berufsbildungsgesetzes nicht durch das Krankenpflegegesetz in der Fassung vom 20. September 1965 (BGBl. I S. 1443) ausgeschlossen wird.

  • BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 70.82

    Anspruch auf Weiterzahlung der Ausbildungsförderung nach Abbruch einer

    Auch wenn die Krankenpflegeausbildung durch den Besuch der Krankenpflegeschule geprägt wird (§§ 6, 7 des Krankenpflegegesetzes - KPflG - in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 20. September 1965 <BGBl. I S. 1443>), besteht sie zu einem erheblichen Teil aus einer praktischen Ausbildung (§ 11 KPflG; §§ 2 und 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern - AusbV - vom 2. August 1966 <BGBl. I S. 462>).
  • BVerwG, 12.03.1987 - 5 C 22.85

    Geringe Dauer des Alternativstudiums - Öffentliches Interesse an der Fortsetzung

    Denn der Kläger hatte vor der Aufnahme eines Hochschulstudiums eine nach ihren abstrakten Merkmalen förderungsfähige Ausbildung zum Krankenpfleger (vgl. BVerwGE 72, 257 [BVerwG 28.11.1985 - 5 C 70/82]) mit einer Gesamtdauer von drei Jahren (§ 9 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes in der Fassung vom 20. September 1965 <BGBl. I S. 1443>) an einer einer Berufsfachschule gleichgestellten Ausbildungsstätte (vgl. § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe vom 2. November 1970 <BGBl. I S. 1504> in der Fassung vom 11. Juli 1980 <BGBl. I S. 1001>) berufsqualifizierend abgeschlossen und dadurch den zeitlichen Mindestumfang einer berufsbildenden Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft.
  • BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 5/90

    Versagung der Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung durch die

    Die Ausbildung der Krankenpfleger und der Krankenpflegehelfer ist geregelt im Gesetz vom 20. September 1965 (BGBl I 1443) und nunmehr im Gesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl I 893) mit zugehöriger Ausbildungs- und Prüfungsverordnung -KrpflAPrV- (BGBl 1985 I 1973).
  • BVerwG, 24.08.1988 - 8 C 80.86

    Zurückstellung vom Zivildienst - Ausbildung zum Krankenpflegehelfer -

    Die grundsätzlich drei Jahre dauernden Lehrgänge in der Krankenpflege (vgl. § 9 Abs. 1 Krankenpflegegesetz in der Fassung vom 20. September 1965 <BGBl. I S. 1443> - Krankenpflegegesetz 1965 -) werden für Krankenpflegehelfer - wie hier - um sechs Monate auf 30 Monate verkürzt (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 Krankenpflegegesetz 1965).
  • GemSOGB, 27.01.1983 - GmS-OGB 2/82

    Ende des Ausbildungsverhältnisses einer Krankenschwester, die vor Ablauf der

    Vorliegend geht es zwar um eine bundesgesetzliche Regelung dieser Art, nämlich um die Anwendung des Krankenpflegegesetzes vom 15. Juli 1957 (BGBl I 716) in der Fassung vom 20. September 1965 (BGBl I 1443); spätere Gesetzesänderungen (vom 3. September 1968 - BGBl I 989 -, vom 4. Mai 1972 - BGBl I 753 - und vom 22. Dezember 1981 - BGBl I 1568 -) können für die Beantwortung der Vorlagefrage außer Betracht bleiben, da sie nicht einschlägig sind.
  • BVerwG, 18.12.1979 - 3 C 115.79

    Krankenschwester als Berufsbezeichnung - Ausbildung einer Schwester für

  • BAG, 07.03.1990 - 5 AZR 218/89

    Ausbildungsvergütung für Ausbildung zum Altenpfleger - Anspruch auf eine

  • BAG, 07.03.1990 - 5 AZR 219/89

    Ausbildungsvergütung für Ausbildung zur Altenpflegerin - Anwendbarkeit des

  • BVerwG, 06.01.1986 - 6 PB 10.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Divergenz - Prüfungen nach

  • VG Berlin, 18.02.2009 - 14 A 40.07

    Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung und Frage des Vorliegens einer

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