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   BGBl. I 1965 S. 222   

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BGBl. I 1965 S. 222 (https://dejure.org/1965,3747)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 10.04.1965, Seite 222
  • Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundeskindergeldgesetzes
  • vom 05.04.1965

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BSG, 21.06.1972 - 7 RKg 7/71
    setzes - BKGG - idF des Gesetzes zur und Ergänzung des BKGGvom 5° April 1965 - BGBl I 222); Der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 1967 erging am 19° August 1968°.

    Die Revision der Beklagten ist unbegründet° Nach @ 4 Abs° 1 BKGG in der hier anzuwendenden Fassung (Art° 1 Nr° 4 Buchst" a des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BKGG vom 5° April 1965 - BGBl I 222) wird Personen, deren Jahreseinkommen zusammen mit dem Jahreseinkommen ihres Ehegatten im Berechnungsjahr mehr als 7 800 DM betragen hat" für das zweite Kind kein Kindergeld gewährt° Berechnungsjahr ist nach 5 4 Abso 5 Satz 1 BKGG das vorletzte Kalenderjahr" sofern nicht der Berechtigte das letzte Kalenderjahr als Berechnungsjahr gewählt hat° Der Kläger hat das letzte Kalenderjahr" nämlich das Jahr 1967? in der er ein unter der Einkommensgrenze liegendes Einkommen hatte, als Berechnungsjahr gewählt° Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen? daß der Kläger für dieses Kalenderjahr zur Einkommensteuer zu veranlagen war° Es kann dahinstehen" ob dies zutrifft" was der Kläger erstmals im Revisionsverfahren bestreitet° Auch wenn mit dem LSG davon auszugehen ist? daß der Kläger 1967 zur Einkommensteuer zu veranlagen war? ist ihm zu Recht Zweitkindergeld für die Zeit von Februar bis Juli 1968 zugesprochen werden? obwohl die Veranlagung? d"h° die Zustellung des Einkommensteuerbeseheides (BSG 207 98, 99)" im streitigen Anspruchszeitraum noch nicht erfolgt war° In diesem Zeitraum war dann allerdings nach 5 4 Abs" 5 Satz 2 BKGGin der Fassung des Finanzänderungsgesetzes vom 21° Dezember 1967 (BGBl I 1259) das letzte vor 1967 liegende Kalenderjahr" für das der Kläger zur Einkommensteuer veranlagt werden ist oder nicht zu-veranlagen ist > das Berechnungsjahr° Das letzte Kalenderjahr vor dem als Berechnungsjahr gewählten (1967) war hier das Jahr 1966" In diesem Kalenderjahr war der Kläger g ".

  • BSG, 13.11.1969 - 7 RKg 17/68
    Es hat zur Begründung ausgeführt: Nach dem Sinn und Zweck des 5 14 a Abs° 1 Satz 1 Halbse 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) idF des Gesetzes vom 5° April} 1965 (BGBl I 222) sei die Ausbildungszulage auch dann zu gewähren, wenn sich die bezugsberechtigte alleinstehende Mutter verheirate, ohne daß der Ehegatte dem Kind " gegenüber unterhaltspflichtig werde° Da der jetzige, Ehemann der Klägerin seinem Stiefkind gegenüber nicht vuntérhaltspflichtig sei, stehe der Klägerin die Ausbildungszulage auch nach ihrer Wiederverheiratung zu° Die Ausbildungszulage sei nicht aufgrund des 5 14 a Abso1 ' Nr" 2 Buchst° c BKGG idF des Finanzplanungsgesetzes vom 25° Dezember 1966 (BGBl I 697) entfallen" weil die nicht berufstätige Klägerin die dort festgesetzte Einkommens- " grenze Von 7800 DM jährlich nicht überschritten habe" -®ie Ausbildungszulage entfalle allerdings (spätestens) mit Ablauf des Jahres 1967, weil @ 14 a.BKGG seit dem 1° Januar 1968 durch Art° 10 Nro ? des Finanzänderungs- 1967 (BGBlI 4259) ge- ".

    Nr° 8 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BKGG vom 5° April 1965 (BGBl I 222), des Art" 7 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20° Dezember 1965 (BGBl I 2065) und des Art° 9 des Finanzplanungsgesetzes vom 25° Dezember 1966 (BGBl I 697) sowie gegen 5 32 des Haushaltsgeset2es 1967 vom 4° Juli 1967 (BGBl II 1961) verstoßene" Die vom LSG .

  • BSG, 22.02.1973 - 2 RU 150/70

    Verteilung der Entschädigungslast nach Reichsversicherungsordnung (RVO). -

    Bei Lehrgangsteilnahme habe ein Anspruch auf Ausbildungszulage nach dem - inzwischen aufgehobenen - § 14 a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) idF des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BKGG vom 5. April 1965 (BGBl I 222) bestanden.
  • BSG, 26.10.1978 - 8 RKg 5/77

    Verfassungsmäßigkeit - Anspruch auf Kindergeld - Berücksichtigung von im Ausland

    Mit Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BKGG vom 5. April 1965 (BGBl I 222) wurde dem 5 2 Abs. 5 der Satz 5 angefügt.
  • BSG, 19.12.1974 - 7 RKg 12/73

    Streitigkeit über die Gewährung von Kindergeld - Voraussetzungen eines

    Diese durch Art. 1 Nr. 6 des Änderungsgesetzes zum BKGG vom 5. April 1965 (BGBl I 222 ) auf Arbeitgeber im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG ausgedehnte Vorschrift (vgl. Sixtus-Haep "Die Kindergeldgesetze und ihre Anwendung" , 4.Aufl., Stand Mai 1973, Anm. 21 zu § 7 BKGG) setzt voraus, daß in der "vergleichbaren" tarifvertraglichen Regelung eines der unter § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG fallenden Unternehmen die Kinderzuschläge eine gegenüber den Tarifverträgen des Bundes oder der Länder ungünstigere Regelung erfahren haben.
  • BSG, 28.02.1974 - 7 RKg 4/71

    Haushaltsgesetz - Eingriff in subjektive Rechte - Sachliches Bepackungsverbot -

    Die Klägerin bezog für ihre beiden in den Jahren 1948 und 1951 geborenen Kinder Ausbildungszulage nach § 14 a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BKGG (1. ÄndG-BKGG) vom 5. April 1965 (BGBl I 222).
  • BSG, 31.10.1972 - 7 RKg 27/70

    Eheleute - Zusammenrechnung der Jahreseinkommen - Unterhaltspflicht -

    Nach 5 4 Abs° l BKGG - hier noch in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundeskindergeldgesetzes vom 50 April 1965 (BGBl I 222) - wird Personen? deren Jahreseinkommen zusammen mit dem Jahreseinkommen ihres Ehegatten im Berechnungsjahr mehr als 7 800 DM betragen hat? für das zweite Kind kein Kinderheld gewährt; das gilt nicht für Personen9 die drei oder mehr Kinder haben° Leben der Berechtigte und sein Ehegatte dauernd getrennt oder haben der Berechtigte und sein Ehegatte in dem für den Berechtigten maßgebenden Berechnungsjahr nicht die Voraussetzungen des 5 26 Abs° 1 des Einkommene steuerge3etzes (EStG) erfüllt? so bleibt das Jahreseinkommen des Ehegatten unberücksichtigto 5 "Der Kläger hat in dem von ihm gewählten Berechnungsjahr 1967 (5 4 Abs° 5 Satz 1 BKGG) die Einkommensgrenze überschritten9 weil er zusammen mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Jahreseinkommen von 8 151710 DM hatten Die Voraussetzungen" unter denen das Jahreseinkommen der Ehefrau (6 556942 DM) hätte unberücksichtigt bleiben können? sind nicht gegebene Der Kläger und seine Ehefrau haben weder im Berechnungsjahr noch im Anspruchszeitraum - 1968 und 1969 - dauernd getrennt gelebt° Sie sind im Berechnungsjahr unbeschränkt steuerpflichtig gewesen (@ 26 Absc 1 i"V°m° % 1 EStG idF vom 270 Februar 1968 - EStG 1967}°.
  • BSG, 21.06.1972 - 7 RKg 17/69

    Berechnungsjahr - Einkommensteuer - Veranlagung - Steigendes Jahresabkommen -

    Die Revision der Beklagten ist im wesentlichen, die Anschlußrevision des Klägers im vollen Umfang unbegründet° Nach 5 4 Abs° l BKGG in der hier anzuwenden Fassung (Art° 1 Nr° 4 Buchst" a des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BKGG vom 5" April 1965 - BGBl I 222) wird Personen, deren Jahreseinkommen zusammen mit dem Jahreseinkommen ihres Ehegatten im Berechnungsjahr mehr als 7"8oo DM betragen hat, für das zweite Kind kein Kindergeld gewährt° Berechnungsjahr ist nach @ 4 Abs° 5 Satz 1 1BKGG das vorletzte Kalenderjahr, sofern nicht der Berechtigte das letzte Kalenderjahr als Berechnungsjahr wählto Der Kläger hat das letzte Kalenderjahr, nämlich das Jahr 1966, dem gr ein unter.
  • BSG, 22.10.1971 - 7 RKg 1/69

    Ausbildungszulage - Auslandsbeamter - Volljähriges Kind

    Denn @ 14 a BKGG fand gemäß 5 52 des Haushaltsgesetzes vom 4, Juli 1967 (BGBl II 1961) in der Zeit vom 1, Juli bis 31" Dezember 1967 keine Anwendung und wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1968 durch Art" lo Nr. 7 des Finanzänderungsgesetzes 1967 (FinÄndG 1967) vom 21. Dezember 1967 (BGBl I 1259, 1277) gestricheno Der Anspruch des Klägers auf AZ für seine Kinder K und H -V1 ist aber auch für die vorangegangene Zeit vom l° Juli 1966 bzw° 1" Januar 1967 bis zum 30° Juni 1967 nicht begründet° Gemäß @ 14 a Abs° 1 Satz 1 BKGG, eingefügt durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des BKGG vom 5" April 1965 (BGBl I 222), erhielten Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, für jedes Kind, das zwischen der Vollendung des fünfzehnten und der Vollendung des sieben- undzwangzigsten Lebensjahres in einer - im Gesetz näher umschriebenen - Ausbildung stand, eine AZ, die in der hier noch streitigen Zeit vom 1° Juli 1966 bis 300 Juni 1967 monatlich 30 DM betrug (Art" 7 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20° Dezember 1965 - BGBl I 2065)° Die Leistung beruhte auf dem Territorialitätsprinzip° Anspruchsvoraussetzung war - wie noch heute beim Kindergeld (@ 1 Abs" 1, EUR 2 Abs" 3 Satz 1 BKGG) -" daß sowohl der Berechtigte als auch das Kind den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31° Dezember 1937 hatten° Da für den Kläger und seine Kinder in der für die hier zu treffende Entscheidung maßgeblichen Zeit kein bürgerlich-rechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt in der Bundesrepublik (BRD) begründet war, könnte der Kläm ger nur dann einen Anspruch auf AZ haben, wenn das Kindergeldrecht für ihn und seine Kinder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD fingiert° Davon geht der Kläger aus.
  • BSG, 21.09.1967 - 7 RKg 16/66

    Begriff des Wohnsitzes - Steuerrechtlicher Wohnsitzbegriff - Zivilrechtlicher

    Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte gemäß der Neufassung des % 2 Abs° 5 Satz 5 BKGG (BGBl 1965 I 222) dem Kläger 1, April 1965 an Kindergeld für sein zwei- vom.
  • BSG, 10.07.1969 - 7 RKg 9/67
  • BSG, 27.09.1968 - 7 RKg 15/66

    Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld unter Berücksichtigung eines

  • BSG, 25.11.1966 - 7 RKg 10/65

    Kindergeldanspruch - Reihenfolge der Kinder - Ordnung nach Lebensalter - Rang der

  • BSG, 14.06.1966 - 7 RKg 6/65

    Gewährung von Zweitkindergeld bei Überschreitung der Einkommensgrenze des § 1

  • BSG, 29.04.1966 - 7 RKg 5/65
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