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   BGBl. I 1971 S. 105   

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BGBl. I 1971 S. 105 (https://dejure.org/1971,3259)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1971 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 20.02.1971, Seite 105
  • Neufassung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
  • vom 03.02.1971

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 25.01.1978 - 1 A 3.76

    Auflösung eines Vereins - Verbotsgründe - Verbot eines Ausländervereins -

    Sie verlangt hierbei - anders als § 46 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung vom 3. Februar 1971 (BGBl. I S. 105), der für das Verbot einer politischen Partei nur die nicht weiter spezifizierte Feststellung der Verfassungswidrigkeit der politischen Partei, nicht dagegen die Feststellung des Grundes fordert, der nach Art. 21 Abs. 2 GG diese Verfassungswidrigkeit nach sich zieht - die besondere Feststellung des Verbotsgrundes oder der Verbotsgründe im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG, auf den oder die die zuständige Verbotsbehörde die mit der Feststellung des Verbotsgrundes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 (letzter Satzteil) VereinsG zu verbindende Auflösung stützt.
  • BVerwG, 28.06.1974 - VII C 16.73

    Zulässigkeit der Erhebung einer Gemeindegetränkesteuer in Bayern

    Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob der erkennende Senat zum selben Ergebnis auch deshalb hätte gelangen müssen, weil er gemäß § 31 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht i.d.F. vom 3. Februar 1971 (BGBl. I S. 105) - BVerfGG - an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 1972 (BVerfGE 32, 346 [BVerfG 23.02.1972 - 2 BvL 36/71]) gebunden ist.
  • BVerwG, 28.06.1974 - VII C 52.72

    Begriff der "entgeltlichen Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle" -

    Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob der erkennende Senat zum selben Ergebnis auch deshalb hätte gelangen müssen, weil er gemäß § 31 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht i.d.F. vom 3. Februar 1971 (BGBl. I S. 105) - BVerfGG - an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 1972 (BVerfGE 32, 346) gebunden ist.
  • BVerwG, 26.10.1972 - II B 47.71

    Anstellung von Erwägungen der Gerechtigkeit und des Wohlwollens durch den

    Denn aus § 90 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1971 (BGBl. I S. 105) ergibt sich eindeutig, daß das Bundesverfassungsgericht - mittels Verfassungsbeschwerde - erst nach Erschöpfung des Rechtsweges angerufen werden kann, daß also die im Rechtsweg zuständigen Gerichte zunächst über den Fall rechtskräftig entschieden haben müssen.
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 09.12.1974 - VGH 2/73

    Gemeinden als Kommunale Krankenhausträger; Beinträchtigung gemeindlicher

    Auch diese kommunale Verfassungsbeschwerde gemäß § 91 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl S. 243) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1971 (BGBl I S. 105) - BVerfGG - setzt voraus, daß die das Bundesverfassungsgericht anrufende Gemeinde unmittelbar in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt ist (BVerfGE 25, 124 [128 f.]; Maunz/Sigloch/Schmidt-Bleibtreu/Klein, BVerfGG, Rdn 27 zu § 91).
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