Gesetzgebung
   BGBl. I 1973 S. 1451   

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BGBl. I 1973 S. 1451 (https://dejure.org/1973,6848)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1973 Teil I Nr. 82, ausgegeben am 12.10.1973, Seite 1451
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • vom 09.10.1973

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 26.06.1995 - II ZR 122/94

    Vertretung einer Genossenschaft in Aktiv- und Passivprozessen gegen

    Wenn der Gesetzgeber bei der Änderung des GenG im Jahre 1973 (ÄnderungsG v. 9. Oktober 1973, BGBl. I, 1451) eine Anpassung des Wortlauts des § 39 GenG an den geänderten Gesetzestext des Aktiengesetzes (§ 112 AktG 65 anstelle § 97 AktG 37) unterlassen hat, so beruht dies nicht darauf, daß er von dem bezeichneten Normziel abgerückt wäre oder dieses unter Preisgabe des Gleichlaufs von Aktien- und Genossenschaftsrecht hinsichtlich der die Aufgaben des Aufsichtsrats regelnden gesetzlichen Bestimmungen bei der Genossenschaft nur in geringerem Maße als bei der Aktiengesellschaft verwirklicht wissen wollte.
  • BFH, 05.12.2006 - IX R 32/05

    Eigenheimzulage: Anschaffung eines Genossenschaftsanteils

    Der Zweck der genannten Vorschrift besteht darin, die Genossenschaft daran zu hindern, mit einer Kreditgewährung zur Erfüllung der Einzahlungspflicht das Eigenkapital, das der Sicherung der Geschäfte der Genossenschaft dienen soll, vorschussweise aus ihren eigenen Mitteln aufzubringen (BTDrucks 7/97, S. 21; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 2. Dezember 1982 III ZR 90/81, Neue Juristische Wochenschrift 1983, 1420).
  • LG Ellwangen/Jagst, 26.07.2002 - 3 O 510/01

    Genossenschaftsbank: Ladungsmangel bei einer Aufsichtsratssitzung im Hinblick auf

    Die unterbliebene Anpassung des Wortlauts des § 39 Genossenschaftsgesetz an die dem Normzweck besser gerecht werdenden Textfassung des § 112 Aktiengesetz ist vielmehr ersichtlich nur deshalb unterblieben, weil sich die Gesetzesnovelle nur die Regelung einiger weniger, besonders dringlich erscheinender Fragen zum Ziel gesetzt hatte, während eine umfassende Revision des Gesetzes auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde (vgl. Bundestagsdrucksage 7/97 Seite 16 und Bundestagsdrucksage 7/659 Seite 3).
  • OLG Köln, 22.05.1987 - 4 U 36/86

    Verpflichtung eines Taxiunternehmers zur Zahlung festgesetzter Entgelte für die

    Durch das Reformgesetz vom 9.10.1973 (BGBl. I 1451) hat er die diesbezüglichen Satzungsbefugnisse der Genossenschaften sogar noch dahingehend erweitert, daß nunmehr die Statuierung ordentlicher Kündigungsfristen von bis zu 5 Jahren zulässig ist (vgl. § 65 II S. 3 GenG n.F .).
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