Gesetzgebung
   BGBl. I 1975 S. 1873   

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BGBl. I 1975 S. 1873 (https://dejure.org/1975,6259)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1975 Teil I Nr. 81, ausgegeben am 15.07.1975, Seite 1873
  • Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
  • vom 10.07.1975

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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2012 - 6 S 773/11

    Zur Frage der Verpflichtung eines Heimträgers durch die Heimaufsicht, die

    a) Bis zur Änderung des Grundgesetzes durch das Föderalismusreformgesetz (52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.06.2006, BGBl. I S. 2034 - Föderalismusreform I -) fiel der Erlass heimrechtlicher Vorschriften in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes und hatte der Bundesgesetzgeber das Heimrecht durch eine umfassende Regelung, das Heimgesetz (Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige vom 07.08.1975 [BGBl. I S. 1873], i.d.F. der Bekanntmachung vom 05.11.2001 [BGBl. I S. 2970], seitdem noch mehrfach geändert), auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge), aber auch gestützt auf Art. 74 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft [Gewerbe]; vgl. BT-Drs. 7/180, S. 7) erschöpfend mit dem Ziel des Schutzes alter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen vor Beeinträchtigungen, die sich aus ihrer Lebenssituation infolge des Heimaufenthalts und den daraus folgenden Abhängigkeiten typischerweise ergeben können, reguliert.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 6 S 707/10

    Landesheimbauverordnung Baden Württemberg mit höherrangigem Recht vereinbar

    Vielmehr fiel bis zur Änderung des Grundgesetzes durch das Föderalismusreformgesetz (52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.06.2006, BGBl. I. S. 2034) der Erlass heimrechtlicher Vorschriften in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) und hatte der Bundesgesetzgeber das Heimrecht durch eine umfassende Regelung, das Heimgesetz (Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige vom 07.08.1975 [BGBl. I S. 1873], in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.11.2001 [BGBl. I 2970], seitdem noch mehrfach geändert) auf der Grundlage dieses Kompetenztitels erschöpfend reguliert.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 6 S 2579/16

    Zuständigkeit der Länder für die personellen Anforderungen für stationäre

    Vielmehr fiel bis zur Änderung des Grundgesetzes durch das Föderalismusreformgesetz (52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.06.2006, BGBl. I S. 2034) der Erlass heimrechtlicher Vorschriften in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) und hatte der Bundesgesetzgeber das Heimrecht durch eine umfassende Regelung, das Heimgesetz (Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige vom 07.08.1975, BGBl. I S. 1873, in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.11.2001, BGBl. I S. 2970, seitdem noch mehrfach geändert) auf der Grundlage dieses Kompetenztitels erschöpfend reguliert.
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