Gesetzgebung
BGBl. I 1977 S. 1629 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1977 Teil I Nr. 59, ausgegeben am 27.08.1977, Seite 1629
- Viertes Gesetz zur Änderung des Zweiten Wohngeldgesetzes
- vom 23.08.1977
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 65.89
Wirtschaftsgemeinschaft - Wohngemeinschaft - Auszubildende - Wohngeldberechtigte
Mit Blick auf dieses Gesetz soll § 41 Abs. 3 WoGG - ebenso wie zuvor § 21 in der Fassung des Vierten Wohngeldänderungsgesetzes vom 23. August 1977 (BGBl. I S. 1629) - einen Doppelbezug von öffentlichen Leistungen für denselben Zweck, nämlich die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum, verhindern. - BVerwG, 04.05.1984 - 8 C 175.81
Wohngeld - Familienmitglied - Familienhaushalt - Abwesenheit - Dauerhaftigkeit
Daß der Sache nach auch § 4 Abs. 3 Satz 2 WoGG 77 in die Bezugnahme des § 22 Nr. 2 WoGG 77 eingeschlossen sein soll, ergibt sich nicht zuletzt aus der amtlichen Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drucks. 8/287 S. 54). - BVerwG, 18.01.1979 - 5 C 55.77
Zusatzleistungen zur Deckung besonderer Aufwendungen für eine Unterkunft - …
Durch diese Ergänzung ist die vorher in Nr. 21.1 Buchst. a) der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Zweiten Wohngeldgesetz (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 6 vom 10. Januar 1974) enthaltene, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 44, 271) bestätigte Regelung, die für die zuschußweise Gewährung der Ausbildungsförderung in den bezeichneten Fällen die Vergleichbarkeit bejaht, in das Wohngeldgesetz aufgenommen worden (vgl. BT-Drucks. 8/519 S. 58). - BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 71.89
Wohngeld und Ausbildungsförderungsg
Mit Blick auf dieses Gesetz soll § 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG - ebenso wie früher schon § 21 in der Fassung des Vierten Wohngeldänderungsgesetzes vom 23. August 1977 (BGBl. I S. 1629) - einen Doppelbezug von öffentlichen Leistungen für denselben Zweck, nämlich die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum, verhindern. - BVerwG, 18.01.1979 - 5 C 51.77 Durch diese Ergänzung ist die vorher in Nr. 21.1 Buchst. a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Zweiten Wohngeldgesetz (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 6 vom 10. Januar 1974) enthaltene, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 44, 271) bestätigte Regelung, die für die zuschußweise Gewährung der Ausbildungsförderung in den bezeichneten Fällen die Vergleichbarkeit bejaht, in das Wohngeldgesetz aufgenommen worden (vgl. BT-Drucks. 8/519 S. 58).