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   BGBl. I 1977 S. 3114   

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BGBl. I 1977 S. 3114 (https://dejure.org/1977,5323)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1977 Teil I Nr. 92, ausgegeben am 30.12.1977, Seite 3114
  • Zwölftes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
  • vom 23.12.1977

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 3.81

    Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten -

    Der Kläger könne verlangen, zum 1. September 1979 aus dem Berufssoldatenverhältnis entlassen zu werden, gleichviel, ob § 46 SG i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273) (F. 1975) oder i.d.F. des Zwölften Gesetzes zur Änderung d Soldatengesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3114) (F. 1977) anzuwenden sei.

    Den Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung des Klagebegehrens bildet § 46 Abs. 3 Satz 1 Soldatengesetz i.d.F. des Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3114) - SG (F. 1977) -.

    Die so angelegte Personalvorsorge der Bundeswehr verliert ihre Verläßlichkeit und innere Rechtfertigung in dem Maße, in dem Berufssoldaten die bei der Berufung in ihr Dienstverhältnis eingegangene Verpflichtung, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten, nicht mehr ernst nehmen, und in dem gerade solche Soldaten, die eine zusätzliche Fachausbildung erhalten haben, die Möglichkeit, ihre Entlassung zu verlangen, ausnutzen, um ihre Ausbildung durch die Bundeswehr an anderer Stelle lohnender zu verwerten (vgl. dazu die amtliche Begründung zum Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, BTDrucks. 8/370 S. 4).

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 18.05

    Soldat auf Zeit; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ausscheiden aus dem

    Diese ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers mag bereits durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBl I S. 3114) obsolet geworden sein; denn nunmehr ist der Soldat auf Zeit, anders als zuvor, nicht mehr ohne weiteres auf seinen Wunsch jederzeit zu entlassen, sondern nur noch dann, wenn das Verbleiben im Wehrdienstverhältnis für ihn eine besondere Härte bedeuten würde.
  • OVG Niedersachsen, 28.02.1995 - 5 L 2810/93

    Dienstzeit; Stehzeit; Dauer; Beginn; Studium; Hemmung

    Da auf die am 23. Juni 1978 abgeschlossene Fachausbildung zum Transportflugzeugführer § 46 Abs. 3 SG i. d. F. des Gesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBl I S. 3114) anzuwenden sei, sei eine Entlassung erst nach einer sich an die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit von der dreifachen Dauer der Fachausbildung, längstens nach 10 Jahren zulässig gewesen.

    Diese Vorschrift ist nach Art. 3 § 1 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBl I S. 3114) - SGF.

    Da die bis zur Entlassung abzuleistende Dienstzeit jeweils seit dem Abschluß des Studiums oder der Fachausbildung rechnet (so die amtliche Begründung zum Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes (BT-Drucks. 8/370 S. 4), war die auf die Fachausbildung entfallende Abdienzeit von b Jahren, 10 Monaten und 12 Tagen am 5. Mai 1985 erfüllt.

    Diese vom erkennenden Senat für geboten gehaltene Auslegung der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelungen entspricht auch deren Sinn und Zweck, nämlich zu gewährleisten, daß der ausgebildete Berufssoldat für eine seiner Ausbildung angemessene Zeit der Bundeswehr zur Verfügung steht (BT-Drucks. 8/370, S. 5).

  • BVerwG, 14.05.2014 - 2 B 96.13

    Zum soldatengesetzlichen Dienstzeitbegriff; erneutes Aufgreifen

    Die früher in § 46 Abs. 4 SG bestehende Erstattungspflicht (in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 10. Januar 1968, BGBl I S. 56) war Ende 1977 wegen der gleichzeitig in Kraft getretenen Änderung der Regelungen über die Entlassung von Berufssoldaten aufgehoben worden (Art. 1 Nr. 1 Buchst. a und b des Zwölften Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 23. Dezember 1977, BGBl I S. 3114), weil sie nicht mehr erforderlich war.
  • OVG Niedersachsen, 27.02.2009 - 5 LB 175/06

    Erstattung von Fachausbildungskosten eines Zeitsoldaten bei vorzeitigem

    Diese ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers möge bereits durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBl I S. 3114) obsolet geworden sein; denn nunmehr sei der Soldat auf Zeit, anders als zuvor, nicht mehr ohne weiteres auf seinen Wunsch jederzeit zu entlassen, sondern nur noch dann, wenn das Verbleiben im Wehrdienstverhältnis für ihn eine besondere Härte bedeuten würde.
  • BVerwG, 25.10.1979 - II C 37.74

    Rückforderung von Studienförderungsmittel - Ausbildungsförderungsvertrag

    Erst das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3114) hat insoweit eine zeitlich begrenzte Entlassungssperre gebracht.
  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 19.05

    Begrenzte Erstattung der Ausbildungskosten eines Bundeswehrpiloten, der als

    Diese ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers mag bereits durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBl I S. 3114) obsolet geworden sein; denn nunmehr ist der Soldat auf Zeit, anders als zuvor, nicht mehr ohne weiteres auf seinen Wunsch jederzeit zu entlassen, sondern nur noch dann, wenn das Verbleiben im Wehrdienstverhältnis für ihn eine besondere Härte bedeuten würde.
  • BVerwG, 31.05.2019 - 2 B 44.18

    Rückforderung von Ausbildungskosten eines Solaten auf Zeit nach Abschluss seines

    Ob diese ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3114) obsolet geworden ist, bedurfte indes keiner Entscheidung.
  • BGH, 18.12.1986 - III ZR 214/85

    Erschwerung des Berufswechsels eines Berufssoldaten

    Sie findet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf den Streitfall Anwendung (Art. 3 § 1 des 12. Änderungsgesetzes zum Soldatengesetz vom 23. Dezember 1977, BGBl. I S. 3114).
  • BVerwG, 20.06.1978 - 6 P 5.78

    Militärische Dienststellen - Personalräte für Zivilbeschäftigte -

    Das hat auch der Gesetzgeber erkannt, denn er hat in § 35 a Abs. 5 des Soldatengesetzes (SG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273), zuletzt geändert durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3114), den Bundesminister der Verteidigung ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen militärischen Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte zu bilden sind.
  • BVerwG, 12.08.1986 - 6 C 115.84

    Verbindung des Studiums mit der Tätigkeit als Soldat

  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 24.76

    Auslegung eines Vertrages für Fernmeldeaspiranten

  • BVerwG, 02.05.1979 - 2 B 1.78

    Übergang von einer im ursprünglichen Bescheid enthaltenen Inaussichtstellung der

  • BVerwG, 24.10.1990 - 6 B 8.90

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Vorliegen einer

  • BVerwG, 25.01.1980 - 2 B 24.79

    Erstattung von einem Soldaten durch ein Studium entstandenen Kosten - Entlassung

  • BVerwG, 20.06.1978 - 6 P 43.78

    Militärische Dienststellen - Personalräte für Zivilbeschäftigte -

  • BVerwG, 02.07.1981 - 6 CB 4.81

    Rückforderung von Kosten einer im Berufssoldatenverhältnis gewährten

  • BVerwG, 21.04.1987 - 6 C 13.85

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Entlassung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis eines

  • VG Bremen, 18.01.2005 - 6 K 1634/02

    Rückforderung von Ausbildungskosten

  • BVerwG, 28.11.1979 - 2 B 71.79

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Kosten - Beschwerdeverfahren -

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