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   BGBl. I 1979 S. 2004   

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BGBl. I 1979 S. 2004 (https://dejure.org/1979,7972)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1979 Teil I Nr. 71, ausgegeben am 13.12.1979, Seite 2004
  • Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes
  • vom 06.12.1979

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 2.88

    Einkommen, Anrechnung von Leistungen der Stiftung "Hilfswerk für behinderte

    Diese Zinsen hat die Klägerin zur Deckung der Heimkosten im streitbefangenen Zeitraum einzusetzen, soweit sie den Betrag von 4.000 DM übersteigen, der gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vom 9. November 1970 (BGBl. I S. 1529) in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 6. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2004) anrechnungsfrei ist.
  • BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 64.86

    Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes nach § 51 StVollzG

    Und bei Einordnung als Vermögen steht dem Schutz eines kleineren Barbetrages nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 6. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2004) im Streitfall der besondere Zweck des Überbrückungsgeldes entgegen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.1993 - 8 A 278/92

    Sozialhilferecht: Umfang der Hilfe zur Pflege, Einsatz einer

    Sollte der Kläger im maßgebenden Zeitraum dem Personenkreis der Schwerstpflegebedürftigen (vgl. § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG ) zuzurechnen gewesen sein -- was hier keiner Entscheidung bedarf und zugunsten des Klägers in diesem Zusammenhang unterstellt werden kann -- waren bis zum 31. März 1988 gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vom 9. November 1970 idF der Verordnung vom 6. Dezember 1979, BGBl I 2004 (VO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ) 8.900,-- DM, für die Zeit danach 9.700,-- DM aufgrund der VO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vom 11. Februar 1988, BGBl I 150, als geschützter Geldwert anzusetzen.
  • BFH, 12.05.1982 - II B 76/81

    Prozeßkostenhilfe - Persönliche Voraussetzung

    Nach der aufgrund der Ermächtigung in § 88 Abs. 4 BSHG ergangenen Verordnung des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit vom 9. November 1970 (zuletzt geändert durch die Zweite Änderungsverordnung vom 6. Dezember 1979, BGBl I 1979, 2004) ist als nichtverwertbarer sonstiger Geldbetrag bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen ein Betrag von 4.000 DM anzusehen (§ 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung).
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