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   BGBl. I 1980 S. 261   

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BGBl. I 1980 S. 261 (https://dejure.org/1980,14571)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 04.03.1980, Seite 261
  • Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechniker-Handwerk
  • vom 27.02.1980

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 22.88

    Herausnahme des Zahntechniker-Handwerks aus dem Geltungsbereich der

    Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechniker-Handwerk vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 261) sind dem Zahntechniker-Handwerk folgende Tätigkeiten zuzurechnen:.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.1999 - 9 S 2867/97

    Anforderungen an berufsbezogenes Prüfungsverfahren gelten auch für Meisterprüfung

    Mit Urteil vom 22.01.1997 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechnikerhandwerk vom 27.02.1980 (BGBl. I S. 261) sei eine Meisterprüfung u.a. nur dann bestanden, wenn in den Teilarbeiten 1 und 2 des Teils I (praktische Prüfung) ausreichende Leistungen erbracht seien.

    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Kläger die Meisterprüfung im Zahntechniker-Handwerk nur bestanden hätte, wenn er auch in der praktischen Prüfung, die in ihrem Teil 2 das Anfertigen einer Modellgußprothese verlangte, mindestens ausreichende Leistungen erbracht hätte (§§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechniker-Handwerk vom 27.02.1980 (BGBl. I S. 261).

  • VG Saarlouis, 15.10.2007 - 1 L 1586/07
    Die Einzelheiten der Anforderungen an die Meisterprüfung ergeben sich aus der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechnikerhandwerk vom 27.02.1980, BGBl. I S. 261 f. -Meisterprüfungs-VO-.
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