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   BGBl. I 1982 S. 109   

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BGBl. I 1982 S. 109 (https://dejure.org/1982,12964)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1982 Teil I Nr. 4, ausgegeben am 06.02.1982, Seite 109
  • Neufassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
  • vom 29.01.1982

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 20.12.1990 - III ZR 150/89

    Entschädigungsanspruch wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes bzw. der Hinderung

    Ein entgangener Verdienst, der nur unter Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (in den Fassungen vom 31. Mai 1974, BGBl I 1252, und vom 29. Januar 1982, BGBl I 109, § 1) hätte erzielt werden können, stellt keinen erstattungsfähigen Schaden dar.
  • BayObLG, 30.01.1997 - 3 ObOWi 157/96

    Betrieb eines Handwerks nach Handwerksordnung

    Jedoch kann nicht außer Betracht bleiben, daß dieser Bußgeldrahmen erst am 1.8.1994 in Kraft getreten ist (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und anderer Gesetze vom 26.7.1994 BGBl I 1792), während er bis dahin nur bis 50.000 DM reichte (§ 1 Abs. 2 der Neufassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 29.1.1982 BGBl I 109).
  • OLG Schleswig, 07.07.1989 - 1 Ss OWi 369/88

    Kriterien eines selbstständigen Gewerbebetriebs; Anhaltspunkte für ein

    Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit - SchwArbG - in der Fassung vom 29. Januar 1982 (BGBl. I S. 109) handelt ordnungswidrig, wer wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfange dadurch erzielt, daß er eine oder mehrere Personen mit der Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften erbringen.
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