Gesetzgebung
BGBl. I 1982 S. 109 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1982 Teil I Nr. 4, ausgegeben am 06.02.1982, Seite 109
- Neufassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
- vom 29.01.1982
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 20.12.1990 - III ZR 150/89
Entschädigungsanspruch wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes bzw. der Hinderung …
Ein entgangener Verdienst, der nur unter Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (in den Fassungen vom 31. Mai 1974, BGBl I 1252, und vom 29. Januar 1982, BGBl I 109, § 1) hätte erzielt werden können, stellt keinen erstattungsfähigen Schaden dar. - BayObLG, 30.01.1997 - 3 ObOWi 157/96
Betrieb eines Handwerks nach Handwerksordnung
Jedoch kann nicht außer Betracht bleiben, daß dieser Bußgeldrahmen erst am 1.8.1994 in Kraft getreten ist (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und anderer Gesetze vom 26.7.1994 BGBl I 1792), während er bis dahin nur bis 50.000 DM reichte (§ 1 Abs. 2 der Neufassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 29.1.1982 BGBl I 109). - OLG Schleswig, 07.07.1989 - 1 Ss OWi 369/88
Kriterien eines selbstständigen Gewerbebetriebs; Anhaltspunkte für ein …
Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit - SchwArbG - in der Fassung vom 29. Januar 1982 (BGBl. I S. 109) handelt ordnungswidrig, wer wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfange dadurch erzielt, daß er eine oder mehrere Personen mit der Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften erbringen.