Gesetzgebung
   BGBl. I 1986 S. 2669   

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BGBl. I 1986 S. 2669 (https://dejure.org/1986,17357)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 70, ausgegeben am 31.12.1986, Seite 2669
  • Gesetz zur Verbesserung des Umweltschutzes in der Raumordnung und im Fernstraßenbau
  • vom 19.12.1986

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.1988 - 6 S 2972/84

    Bewilligung zur Gewinnung von Uranerz

    Damit läßt es das Bundesberggesetz auch zu, daß Ziele der Raumordnung und Landesplanung einzelnen bergbaulichen Vorhaben wie dem der Klägerin als öffentliche Belange entgegengehalten werden können, obwohl sie gemäß §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 5, 5 Abs. 4 des Raumordnungsgesetzes vom 08.04.1965 (BGBl. I S. 306, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.1986, BGBl. I S. 2669) - ROG - und §§ 6 Abs. 3, 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesplanungsgesetzes vom 10.10.1983 (GBl. S. 621) - LplG - nur Behörden und öffentliche Planungsträger bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen binden (Cholewa/Dyong/von der Heide, Raumordnung in Bund und Ländern, Vorb. VII RdNrn. 28 ff.; zu § 35 BBauG bzw. BauGB neuerdings ebenso BVerwG, Urt. v. 20.01.1984, BVerwGE 68, 311 und vom 22.05.1987 - 4 C 57, 84; vgl. auch Kühne, DVBl. 84, 709/713).

    Es braucht daher hier nicht entschieden zu werden, ob in Landesentwicklungs- oder Regionalplänen ein eindeutiger Vorrang des Fremdenverkehrs oder Umweltschutzes vor dem Bergbau festgelegt oder aufrechterhalten werden darf, besonders im Hinblick auf die durch Gesetz vom 19.12.1986 (BGBl. I S. 2669) in das Raumordnungsgesetz eingefügte raumordnungsrechtliche "Rohstoffsicherungsklausel" des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ROG.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.1988 - 5 S 1412/88

    Planfeststellung; Einholung einer Weisung der Planfeststellungsbehörde;

    Ebenso bedarf es keiner weiteren Vertiefung der in der mündlichen Verhandlung erörterten Frage, welche prozessualen Konsequenzen sich daraus ergeben, daß nach der Neufassung des § 18 a Abs. 1 FStrG durch das Gesetz vom 19.12.1986 (BGBl. I S. 2669) nur noch bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Planfeststellungsbehörde und einer Bundesbehörde eine Weisung des Bundesverkehrsministers einzuholen ist, mithin eine Wiederholung des behördlichen Verfahrens mit Einholung einer Weisung gar nicht mehr möglich wäre.
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