Gesetzgebung
BGBl. I 1990 S. 1489 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 37, ausgegeben am 31.07.1990, Seite 1489
- Zehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- vom 23.07.1990
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (2)
- VG Augsburg, 13.04.2012 - Au 7 K 11.497
Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3, welche die Klasse 1b enthielt
b) Die Fahrerlaubnis der Klasse 3 vom 20. Juli 1992 berechtigte den Kläger nicht zum Führen von Leichtkrafträdern der Fahrerlaubnisklasse 1b (Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als 80 ccm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h, § 18 Abs. 2 Nr. 4a StVZO i.d.F. vom 23.7.1990, BGBl. I S. 1489, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2012, BGBl. I S. 103), welche die zur jetzt beantragten Fahrerlaubnisklasse A1 vergleichbare Fahrerlaubnisklasse vor Einführung der europäischen Führerscheinklassen durch die Fahrerlaubnisverordnung war (vgl. VG Braunschweig vom 19.12.2001, Az. 6 A 94/01, RdNr. 24). - OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2006 - 8 B 1694/06 Das ergibt sich aus Folgendem: Die Vorschrift des § 35i Abs. 2 Satz 2 StVZO in der Fassung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1489) bestimmte eine Ausnahme von dem Verbot, Fahrgäste in Kraftomnibussen liegend zu befördern, wenn diese durch geeignete Rückhalteeinrichtungen hinreichend geschützt sind.