Gesetzgebung
BGBl. I 1990 S. 944 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 24, ausgegeben am 29.05.1990, Seite 944
- Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1990 (Nachtragshaushaltsgesetz 1990)
- vom 23.05.1990
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04
Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos
Einen Sonderfall bildete dabei das Jahr 1990, für das es im Zusammenhang mit den Aufgaben bei der Bewältigung der Deutschen Einheit - einschließlich eines Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes der DDR - zu drei Nachtragshaushalten kam (vom 23. Mai, 26. Juni und 2. November 1990, BGBl I S. 944, 1146 und 2402). - BFH, 21.10.1994 - VI R 15/94
Der VI. Senat hält § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar
Im Nachtrag zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1990, der durch das Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1990 (Nachtragshaushaltsgesetz 1990) vom 23. Mai 1990 (BGBl I 1990, 944) festgestellt wurde, sind bei Kapitel 60.04 Titel 547.01 Kosten für die gegenseitige Entsendung von Verwaltungsangehörigen des Bundes und der DDR sowie von Experten im Rahmen der Entwicklung zur deutschen Einheit ausgewiesen.