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   BGBl. I 1990 S. 910   

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BGBl. I 1990 S. 910 (https://dejure.org/1990,18087)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 23, ausgegeben am 22.05.1990, Seite 910
  • Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk (Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung - StmStbMstrV)
  • vom 13.05.1990

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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 29.09.1992 - 1 C 36.89

    Hinreichende Bestimmtheit einer gegen einen Handwerker gerichteten

    Die während des Berufungsverfahrens in Kraft getretene Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk (Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung - StmStbMstrV -) vom 13. Mai 1990 (BGBl. I S. 910), die es in den hier interessierenden Punkten bei der bisherigen Rechtslage beläßt, erwähnt bei den diesem Handwerk zuzurechnenden Tätigkeiten die Bearbeitung sowie das Verlegen, Ansetzen und Versetzen von Bekleidungen und Belägen aus natürlichen Steinen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2).
  • BAG, 12.02.2003 - 10 AZR 251/02

    Sozialkassen im Baugewerbe - Steinflächenveredelung - Steinmetzhandwerk

    § 1 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk (StmStbMstrVO) vom 13. Mai 1990 (BGBl. I S 910) rechnet diesem Handwerk ua. die "Ausführung von Restaurierungs-, Reinigungs-, Renovierungs-, Rekonstruktions- und Konservierungsarbeiten" zu, wozu gemäß § 1 Abs. 2 Ziff. 27 die Kenntnisse und Fertigkeiten des "Reinigen, Restaurieren, Hydrophobieren" (= gegen Feuchtigkeit schützen), "Konservieren und Verfestigen" erforderlich sind.
  • BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 5.91

    Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die

    Diese - vom Kläger geteilte - Auffassung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, ohne daß der vorliegende Fall Anlaß gäbe, die den jeweiligen Handwerken zuzuordnenden Tätigkeiten im einzelnen abzugrenzen (vgl. Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung vom 13. Mai 1990, BGBl. I S. 910; Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Betonstein- und Terrazzohersteller-Handwerk vom 14. Februar 1980, BGBl. I S. 144; § 16 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 8. Mai 1974, BGBl. I S. 1073).
  • BAG, 27.01.1993 - 10 AZR 473/91

    Anforderungen an den Unterhalt eines Betriebs des Baugewerbes i.S.d.

    Nach der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk (Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung - StmStbMstrV) vom 13. Mai 1990 (BGBl. I, S. 910) sind dem Berufsbild des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks u.a. folgende Tätigkeiten zuzurechnen:.
  • LAG Hessen, 30.03.1992 - 16 Sa 1015/91
    Für beide Berufe gibt es nämlich unterschiedliche Berufsbilder und Ausbildungsvorschriften (einerseits für den Fliesenleger: Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Fliesen-, Platten- und Mosaiklegern-Handwerk vom 11.05.1977, BGBl 1977 I S. 725; Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 08.05.1974, zuletzt BGBl 1984 I S. 1599 § 33 und 50; andererseits für den Steinmetz: Verordnung vom 21.12.1983 a.a.O., und Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk vom 13.05.1990, BGBl 1990 I S. 910).
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