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   BGBl. I 1991 S. 1542   

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BGBl. I 1991 S. 1542 (https://dejure.org/1991,16892)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 24.07.1991, Seite 1542
  • Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen (Unternehmensrückgabeverordnung - URüV)
  • vom 13.07.1991

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98

    Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung;

    Über den Antrag der Erben des früheren Eigentümers auf Rückübertragung von Grundstücken des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes hätte nach § 25 Satz 2 VermG in der damals geltenden Fassung des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl I S. 766) das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen entscheiden müssen, weil es sich nicht um eine Singularrestitution, sondern um einen Anspruch auf die Rückgabe von Vermögensgegenständen eines stillgelegten Unternehmens nach Maßgabe des § 6 Abs. 6 a VermG handelte (vgl. auch die den Unternehmensbegriff klarstellende Vorschrift des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung vom 13. Juli 1991, BGBl I S. 1542).
  • BVerwG, 17.04.1997 - 7 C 15.96

    Unternehmensrestitution - Besatzungshoheitliche Enteignung -

    In Konkretisierung dieser Vorschrift bestimmt § 18 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen (Unternehmensrückgabeverordnung - URüV) vom 13. Juli 1991 (BGBl I S. 1542), daß der von einer antragsberechtigten Person gestellte Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens als für das geschädigte Unternehmen (richtiger: für den Unternehmensträger) gestellt gilt.
  • BVerwG, 29.09.1994 - 3 C 28.92

    Feststellung eines höheren Betriebsvermögensschadens

    Die Geschäftsleitung hat beim Sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Antrag auf Überprüfung der Rückgabe nach § 6 Abs. 8 des Vermögensgesetzes (VermG) i.V.m. § 14 Abs. 1 der Unternehmensrückgabeverordnung vom 13. Juli 1991 - BGBl I S. 1542 - (URüV) gestellt.
  • BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 60.93

    Rückgabe eines mit dem entzogenen Unternehmen nicht vergleichbaren Unternehmens

    Sie führen, ohne daß es noch weiterer Ermittlungen zur Herkunft und zur Höhe des bei der Umstellung der Produktion neu eingesetzten Kapitals bedürfte, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 VermG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen (Unternehmensrückgabeverordnung - URüV) vom 13. Juli 1991 (BGBl I S. 1542) zu der Annahme, daß das zurückgeforderte Unternehmen nicht mit dem entzogenen Unternehmen vergleichbar ist, sondern einer Neugründung gleichkommt.
  • BFH, 22.02.2006 - I R 61/04

    Bilanzielle Behandlung von Rückübertragungen nach dem VermG

    Dies lässt u.a. § 3 der Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen (URüV) vom 13. Juli 1991 (BGBl I 1991, 1542) erkennen, wonach bei einer Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz mit der Folge von Änderungen der Vermögenslage gegenüber der DM-Eröffnungsbilanz die Bewertung der entsprechenden Wirtschaftsgüter auch dann unter Anwendung des DMBilG zu erfolgen hat, wenn eine Berichtigung der DM-Eröffnungsbilanz nach § 36 DMBilG nicht mehr möglich ist.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - L 4 R 519/08

    Zusatzversorgung; betriebliche Voraussetzung (volkseigener Produktionsbetrieb);

    § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen (Unternehmensrückgabeverordnung - URüV -) vom 13. Juli 1991 (BGBl. I, 1542) regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Vertrag über die Umwandlung eines Unternehmens auf der Grundlage des UnternehmensG auch noch nach der Aufhebung dieses Gesetzes wirksam durchgeführt werden kann.
  • BFH, 04.09.1996 - XI R 57/94

    Reprivatisierung nach DDR-Recht ist Voraussetzung für die Gewährung der

    Ob eine wirksame Umwandlung nach dem ReprivG bereits vorgelegen habe, bestimme § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen (URüV) vom 13. Juli 1991 (BGBl I 1991, 1542).
  • BVerwG, 08.05.1995 - 7 B 223.94

    Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes auf Grund tatsächlicher Unmöglichkeit wegen

    Ebensowenig kommt dem Rechtsstreit unter dem Gesichtspunkt des § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen (Unternehmensrückgabeverordnung - URüV) vom 13. Juli 1991 (BGBl I S. 1542) grundsätzliche Bedeutung zu.
  • SG Berlin, 13.02.2008 - S 1 R 4505/06
    § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen (Unternehmensrückgabeverordnung - URüV -) vom 13. Juli 1991 (BGBl. I, 1542) regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Vertrag über die Umwandlung eines Unternehmens auf der Grundlage des UnternehmensG auch noch nach der Aufhebung dieses Gesetzes wirksam durchgeführt werden kann.
  • BGH, 20.11.1995 - II ZR 213/94

    Umwandlung eines ehemaligen Volkseigenen Betriebes in eine Kapitalgesellschaft -

    Erst die Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen (Unternehmensrückgabe Verordnung - URüV -) vom 13. Juli 1991 (BGBl. I, 1542) regelt in § 13 die Voraussetzungen, unter denen ein Vertrag über die Umwandlung eines Unternehmens auf der Grundlage des Unternehmensvertragsgesetzes auch noch nach der Aufhebung dieses Gesetzes wirksam durchgeführt werden kann.
  • VG Chemnitz, 13.06.1995 - 1 K 3933/93
  • BVerwG, 17.04.1997 - 7 C 16.96

    Überführung von Betriebsgrundstücken in Volkseigentum - Adressat eines

  • VG Chemnitz, 12.10.1995 - 2 K 578/92
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.01.1995 - I 182/93
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