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   BGBl. I 1992 S. 409   

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BGBl. I 1992 S. 409 (https://dejure.org/1992,20749)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 12, ausgegeben am 17.03.1992, Seite 409
  • Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
  • vom 09.03.1992

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerwG, 19.08.2004 - 2 C 41.03

    Abgeltung der Kosten eines Gerichtsvollzieherbüros.

    § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG in der maßgeblichen Fassung der Neubekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBl I S. 409) ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Errichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln.
  • BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 30.99

    Aufwandsentschädigung, beamtenrechtliche; Weitergewährung einer - während des

    Nach § 17 BBesG in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBl I S. 409) dürfen Aufwandsentschädigungen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.
  • LAG Hamm, 09.02.1995 - 17 Sa 1179/94

    Feuerwehrzulage: Einstellung der Zahlung

    mit Ablauf des 31.10.1993 wird die Zahlung der Stellungzulage nach Nr. 10 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz vom 09.03.1992 (BGBl I S. 409), die nach der Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz z. Z. 230, 16 DM beträgt, eingestellt.

    Nach Nr. 10 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz ( BBesG ) vom 09.03.1992 (BGBl. I S. 409) erhalten u. a. Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern eine Stellenzulage.

  • BSG, 07.11.1995 - 12 RK 23/95

    Höhe der der Nachzahlungsbeiträge für frühere Beamtinnen

    Eine Beamtin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, die im Jahre 1960 ausgeschieden war und erst 1992 die Abfindung hätte zurückzahlen wollen, hätte etwa viermal soviel zahlen müssen wie sie 1960 als Abfindung erhalten hatte (Grundgehalt A 9, Dienstaltersstufe 1 im Jahr 1960 = 463, 00 DM - vgl. LBG-NRW 1960 - [GVBl. 359], Grundgehalt A 9, Dienstaltersstufe 1 im Jahr 1992 = 1.978,43 DM - BBG 1992, BGBl. I S. 409); eine Beamtin im Bundesdeutsch, die 1961 ausgeschieden war, hätte 1992 ebenfalls annähernd viermal soviel zahlen müssen (Grundgehalt A 9, Dienstaltersstufe 1 im Jahr 1961 = 517, 71 DM - Zweites Besoldungserhöhungsgesetz vom 23. Dezember 1960 - BGBl. I 1079).
  • VGH Bayern, 16.10.2006 - 3 N 03.1683

    Normenkontrollanträge, Bürokostenerstattung der Gerichtsvollzieher;

    In den Blick zu nehmen hatte das Gericht die Ermächtigungsnorm des § 49 Abs. 3 BBesG in der maßgeblichen Fassung der Neubekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBl I S.409) und die auf ihrer Grundlage vom Antragsgegner erlassene Verordnung zum Vollzug des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 16. September 1975 (GVBI S. 303) sowie die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 26. September 1975 - GVEntschV - (GVBI S. 338) in der maßgeblichen, zum 1. Januar 1993 rückwirkenden Fassung vom 22. Februar 1994 (GVBI S. 159).
  • VerfGH Bayern, 21.04.1993 - 2-VII-91

    Verbot des Ausbringens von A13-Stellen in kleinen Gemeinden

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  • VGH Bayern, 17.12.2012 - 3 N 08.618

    Erstattung von notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Beschäftigung

    In den Blick zu nehmen hatte das Bundesverwaltungsgericht die Ermächtigungsnorm des § 49 Abs. 3 BBesG in der maßgeblichen Fassung der Neubekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBl I S.409 - BBesG 1992) und die auf ihrer Grundlage vom Antragsgegner erlassene Verordnung zum Vollzug des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 16. September 1975 (GVBI S. 303) sowie die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 26. September 1975 - GVEntschV - (GVBI S. 338) in der maßgeblichen, zum 1. Januar 1993 rückwirkenden Fassung vom 22. Februar 1994 (GVBI S. 159).
  • BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 29.99

    Aufwandsentschädigung, beamtenrechtliche; Weitergewährung einer - während des

    Nach § 17 BBesG in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBl I S. 409) dürfen Aufwandsentschädigungen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.
  • BVerwG, 26.01.1995 - 2 B 109.94

    Höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit der Frage, die so genannte

    Das ist in bezug auf die hier strittige Zulage nach Nr. 7 der Vorbemerkungen der Anlage I zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBl I S. 409) - wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend dargelegt hat - nicht der Fall.
  • OVG Thüringen, 22.11.1995 - 2 EO 64/95

    Kommunalaufsichtsrecht; Unvereinbarkeit von hauptberuflicher Tätigkeit bei einer

    Endgrundgehalt sowie ruhegehaltsfähige Zulagen bestimmen sich nach §§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 27 Abs. 1, 42 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - in der seit 1. Januar 1992 anzuwendenden und für das erstinstanzliche Verfahren maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBl. I S. 409) bzw. - für das Beschwerdeverfahren - in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2646) i. V. m. § 7 Abs. 1 ThürKWBG und §§ 1, 2 Abs. 2 der Thüringer Kommunal- Besoldungsverordnung - ThürKomBesV - vom 5. April 1993 (GVBl. S. 260) i. V. m. §§ 1, 2, 3 Abs. 1, 8 Abs. 3 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV - vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 778) i. V. m. Anlagen IV A Nr. 1 sowie I C und I D zu den Vorbemerkungen Nrn. 1 und 27 der Bundesbesoldungsverordnung A i. d. F. der Bekanntmachungen vom 14. Januar 1994 (BGBl. .I S. 121) bzw. vom 10. September 1994 (BGBl. I S. 2577).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 4 S 3221/96

    Übergangszahlung wegen Verringerung der Nettobezüge nach Übernahme in das

  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.1994 - 4 S 1510/92

    Feststellung des Besoldungsdienstalters - öffentlich-rechtlicher Dienstherr -

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - 4 S 272/91

    Berechnung des Besoldungsdienstalters bei fachfremder Habilitation eines

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