Gesetzgebung
   BGBl. II 1993 S. 1294   

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BGBl. II 1993 S. 1294 (https://dejure.org/1993,24481)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil II Nr. 31, ausgegeben am 07.09.1993, Seite 1294
  • Gesetz zu dem Anpassungsprotokoll vom 17. März 1993 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)
  • vom 25.08.1993

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts setzt voraus, dass sowohl der Staat der Beschäftigung des Arbeitnehmers als auch der Staat des Wohnsitzes seiner Familienangehörigen EU-Mitgliedstaaten oder solche Staaten sind, auf die das EWR-Abkommen Anwendung findet (Art. 29 i.V.m. Anhang 6 - Rechtsakte Nr. 1 und Nr. 2 - des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, BGBl II 1993, S. 266 ; S. 521 ; i.d.F. des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993, BGBl II, S. 1294 f. ).
  • FG München, 04.05.2011 - 9 K 2928/10

    Konkurrenz von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU/EWR-Staaten -

    Nach Art. 29 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 i.V.m. Anhang VI Ziffern 1 und 2 des Abkommens i.V.m. dem Gesetz zu dem Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 31. März 1993, Bundesgesetzblatt - BGBl II 1993, 266, in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, umgesetzt durch das Gesetz zu dem Anpassungsprotokoll vom 17. März 1993 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 25. August 1993, BGBl II 1993, 1294 finden die Regelungen der VO und der DVO auch im Verhältnis zu den EWR-Staaten und damit auch im Verhältnis zur Norwegen Anwendung.
  • FG Baden-Württemberg, 22.12.2004 - 2 K 22/00

    Anspruch auf Kindergeld durch Erwerbstätigkeit der Mutter in Liechtenstein

    Die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts setzt voraus, dass sowohl der Staat der Beschäftigung des Arbeitnehmers als auch der Staat des Wohnsitzes seiner Familienangehörigen EU- Mitgliedstaaten oder solche Staaten sind, auf die das EWR-Abkommen Anwendung findet (Artikel 29 i.V.m. Artikel 6 - Rechtsakte Nr. 1 und Nr. 2 - des Abkommens über den EWR vom Mai 1992, Bundesgesetzblatt II 1993, 266, 271; Seiten 521, 536; in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993, Bundesgesetzblatt II 1294, 1300).
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