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   BGBl. I 1993 S. 460   

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BGBl. I 1993 S. 460 (https://dejure.org/1993,26391)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 15, ausgegeben am 23.04.1993, Seite 460
  • Dritte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
  • vom 19.04.1993

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    § 13 SpielV in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (vgl. BGBl. I 1962, S. 153 mit späteren Änderungen, zuletzt BGBl. I 1993, S. 460) bestimmte unter anderem, dass ein Spiel mindestens fünfzehn Sekunden dauert (§ 13 Nr. 3 SpielV), der Einsatz für ein Spiel höchstens 0, 40 Deutsche Mark und der Gewinn höchstens vier Deutsche Mark betragen darf (§ 13 Nr. 5 SpielV).

    Dies gilt namentlich für die im Ausgangsverfahren noch maßgebliche Fassung der Spielverordnung (vgl. BGBl. I 1962, S. 153 mit späteren Änderungen, zuletzt BGBl. I 1993, S. 460), nach der für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unter anderem eine Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns und ein Höchstbetrag für den Einwurf vorgeschrieben waren (s. oben A I 4).

  • BFH, 29.03.2006 - II R 59/04

    Spielgerätesteuergesetz Hamburg: Besteuerung von Geldspielgeräten

    Einer solchen Überwälzung stünden die in der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung --SpielV--) für das Betreiben von Geldspielgeräten vorgesehenen Regelungen entgegen, insbesondere die Beschränkung des Einsatzes auf 0, 40 DM je Spiel nach § 13 Nr. 5 SpielV i.d.F. der Verordnung vom 19. April 1993 (BGBl I 1993, 460).
  • BVerwG, 23.01.1996 - 1 C 7.95

    Gewerberecht: Regelung der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten innerhalb

    Die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl I S. 2245), hier anzuwenden in der durch Verordnung vom 19. April 1993 (BGBl I S. 460) geänderten Fassung, enthält keine Regelung über die Art der Aufstellung der Spielgeräte innerhalb einer Spielhalle, sondern beschränkt sich, soweit hier von Bedeutung, auf Vorschriften über die Begrenzung der Aufstellung von Spielgeräten auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen (hier: Spielhallen) und die Anzahl der jeweils in einem Betrieb zulässigen Spielgeräte sowie die Ausgestaltung der Spielgeräte selbst.
  • VG Arnsberg, 13.08.2009 - 5 K 677/09

    Normsetzungskompetenz des Rates einer Stadt für eine Besteuerung von

    Dies gilt namentlich für die im Ausgangsverfahren noch maßgebliche Fassung der Spielverordnung (vgl. BGBl I 1962, S. 153 mit späteren Änderungen, zuletzt BGBl I 1993, S. 460), nach der für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unter anderem eine Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns und ein Höchstbetrag für den Einwurf vorgeschrieben waren (s. oben A I 4).
  • VG Arnsberg, 15.04.2010 - 5 K 1367/09

    Rechtsgrundlage für die Steuerveranlagung von Gewinnspielgeräten zur Heranziehung

    Dies gilt namentlich für die im Ausgangsverfahren noch maßgebliche Fassung der Spielverordnung (vgl. BGBl I 1962, S. 153 mit späteren Änderungen, zuletzt BGBl I 1993, S. 460), nach der für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unter anderem eine Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns und ein Höchstbetrag für den Einwurf vorgeschrieben waren (s. oben A I 4).
  • VG Arnsberg, 14.08.2009 - 5 K 887/09

    Festsetzung von Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in

    Dies gilt namentlich für die im Ausgangsverfahren noch maßgebliche Fassung der Spielverordnung (vgl. BGBl I 1962, S. 153 mit späteren Änderungen, zuletzt BGBl I 1993, S. 460), nach der für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unter anderem eine Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns und ein Höchstbetrag für den Einwurf vorgeschrieben waren (s. oben A I 4).
  • VG Arnsberg, 15.04.2010 - 5 K 930/09
    Dies gilt namentlich für die im Ausgangsverfahren noch maßgebliche Fassung der Spielverordnung (vgl. BGBl I 1962, S. 153 mit späteren Änderungen, zuletzt BGBl I 1993, S. 460), nach der für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unter anderem eine Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns und ein Höchstbetrag für den Einwurf vorgeschrieben waren (s. oben A I 4).
  • VG Arnsberg, 14.08.2009 - 5 K 888/09

    Festsetzung von Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in

    Dies gilt namentlich für die im Ausgangsverfahren noch maßgebliche Fassung der Spielverordnung (vgl. BGBl I 1962, S. 153 mit späteren Änderungen, zuletzt BGBl I 1993, S. 460), nach der für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unter anderem eine Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns und ein Höchstbetrag für den Einwurf vorgeschrieben waren (s. oben A I 4).
  • VG Arnsberg, 13.08.2009 - 5 K 942/09

    Normsetzungskompetenz des Rates einer Stadt für eine Besteuerung von

    Dies gilt namentlich für die im Ausgangsverfahren noch maßgebliche Fassung der Spielverordnung (vgl. BGBl I 1962, S. 153 mit späteren Änderungen, zuletzt BGBl I 1993, S. 460), nach der für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unter anderem eine Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns und ein Höchstbetrag für den Einwurf vorgeschrieben waren (s. oben A I 4).
  • VG Arnsberg, 14.08.2009 - 5 K 1051/09

    Normsetzungskompetenz des Rates einer Stadt für eine Besteuerung von

    Dies gilt namentlich für die im Ausgangsverfahren noch maßgebliche Fassung der Spielverordnung (vgl. BGBl I 1962, S. 153 mit späteren Änderungen, zuletzt BGBl I 1993, S. 460), nach der für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unter anderem eine Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns und ein Höchstbetrag für den Einwurf vorgeschrieben waren (s. oben A I 4).
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