Gesetzgebung
BGBl. I 2001 S. 2625 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 51, ausgegeben am 12.10.2001, Seite 2625
- Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Gebiet des Luftverkehrs (Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - LuftVZÜV)
- vom 08.10.2001
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (9)
- BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 33.03
Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; luftverkehrsrechtliche …
Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Gebiet des Luftverkehrs (Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - LuftVZÜV) vom 8. Oktober 2001 (BGBl I S. 2625) bewertet die Luftfahrtbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. - BVerwG, 11.11.2004 - 3 C 8.04
Luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit; Zuverlässigkeitsüberprüfung; Schutz vor …
Als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides zieht das Berufungsgericht § 9 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Gebiet des Luftverkehrs (Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - LuftVZÜV) vom 8. Oktober 2001 - BGBl I S. 2625, geändert durch Art. 19 a des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 - BGBl I S. 361 - i.V.m. Art. 48 BayVwVfG heran. - BVerwG, 14.04.2011 - 3 C 20.10
Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs; Luftverkehr; Luftsicherheit; …
Von einer sofortigen Anwendbarkeit der gesetzlichen Neuregelungen zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach deren Inkrafttreten ging auch der Gesetzgeber selbst aus; nach der Gesetzesbegründung sollten bis zum Erlass der in § 17 LuftSiG vorgesehenen Verordnung die Vorschriften der auf der Grundlage des § 32 Abs. 2b LuftVG a.F. erlassenen Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftVZÜV) vom 8. Oktober 2001 (BGBl I S. 2625) fortgelten, soweit § 7 LuftSiG nicht ausdrücklich eine anderslautende gesetzliche Regelung trifft (BTDrucks 15/2361 S. 22).
- BVerwG, 14.04.2011 - 3 C 24.10
Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs; Luftverkehr; Luftsicherheit; …
Von einer sofortigen Anwendbarkeit der gesetzlichen Neuregelungen zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach deren Inkrafttreten ging auch der Gesetzgeber selbst aus; nach der Gesetzesbegründung sollten bis zum Erlass der in § 17 LuftSiG vorgesehenen Verordnung die Vorschriften der auf der Grundlage des § 32 Abs. 2b LuftVG a.F. erlassenen Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftVZÜV) vom 8. Oktober 2001 (BGBl I S. 2625) fortgelten, soweit § 7 LuftSiG nicht ausdrücklich eine anderslautende gesetzliche Regelung trifft (BTDrucks 15/2361 S. 22). - OVG Hamburg, 17.11.2004 - 3 Bs 102/04
Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Unzuverlässigkeit i.S.v. § 29d Abs 1 …
Weil die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 9 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Gebiet des Luftverkehrs (LuftVZÜV) vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2625), geändert durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), im Abstand von einem Jahr nach Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Überprüfung neu zu beantragen ist, geht ein auf die (vorläufige) Verpflichtung zur Feststellung der Zuverlässigkeit gerichteter Eilrechtsschutz mit dem Ablauf dieses Zeitraums ins Leere.Nach § 9 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Gebiet des Luftverkehrs (LuftVZÜV) vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2625), geändert durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), ist die Zuverlässigkeitsprüfung im Abstand von einem Jahr nach Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Überprüfung neu zu beantragen, was zu einer vollständigen neuen Überprüfung führt.
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2007 - 12 S 58.07
Rechtswidrige Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis für Luftfahrer - …
Die bei Erlass der angegriffenen Entscheidung noch gültige Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Gebiet des Luftverkehrs (Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung - LuftVZÜV) vom 8. Oktober 2001 (BGBl I S. 2625) ist auf den Antragsteller schon deshalb nicht anwendbar, weil er nicht zu dem in § 29 d LuftVG a.F. genannten Personenkreis gehört, auf den sich die LuftVZÜV allein bezog (vgl. § 1 LuftVZÜV). - VG Stuttgart, 28.03.2007 - 3 K 3209/06
Die Aufforderung an Piloten, sich aufgrund der Antiterrorgesetze einer …
Solange die in § 17 Abs. 1 LuftSiG vorgesehene Verordnung zur Regelung von Einzelheiten nicht erlassen worden sei, könne sich die Verwaltung bei der Erhebung und Verwendung von Daten nach der Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Gebiet des Luftverkehrs - LuftVZÜV - vom 08.10.2001 (BGBl. I S. 2625) richten. - VG Sigmaringen, 12.05.2005 - 2 K 264/05
Zum Anspruch auf Erteilung eines Sicherheitsausweises als Zugangsberechtigung für …
Die vom Kläger angeführten Regelvermutungstatbestände für das Fehlen der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Gebiet des Luftverkehrs (Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 8.10.2001, BGBl I S. 2625, - LuftVZÜV) können zur Beurteilung dieser Frage allerdings gerade nicht herangezogen werden. - VG Stuttgart, 24.11.2004 - 3 K 4177/04
Widerruf der Beleihung bei Unzuverlässigkeit rechtmäßig
Nach § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Gebiet des Luftverkehrs - LuftVZÜV - vom 8.10.2001 (BGBl. I S. 2625) ist die Zuverlässigkeit in der Regel nicht gegeben, wenn der Betroffene wegen einer Straftat nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZÜV rechtskräftig verurteilt worden ist, oder Anhaltspunkte für Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZÜV) bestehen.