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   BGBl. I 2001 S. 3355   

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BGBl. I 2001 S. 3355 (https://dejure.org/2001,45202)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 07.12.2001, Seite 3355
  • Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG
  • vom 13.11.2001
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Hamburg, 06.07.2012 - 11 Bf 251/10

    Aufhebung einer Disziplinarverfügung zum Zwecke der Ausdehnung auf neue Vorwürfe

    Nach dem Abschluss der Ermittlungen verhängte dieser im Rahmen der ihm zustehenden Disziplinarbefugnisse (vgl. § 1 Abs. 4 PostPersRG, § 33 Abs. 5 BDG iVm. Abschn. I der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3355) mit Verfügung vom 19. April 2006 als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung der Dienstbezüge um ein Fünfundzwanzigstel für die Dauer von 14 Monaten.
  • BVerwG, 20.12.2016 - 2 B 127.15

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Postamtsrats i.R.e. Verurteilung wegen

    Nach dem Sachverhalt, den das Berufungsgericht festgestellt hat, hat der für die Klageerhebung nach § 1 Abs. 2 PostPersRG kraft Delegation (Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG vom 13. November 2001, BGBl. I S. 3355) zuständige Leiter der Niederlassung BRIEF Berlin Nord die Disziplinarklage erhoben.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.07.2003 - 11 B 10864/03

    Disziplinarrecht, Beamter, Postbeamter, Dienstenthebung, vorläufige

    Zwar hat der Vorstand die betreffende Zuständigkeit gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG auf die Dienstvorgesetzten delegiert (Anordnung vom 13. November 2001, BGBl. I S. 3355), aber nur für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13. Für die höher eingestuften Beamten, zu denen auch der Antragsteller als Postdirektor (Besoldungsgruppe A 15) zählt, ist die Zuständigkeit beim Vorstand verblieben.
  • VG Oldenburg, 10.12.2003 - 14 A 3233/03

    Beamtenverhältnis; Beamter; Dienstherr; Dienstpflichtsverletzung; Dienstvergehen;

    Die Anordnung des Vorstandes der Deutschen Post AG zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3355) bestimmt nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG, dass die jeweiligen Leiterinnen/Leiter der Niederlassung der DHL Express als Dienstvorgesetzte die Disziplinarklage erheben können.
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