Gesetzgebung
BGBl. I 2001 S. 3355 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 07.12.2001, Seite 3355
- Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG
- vom 13.11.2001
Text
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Hamburg, 06.07.2012 - 11 Bf 251/10
Aufhebung einer Disziplinarverfügung zum Zwecke der Ausdehnung auf neue Vorwürfe
Nach dem Abschluss der Ermittlungen verhängte dieser im Rahmen der ihm zustehenden Disziplinarbefugnisse (vgl. § 1 Abs. 4 PostPersRG, § 33 Abs. 5 BDG iVm. Abschn. I der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3355) mit Verfügung vom 19. April 2006 als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung der Dienstbezüge um ein Fünfundzwanzigstel für die Dauer von 14 Monaten. - BVerwG, 20.12.2016 - 2 B 127.15
Aberkennung des Ruhegehalts eines Postamtsrats i.R.e. Verurteilung wegen …
Nach dem Sachverhalt, den das Berufungsgericht festgestellt hat, hat der für die Klageerhebung nach § 1 Abs. 2 PostPersRG kraft Delegation (Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG vom 13. November 2001, BGBl. I S. 3355) zuständige Leiter der Niederlassung BRIEF Berlin Nord die Disziplinarklage erhoben. - OVG Rheinland-Pfalz, 07.07.2003 - 11 B 10864/03
Disziplinarrecht, Beamter, Postbeamter, Dienstenthebung, vorläufige …
Zwar hat der Vorstand die betreffende Zuständigkeit gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG auf die Dienstvorgesetzten delegiert (Anordnung vom 13. November 2001, BGBl. I S. 3355), aber nur für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13. Für die höher eingestuften Beamten, zu denen auch der Antragsteller als Postdirektor (Besoldungsgruppe A 15) zählt, ist die Zuständigkeit beim Vorstand verblieben. - VG Oldenburg, 10.12.2003 - 14 A 3233/03
Beamtenverhältnis; Beamter; Dienstherr; Dienstpflichtsverletzung; Dienstvergehen; …
Die Anordnung des Vorstandes der Deutschen Post AG zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3355) bestimmt nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG, dass die jeweiligen Leiterinnen/Leiter der Niederlassung der DHL Express als Dienstvorgesetzte die Disziplinarklage erheben können.