Gesetzgebung
BGBl. I 2001 S. 2306 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 12.09.2001, Seite 2306
- Gesetz zur Umstellung auf Euro-Beträge im Lastenausgleich und zur Anpassung der LAG-Vorschriften (LAG-Euro-Umstellungs- und Anpassungsgesetz - LAG-EUAnpG)
- vom 09.09.2001
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung
- 12.03.2001 BT DM-Beträge im Lastenausgleich auf Euro umstellen
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 28.09.2011 - 3 C 38.10
Rückforderung von Lastenausgleich; Schadensausgleich; anwendbare Fassung des § …
Anwendbar ist § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen und weiterhin gültigen Fassung des Dreiunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (33. ÄndG LAG) vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422; ber. BGBl I 2001 S. 2306). - BVerwG, 28.09.2011 - 3 C 39.10
Rückforderung von Lastenausgleich; Schadensausgleich; anwendbare Fassung des § …
Anwendbar ist § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen und weiterhin gültigen Fassung des Dreiunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (33. ÄndG LAG) vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422; ber. BGBl I 2001 S. 2306). - BVerwG, 15.06.2005 - 3 B 99.04
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Versagung des rechtlichen Gehörs - …
Die Rechtssache gewinnt auch keine grundsätzliche Bedeutung dadurch, dass die Rückforderungsregelung des § 349 LAG in der hier maßgeblichen Fassung erst durch das Änderungsgesetz vom 9. September 2001 (BGBl I S. 2306) eingefügt worden ist, nachdem der Schadensausgleich schon erfolgt war. - VG Berlin, 13.09.2007 - 9 A 388.04
Rückforderung des Lastenausgleichs nach Schadensausgleich vom Erben
Vielmehr ergibt sich aus § 308 Abs. 1 Satz 4 LAG in der Fassung vom 9. September 2001(BGBl. I S. 2306), dass selbst schlichte Vereinbarungen zwischen den für die Errichtung von Ausgleichsämtern und Landesausgleichsämtern zuständigen Stellen vom Bundesgesetzgeber als ausreichende Grundlage für eine Übertragung von Aufgaben angesehen werden.