Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 2306   

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BGBl. I 2001 S. 2306 (https://dejure.org/2001,38646)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 12.09.2001, Seite 2306
  • Gesetz zur Umstellung auf Euro-Beträge im Lastenausgleich und zur Anpassung der LAG-Vorschriften (LAG-Euro-Umstellungs- und Anpassungsgesetz - LAG-EUAnpG)
  • vom 09.09.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 12.03.2001   BT   DM-Beträge im Lastenausgleich auf Euro umstellen
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 28.09.2011 - 3 C 38.10

    Rückforderung von Lastenausgleich; Schadensausgleich; anwendbare Fassung des §

    Anwendbar ist § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen und weiterhin gültigen Fassung des Dreiunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (33. ÄndG LAG) vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422; ber. BGBl I 2001 S. 2306).
  • BVerwG, 28.09.2011 - 3 C 39.10

    Rückforderung von Lastenausgleich; Schadensausgleich; anwendbare Fassung des §

    Anwendbar ist § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen und weiterhin gültigen Fassung des Dreiunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (33. ÄndG LAG) vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422; ber. BGBl I 2001 S. 2306).
  • BVerwG, 15.06.2005 - 3 B 99.04

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Versagung des rechtlichen Gehörs -

    Die Rechtssache gewinnt auch keine grundsätzliche Bedeutung dadurch, dass die Rückforderungsregelung des § 349 LAG in der hier maßgeblichen Fassung erst durch das Änderungsgesetz vom 9. September 2001 (BGBl I S. 2306) eingefügt worden ist, nachdem der Schadensausgleich schon erfolgt war.
  • VG Berlin, 13.09.2007 - 9 A 388.04

    Rückforderung des Lastenausgleichs nach Schadensausgleich vom Erben

    Vielmehr ergibt sich aus § 308 Abs. 1 Satz 4 LAG in der Fassung vom 9. September 2001(BGBl. I S. 2306), dass selbst schlichte Vereinbarungen zwischen den für die Errichtung von Ausgleichsämtern und Landesausgleichsämtern zuständigen Stellen vom Bundesgesetzgeber als ausreichende Grundlage für eine Übertragung von Aufgaben angesehen werden.
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