Gesetzgebung
   BGBl. II 2002 S. 966   

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BGBl. II 2002 S. 966 (https://dejure.org/2002,53943)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 16, ausgegeben am 02.05.2002, Seite 966
  • Gesetz zu dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll)
  • vom 27.04.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 21.02.2002   BT   Gesetzentwurf zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls von 1997 vorgelegt
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2007 - 11 A 1194/02

    Berufungen gegen den Braunkohlentagebau Garzweiler erfolglos

    die Bekanntmachung zum Protokoll von Kyoto (Gesetz vom 27.4.2002, BGBl. II S. 966) vom 11.1.2005 (BGBl. II S. 150).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2005 - 3 S 2521/04

    Windenergieanlage; Schwarzwaldhochlage; Bauleitplanung; Erforderlichkeit;

    So hat der Deutsche Bundestag dem Kyoto-Protokoll, mit dessen Annahme die Dritte Konferenz der Vertragsstaaten des Klimarahmenabkommens von 1992 erstmals verbindliche, quantitative Zielvorgaben und Umsetzungsinstrumente für die Reduktion von klimaschädlichen Treibhausgasen beschlossen hat, zu deren Umsetzung sich die in Anhang I genannten Industriestaaten verpflichtet haben, mit Vertragsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl II S. 966) zugestimmt.
  • VG Göttingen, 17.04.2008 - 4 A 64/05

    (Keine) Ausnahme/Befreiung von einem landschaftsschutzrechtlichen Bauverbot für

    Dies fügt sich ein in gemeinschaftsrechtliche Bindungen, denen die Bundesrepublik Deutschland etwa in Form der Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (RL 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001, ABl. EG Nr. L 283 vom 27. Oktober 2001, S. 33) oder der Emissionshandelsrichtlinie (RL 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003, ABl. EG Nr. L 275 vom 25. Oktober 2003, S. 32) unterliegt, sowie in völkerrechtliche Reduktionsverpflichtungen, welche die Bundesrepublik etwa in Gestalt des Kyoto-Protokolls zum Klimarahmenübereinkommen der Vereinten Nationen (vgl. Zustimmungsgesetz vom 27. April 2002, BGBl. II, S. 966) eingegangen ist.
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