Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 3822   

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BGBl. I 2004 S. 3822 (https://dejure.org/2004,52425)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben am 30.12.2004, Seite 3822
  • Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetz-SDGIeiG)
  • vom 27.12.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 20.10.2004   BT   Die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sichern
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 19.09.2012 - 6 A 7.11

    Gleichstellungsrecht; Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten;

    Gleichstellungsbelange von Soldatinnen hat der Gesetzgeber im Gesetz zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz - SGleiG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl I 3822) geregelt.
  • BVerwG, 10.03.2005 - 1 WB 42.04

    Betreuungsurlaub; Elternzeit; Ermessen; Verwendungszeitraum.

    Durch das Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (SDGleiG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3822) ist in Art. 1 § 13 dieses Gesetzes sowie in dem durch Art. 2 eingefügten § 30 a SG die Teilzeitbeschäftigung für Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit eingeführt worden.

    Mit diesen Regelungen betont der Gesetzgeber ausdrücklich die "Besonderheiten der militärischen Organisationsstruktur, der militärischen Personalführung und des militärischen Dienstes, die Abweichungen von den für den zivilen Bereich geltenden Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes und von anderen Regelungen für staatliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst erfordern" (vgl. Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum SDGleiG, BTDrucks 15/3918, S. 15, 28).

    Die gesetzgeberische Zielsetzung bei der Einführung von Teilzeitbeschäftigung für Soldatinnen und Soldaten ist - neben der familienpolitischen Komponente - ausdrücklich darauf gerichtet, im Rahmen der staatlichen Daseinsvorsorge die Verfügbarkeit der Soldatinnen und Soldaten zu sichern und dem Dienstherrn mit der entsprechenden Dienstzeitverlängerung einen Verlust an vorfinanzierter Fachkompetenz zu ersparen, um insoweit nicht die Einsatzbereitschaft der Truppe negativ zu beeinflussen (so ausdrücklich die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung der §§ 30 a, 30 b SG und § 40 SG, BTDrucks 15/3918 S. 27, 28).

  • BVerwG, 28.10.2009 - 1 WB 67.08

    Telearbeit; Vereinbarkeit von Familie und Dienst; Verwaltungsvorschriften;

    19 a) Gemäß § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz - SGleiG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3822) hat die Dienststelle Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die Soldatinnen und Soldaten die Vereinbarkeit von Familie und Dienst erleichtern, soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

    Diese Vorschrift richtet sich - ebenso wie die Parallelvorschrift des § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG) vom 30. November 2001 (BGBl I S. 3234), der sie nachgebildet ist - nicht an den einzelnen Soldaten, sondern ausschließlich an die Dienststelle und steuert deren Organisationsermessen; sie betrifft damit nur die Angebotsseite und regelt noch keine Anspruchsvoraussetzungen (vgl. zu § 12 BGleiG Urteil vom 31. Januar 2008 BVerwG 2 C 31.06 - BVerwGE 130, 201 = Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 4; vgl. auch die Begründung zum Entwurf des SGleiG, BTDrucks 15/3918 S. 21 zu § 12: "Damit ist nicht gemeint, dass die Dienststelle ein individuelles Angebot machen müsste").

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2013 - 4 S 1783/12

    Teilzeitbeschäftigung "statt" oder "anstelle" einer Elternzeit bei einem Soldaten

    Mit Einführung von Teilzeitbeschäftigung auch im Soldatenverhältnis durch das Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr - SDGleiG - vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3822) kann einem Soldaten auf Zeit nunmehr nach § 30a Abs. 1 SG in der hier maßgeblichen bis 22.03.2012 geltenden Fassung - grundsätzlich erst nach vier Jahren seiner Dienstzeit - auf Antrag nach näheren Maßgaben Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.

    Dieses Verständnis entspricht auch der hinter den Regelungen in § 13b Abs. 3 SVG stehenden, im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich artikulierten Intention, die bislang für Beurlaubungen vorgesehenen Kürzungen - mit den dazugehörigen Ausnahmen - auf die infolge Teilzeitbeschäftigung nicht geleisteten Beschäftigungszeiten zu übertragen (BT-Drs. 15/3918 S. 29; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, SVG, § 13b RdNr. 2).

  • VG Sigmaringen, 20.02.2018 - 7 K 6063/16

    Soldatin; Feststellung der Beförderungsreife zum Stabsfeldwebel; Restdienstzeit;

    Die Gesetzesbegründung zum Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetz (BT-Drs. 15/3918, hier: Art. 3, S. 28 f.) vermag insoweit keine Klärung herbeizuführen.
  • BVerwG, 23.11.2010 - 1 WB 10.10

    Anspruch eines Hauptmanns der Bundeswehr mit einer Verwendung als

    a) Gemäß § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz - SGleiG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3822) hat die Dienststelle Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die Soldatinnen und Soldaten die Vereinbarkeit von Familie und Dienst erleichtern, soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

    Abgesehen davon, dass der Antragsteller keine familiären Gründe für seinen Antrag geltend gemacht hat, richtet sich diese Vorschrift - ebenso wie die Parallelvorschrift des § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG) vom 30. November 2001 (BGBl I S. 3234), der sie nachgebildet ist - nicht an den einzelnen Soldaten, sondern ausschließlich an die Dienststelle und steuert deren Organisationsermessen; sie betrifft damit nur die Angebotsseite und regelt noch keine Anspruchsvoraussetzungen (vgl. zu § 12 BGleiG Urteil vom 31. Januar 2008 - BVerwG 2 C 31.06 - BVerwGE 130, 201 = Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 4; vgl. auch die Begründung zum Entwurf des SGleiG, BTDrucks 15/3918 S. 21 zu § 12: "Damit ist nicht gemeint, dass die Dienststelle ein individuelles Angebot machen müsste").

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 7.18

    Auszahlung der zweiten Hälfte der Übergangsbeihilfe an einen ehemaligen Soldaten

    § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG in der Fassung des Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetz) vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) sieht für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der zweiten Hälfte der Übergangsbeihilfe gegen Rückgabe des Zulassungsscheins keine Frist vor.
  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 6.18

    Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit; Frist zur Geltendmachung;

    § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG in der Fassung des Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetz) vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) sieht für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung der zweiten Hälfte der Übergangsbeihilfe gegen Rückgabe des Zulassungsscheins keine Frist vor.
  • BVerwG, 24.11.2016 - 1 WB 46.15

    Rückwirkende Änderung des prozentualen Umfangs der Teilzeitbeschäftigung

    Mit dieser Zielsetzung des Gesetz- und Verordnungsgebers korrespondieren auch die Begriffe der "wichtigen dienstlichen Gründe" in § 30a Abs. 1 Satz 1 SG a.F. bzw. der "dienstlichen Gründe" in § 30a Abs. 1 Satz 1 SG n.F. sowie der "zwingenden dienstlichen Gründe" in § 30a Abs. 3 Satz 1 SG a.F. und n.F., die als Belange der Gewährleistung der äußeren Sicherheit und der Existenz des staatlichen Gemeinwesens in die Abwägung bei der Ermessensentscheidung über den Umfang der Teilzeitbeschäftigung einbezogen werden müssen (vgl. insoweit schon den Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" vom 14. Oktober 2004, BT-Drs. 15/3918 S. 28 zu Art. 2 Nr. 3 ).
  • VG Karlsruhe, 09.12.2009 - 4 K 1542/08

    Umwandlung eines Dienstverhältnis und Festlegung von Höchstaltersgrenzen

    Dementsprechend sei auch von der in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/78/EG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und das Gesetz zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vom 27.12.2004 (BGBl I S. 3822) geschaffen worden.
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