Gesetzgebung
   BGBl. I 2004 S. 1857   

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https://dejure.org/2004,55100
BGBl. I 2004 S. 1857 (https://dejure.org/2004,55100)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 28.07.2004, Seite 1857
  • Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums
  • vom 23.07.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 09.03.2004   BT   Koalition will Sondersteuer auf "Alkopops" einführen
  • 24.03.2004   BT   Einigung über Alterseinkünftegesetz noch in dieser Woche angestrebt
  • 20.04.2004   BT   Sachverständige äußern sich zum "Alkopops"-Konsum
  • 28.04.2004   BT   Experten uneinig über Einführung einer Sondersteuer auf Alkopops

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Alkopopsteuergesetz (Deutschland)

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 02.12.2009 - I ZR 152/07

    Zweckbetrieb

    Dies wird zum Teil bejaht, wenn sie - wie zum Beispiel die gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1857) erhobene Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) - dem Schutz von Verbrauchern dienen (vgl. Wehlau/v. Walter, ZLR 2004, 645, 659 ff., 663; Link in Ullmann, jurisPK-UWG aaO § 4 Nr. 11 Rdn. 192; a. A. OLG Oldenburg WRP 2007, 685, 687; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.39; v. Walter aaO S. 202; Elskamp aaO S. 206) oder - wie etwa das Tabaksteuergesetz - der Sache nach Preisvorschriften darstellen (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2004, 255; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.39 und 11.138; MünchKomm. UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 63 und 333; a. A. OLG Hamburg OLG-Rep 2006, 215).
  • VG München, 18.05.2017 - M 14 K 14.979

    Aperol Spritz unterliegt der Branntwein- und Alkopopsteuer - Verletzung der

    Denn im ursprünglichen Gesetzesentwurf war nur die Besteuerung von Mischungen aus Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1, 2% vol oder weniger mit branntweinsteuerpflichtigen Getränken vorgesehen (vgl. BT-Drs. 15/2587).

    Durch diese Änderung sollte erreicht werden, dass auch solche branntweinsteuerpflichtigen Mischgetränke der Sondersteuer unterliegen, bei denen in der Mischung anstelle eines alkoholfreien Getränks (bis 1, 2% vol.) ein gegorenes Getränk (z.B. leicht vergorener Fruchtwein mit 1, 3% vol. oder mehr, Traubenwein, Bier oder ein sonstiges gegorenes Getränk wie z.B. Malz- oder Honigwein) verwendet wurde (BT-Drs. 15/3084, S. 2 und 11).

    Auch der Finanzausschuss hat in seiner Beschlussempfehlung den hohen Gehalt an Süßungsmitteln, die den Alkoholgeschmack stark maskieren, als ein Merkmal der Alkopops genannt (BT-Drs. 15/3084, Seite 6).

  • FG Düsseldorf, 21.07.2004 - 4 K 4117/03

    Branntweinsteuer; Tarifierung; Bierprodukt; Herstellung; Filtration; Aussehen;

    Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich darüber hinaus aus dem Umstand, dass der Deutsche Bundestag am 6. Mai 2004 das Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuergesetz - AlkopopStG) beschlossen hat (vgl. BT-Drucks. 15/2587 und 15/3084), das nach Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrats vom 9. Juli 2004 voraussichtlich rückwirkend zum 1. Juli 2004 in Kraft treten wird.
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