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   BGBl. I 2004 S. 3370   

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BGBl. I 2004 S. 3370 (https://dejure.org/2004,45736)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben am 17.12.2004, Seite 3370
  • Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung IntV)
  • vom 13.12.2004

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Wird zitiert von ... (15)

  • VG Karlsruhe, 10.10.2012 - 4 K 2777/11

    Zumutbarkeit der Teilnahme an Integrationskurs für 62-jährige Analphabetin

    Die Bundesregierung wurde zur Regelung von Einzelheiten durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ermächtigt (§ 43 Abs. 4 AufenthG); dies ist durch die sog. Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004, BGBl I S. 3370 f. - IntV - geschehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 13 S 2549/03

    Ausreichende Deutschkenntnisse und schriftliche Sprachkenntnisse als

    In Ausfüllung der - in verfassungsrechtlicher Hinsicht ausreichend bestimmten - Ermächtigungsgrundlage (siehe Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), die u.a. die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse anspricht, hat die Bundesregierung inzwischen die Integrationskursverordnung (IntV) vom 13.12.2004 (BGBl. I S. 3370) erlassen.
  • VG Berlin, 19.12.2007 - 5 V 22.07

    Erfordernis von deutschen Sprachkenntnissen bei Ehegattennachzug rechtmäßig

    Das dementsprechende Ziel eines Integrationskurses gemäß § 3 Abs. 2 der Integrationskursverordnung (IntV) vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I 3370) gibt für die nicht weiter definierte Anforderung aus § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG nichts her.
  • BVerwG, 30.10.2006 - 5 B 55.06

    Voraussetzungen der Einbeziehung und "Härtefall" nach § 27 Abs. 1, Abs. 2

    4 3. Soweit die Beschwerde es mit Blick auf das Niveau der vom Gesetzgeber angesetzten Sprachkenntnisse für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob insoweit einfache Sprachkenntnisse die an den Einbürgerungssprachkenntnissen für Ausländer gemessen werden können, bzw. darunter liegen müssen, die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG F. 2004 sind für eine Einbeziehung Grundkenntnisse der deutschen Sprache erforderlich), legt sie mit Blick auf die von der Vorinstanz angeführten, das Sprachniveau betreffenden Regelungen in § 3 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung) vom 13. Dezember 2004 (BGBl I S. 3370) und die auf der Grundlage des § 104 BVFG F. 2004 getroffenen normkonkretisierenden Festlegungen in der vom Bundesministerium des Innern erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG-VwV) vom 19. November 2004 (GMBl S. 1059; nach Ziff. 1.3 ff. zu § 27 BVFG liegen Grundkenntnisse der deutschen Sprache vor, wenn ein Sprachniveau der Stufe A 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren und beurteilen des Europarates erreicht ist) nicht dar, worin hier der rechtsgrundsätzliche Klärungsbedarf liegen soll.
  • VG Berlin, 23.07.2008 - 15 V 3.08

    Umfang der erforderlichen Sprachkenntnisse des nachzugswilligen Ehegatten

    Die ausdrücklich auf § 43 Abs. 4 AufenthG gestützte Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370, im Folgenden: "Integrationskursverordnung") nennt für einen geringen Integrationsbedarf in ihrem § 4 Abs. 2 Satz 2 hier nicht gegebene Regelbeispiele.
  • VG Ansbach, 12.02.2015 - AN 6 K 13.00307

    Anspruch gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 IntV auf Befreiung von der Kostenbeitragspflicht

    In der Sache kann sich der Kläger für den geltend gemachten Anspruch jedenfalls auf § 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV) vom 13. Dezember 2004 (BGBl I S. 3370), diese zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2013 (BGBl I S. 3484), stützen.
  • VGH Bayern, 13.12.2007 - 19 B 06.393

    Ausländerrecht: Integrationskurs // Neuzuwanderer; "Bestandsausländer";

    Die Bundesregierung wurde zur Regelung von Einzelheiten durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ermächtigt (§ 43 Abs. 4 AufenthG); dies ist durch die sog. Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004, BGBl I S. 3370 f. geschehen.
  • VGH Bayern, 09.10.2018 - 19 ZB 18.356

    Qualitätsanforderungen an Lehrpersonen von Integrationskursen

    Die Bundesregierung hat durch den Erlass der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler - Integrationskursverordnung (IntV) - vom 1. Januar 2005 (BGBl I 2004, 3370) von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht.
  • VG Ansbach, 22.10.2015 - AN 6 K 14.01032

    Beginn der Zwei-Jahresfrist

    Dementsprechend bleibt maßgeblich, ob die Klägerin sich für ihren geltend gemachten Anspruch auf den einschlägigen § 9 Abs. 6 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV) vom 13. Dezember 2004 (BGBl I S. 3370), diese zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2013 (BGBl I S. 3484), stützen kann, was zu verneinen ist.
  • VGH Bayern, 04.06.2014 - 19 C 13.680

    Sicherheitsbefragung; Dolmetscherkosten

    Soweit die Klägerin auf die zusätzliche Kostenbelastung durch die Absolvierung eines Integrationskurses hinweist, ist festzuhalten, dass gemäß § 9 Abs. 2 Integrationskursverordnung (BGBl I 2004, 3370) für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II ein Kostenerlass möglich ist.
  • VGH Bayern, 16.03.2009 - 19 ZB 09.32

    Zulassung als Kursträger für Integrationskurse; Zulassung für ein Jahr durch

  • VG Hannover, 04.03.2008 - 6 A 3192/07

    Arbeit; Arbeitsumfang; Ausländer; Basissprachkurs; Bildungsmaßnahme;

  • VG Berlin, 23.04.2008 - 3 V 49.07

    Familiennachzug eines türkischen Staatsangehörigen zu seiner deutschen Ehefrau

  • VG Berlin, 21.04.2008 - 3 V 42.07

    Familiennachzug einer türkischen Staatsangehörigen zu ihrem in Deutschland

  • VGH Bayern, 13.06.2007 - 19 C 07.1262

    D (A), Integrationskurs, Kosten, Befreiung, Integrationskursverordnung,

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