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   BGBl. I 2007 S. 2130   

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BGBl. I 2007 S. 2130 (https://dejure.org/2007,66945)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 43, ausgegeben am 27.08.2007, Seite 2130
  • Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)
  • vom 24.08.2007

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Wird zitiert von ... (108)

  • BGH, 16.03.2015 - NotSt (Brfg) 7/14

    Notarielle Disziplinarsache oder verwaltungsrechtliche Notarsache: Elektronischer

    Für den Bundesgerichtshof ist der elektronische Rechtsverkehr in notariellen Disziplinarsachen und verwaltungsrechtlichen Notarsachen nicht eröffnet (siehe Anlage zu § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht vom 24. August 2007, BGBl. I S. 2130; zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10. Oktober 2013, BGBl. I S. 3799), worüber der Kläger ebenfalls bereits unterrichtet worden ist.
  • BPatG, 22.02.2017 - 6 Ni 7/15

    Anspruch auf Nichtigerklärung eines europäischen Patents mit der Bezeichnung

    Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130) eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet.
  • BPatG, 22.02.2018 - 6 Ni 19/16

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Leistungsregelung mit Kombination aus offener

    Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130) eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet.
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