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   BGBl. I 2009 S. 900   

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BGBl. I 2009 S. 900 (https://dejure.org/2009,39499)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, ausgegeben am 29.04.2009, Seite 900
  • Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts
  • vom 27.04.2009

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 15.10.2008   BT   Neuregelung des Deponierechts befürwortet
  • 15.10.2008   BT   Bundesregierung will Deponierecht vereinfachen
  • 24.03.2009   BT   Bundesregierung vereinfacht Deponierecht
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG Augsburg, 02.10.2018 - Au 8 K 18.633

    Insolvenzverwalter als Deponiebetreiber

    § 40 KrWG regelt die grundlegenden materiell- und verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Stilllegung von Deponien (Stilllegungsphase, § 2 Nr. 32 DepV in der Fassung vom 27. April 2009, BGBl I S. 900, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 27. September 2017, BGBl I S. 3465 - n.F.) und an die sich daran anschließende Nachsorgephase (§ 2 Nr. 27 DepV n.F.).

    Insoweit kann jedoch auf die Verordnung über Deponien und Landzeitlager - Deponieverordnung - in der Fassung vom 27. April 2009 (BGBl I S. 900), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl I S. 3465) zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, U.v. 31.8.2006 - 7 C 3.06 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 30.3.2007 - 23 ZB 07.80 - juris Rn. 5; B.v. 7.10.2010 - 20 B 10.396 - juris Rn. 33).

    Nach der Begründung der seinerzeit gültigen Verordnung (BT-Drs. 16/10330, S. 54) "folgt die Definition des Deponiebetreibers der einschlägigen Rechtsprechung, indem auf die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt abgestellt wird.

    In der hier maßgeblichen Deponieverordnung in der Fassung vom 27. April 2009 (BGBl I S. 900), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl I S. 3465)(n.F.), ist der Begriff der "Betriebsphase" des § 2 Nr. 5 Satz 2 DepV (a.F.) nicht übernommen worden, da er - so der Verordnungsgeber - aus rechtssystematischen Gründen nicht mehr erforderlich ist (BT Drs. 16/10330, S. 53).

    Nachdem der Verordnungsgeber alle drei vorgenannten Phasen unterschiedslos als "Lebensphasen" einer Deponie betrachtet (BT-Drs. 16/10330, S. 53) und ferner zugrunde legt, dass dem Deponiebetreiber öffentlich-rechtliche Pflichten zugerechnet werden, die sich nach den Vorgaben der DepV für die "Errichtung, die Betriebs-, Stilllegungssowie Nachsorgephase" ergeben (BT-Drs. 16/10330, S. 54), ist davon auszugehen, dass auch in der Nachsorgephase eine Deponie betrieben wird.

  • BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 28.15

    Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in einer Tongrube; wesentlicher Bestandteil des

    Die Handlungsoptionen der Behörde werden des Weiteren durch die Verordnung über Deponien und Langzeitlager - Deponieverordnung (DepV) - vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) ausgeformt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2016 - 20 A 2602/13

    Behördliche Festsetzung eines Zuordnungswertes auf Grundlage einer

    Sie ist nach Art. 4 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), deren Art. 1 die Deponieverordnung beinhaltet, mit dem 16. Juli 2009, also vor Klageerhebung, außer Kraft getreten.

    vgl. BT-Drucks. 16/12223, S. 66 f.

  • BVerwG, 22.07.2010 - 7 B 12.10

    Deponie; Betriebsdeponie; Betreiber; Inhaber; Betriebsführung; für eigene

    Darauf zielt auch die Definition des Deponiebetreibers in § 2 Nr. 12 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (DepV, BGBl I 900) ab, die der o.g. Rechtsprechung folgt (BTDrs 16/10330, S. 54).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2015 - 20 A 137/14

    Einbauverpflichtung des Deponiebetreibers bzgl. einer Zwischenabdichtung zwischen

    Inhaltlich steht diese Regelung, wie die Klägerin nicht in Abrede stellt, im Widerspruch sowohl zu einer Ablagerung von Abfällen, die (nur) die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nr. 2 der aktuell geltenden Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) - DepV 2009 - einhalten, auf der gesamten Deponiefläche als auch zum Betrieb der Deponie ohne den Einbau einer Zwischenabdichtung zwischen den beiden der Höhe nach unterschiedenen Deponiebereichen.
  • VG Frankfurt/Oder, 04.11.2010 - 5 K 213/07

    Errichtung einer Biopolderanlage

    Nunmehr gilt die Verordnung über Deponien und Langzeitlager vom 27. April 2009 (BGBl. I, S. 900, DepV), die auf die hier gegenständliche Anlage, die nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Deponie ist, keine Anwendung findet.
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