Gesetzgebung
   BGBl. I 2012 S. 2580   

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BGBl. I 2012 S. 2580 (https://dejure.org/2012,91893)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben am 19.12.2012, Seite 2580
  • Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2012)
  • vom 14.12.2012

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2012)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (10)

  • 11.10.2012   BT   Antisemitismusbericht, EU-Gipfel, Fiskalvertrag
  • 11.10.2012   BT   Bundestag debattiert über europäischen Fiskalvertrag
  • 18.10.2012   BT   Insgesamt 2,2 Milliarden Euro für Europäische Investitionsbank und "Kinderbetreuungsausbau"
  • 19.10.2012   BT   Opposition fordert ein unabhängiges Gremium
  • 08.11.2012   BT   Neuverschuldung sinkt in diesem Jahr auf 28,1 Milliarden Euro
  • 14.11.2012   BT   Finanzen (in: Haushalt 2013, Fiskalvertrag, Beschneidung)
  • 15.11.2012   BT   Feststellung eines Zweiten Nachtragsetats 2012
  • 15.11.2012   BT   Bundestag stimmt über den Fiskalvertrag ab
  • 20.11.2012   BT   Bund plant Neuverschuldung von 17,1 Milliarden Euro
  • 20.11.2012   BT   Zweiter Nachtragshaushalt für 2012 beschlossen (in: Die Beschlüsse des Bundestages vom 20. bis 23. November)
 
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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12

    Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische

    Im Bundeshaushaltsplan für das Jahr 2012, festgestellt durch § 1 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2012 (Gesetz vom 22. Dezember 2011, BGBl I S. 2938, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012, BGBl I S. 2580), bewilligte der Deutsche Bundestag Ausgaben für die Bundestagsfraktionen (1.), für die Beschäftigung von Abgeordnetenmitarbeitern (2.) und für politische Stiftungen (3.).
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