Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 617   

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BGBl. I 2013 S. 617 (https://dejure.org/2013,68997)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 08.04.2013, Seite 617
  • Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz - KFRG)
  • vom 03.04.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz - KFRG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (10)

  • 06.11.2012   BT   Bundesregierung will Ausbau von Krebsfrüherkennung und klinischen Krebsregistern fördern
  • 21.11.2012   BT   Experten begrüßen Entwurf zur Krebsfrüherkennung
  • 23.11.2012   BT   Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung (in: Windparks, Patientenrechte, Griechenland)
  • 13.12.2012   BT   Gesundheitsausschuss hört Experten zum Krebsregistergesetz
  • 23.01.2013   BT   Bonuszahlungen für Krankenhausärzte umstritten
  • 24.01.2013   BT   Krebsregister (in: Rüstungsexporte, Altersvorsorge, Ehrenamt)
  • 28.01.2013   BT   Koalition will Bonusregelungen für Krankenhausärzte zurückdrängen
  • 30.01.2013   BT   Abschließende Beratung des Krebsfrüherkennungs- und Krebsregistergesetzes
  • 31.01.2013   BT   Klinische Krebsregister und Krebsfrüherkennung (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 31. Januar und 1. Februar)
  • 09.04.2013 BReg Gesundheit - Gesetz verbessert Krebsfrüherkennung
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BSG, 08.10.2014 - B 3 KR 7/14 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - obligatorische Schlichtung bei

    Noch eindeutiger dem Vertragshelfermodell zugeordnet ist die mit dem Gesetz vom 3.4.2013 (BGBl I 617) eingeführte Schlichtungsregelung in § 65c Abs. 6 Sätze 8 bis 12 SGB V zur Höhe der Vergütung für eine Meldung an das klinische Krebsregister.
  • SG Karlsruhe, 20.09.2019 - S 6 KR 3579/17

    Krankenversicherung - Zuzahlung - Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Hiermit ist nur der eingetragene Lebenspartner iSd. Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) bezeichnet, nicht jedoch der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ( Albers , in: jurisPK-SGB V, § 62 SGB V Rn. 7; Kraftberger , in: LPK, § 62 SGB V Rn. 48; vgl. auch BT-Drs. 17/11267, S. 26).

    a.) Der Vorschrift des § 62 Abs. 2 SGB V liegt der Gedanke der Wirtschaftsgemeinschaft zugrunde (BT-Drs 11/2237 S. 187; vgl. auch BT-Drs. 17/11267, S. 26; Berchtold , in: Berchtold/Huster/Rehborn, § 62 SGB V Rn. 26), d.h. dass die in der Vorschrift genannten Personen ihre Einkommen bildlich gesprochen "in einen Topf werfen".

    Die Einführung des Satz 7 hielt der Gesetzgeber deshalb für geboten, weil die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten fortbestünden und die Betroffenen daher weiterhin eine Wirtschaftsgemeinschaft bildeten (BT-Drs. 17/11267, S. 26; BT-Drs. 17/12221, S. 23; zum engen Zusammenhang des § 62 Abs. 2 SGB V mit dem Unterhaltsrecht s. auch BSG, Urt. v. 03.03.1994 - 1 RK 33/93; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 27.05.2009 - L 2 R 261/08; SG Reutlingen, Urt. v. 11.08.2005 - S 10 KR 445/05).

  • BSG, 17.02.2016 - B 6 KA 63/15 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Auslegung der Bewertungsmaßstäbe im ärztlichen

    Zwar haben die Krankenkassen im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen für die Absenkung der Belastungsgrenze das Fortbestehen einer chronischen Erkrankung offenbar nicht in einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Weise überprüft (vgl Gerlach in Hauck/Noftz, Stand Januar 2016, § 62 SGB V RdNr 41) und mit der Änderung von § 62 Abs. 1 Satz 6 SGB V mWv 9.4.2013 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz - KFRG) vom 3.4.2013 (BGBl I 617) ist dafür nachträglich unter Hinweis auf die entsprechende Praxis der Krankenkassen (vgl BT-Drucks 17/11267 S 26, zu Buchst a Doppelbuchst cc) eine gesetzliche Grundlage geschaffen worden.
  • VG Cottbus, 27.06.2013 - 1 K 951/10

    Sonstiges

    - Bei den Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung hat eine Gemeinde gemäß § 49 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617), bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden, den gemeinsamen Unfallkassen und den Feuerwehr-Unfallkassen eine Stimme je angefangene 1.000 Einwohner.
  • OVG Sachsen, 14.05.2013 - 5 A 820/11

    Aufnahme von 50 Betten zur akut-stationären psychosomatischen und

    27 a) Das Klagebegehren beurteilt sich materiell nach § 8 Abs. 1 und 2 i. V. m. den §§ 1 und 6 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617).
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