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   BGBl. II 1977 S. 213   

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BGBl. II 1977 S. 213 (https://dejure.org/1977,6866)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1977 Teil II Nr. 10, ausgegeben am 26.02.1977, Seite 213
  • Bekanntmachung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
  • vom 02.02.1977
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Sachsen, 09.03.2007 - 4 BS 216/06

    Bürgerentscheid zur Dresdner Waldschlösschenbrücke muss umgesetzt werden

    In der Folgezeit beantragte die Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme des Dresdner Elbtals in die "Liste des Erbes der Welt" gemäß Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (v. 23.11.1972, BGBl. 1977 II S. 213 -Welterbekonvention -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2006 - 2 A 21.05

    Anforderungen an eine Änderungsplanung und die Veränderungssperre zu deren

    Unabhängig von dem Regelungsgehalt der Denkmalbereichssatzung vom 30. Oktober 1996 spricht im Übrigen schon die sich unmittelbar aus der Eintragung in die "Liste des Erbes der Welt" nach Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. 1977 II S. 213) ergebende Schutz- und Erhaltungspflicht (vgl. Art. 4 des Übereinkommens) für die grundsätzliche Zulässigkeit einer hieran ausgerichteten Bauleitplanung.
  • VG Dresden, 19.06.2007 - 12 K 1139/07

    Verstoß gegen die Weltkulturerbekonvention bei Umsetzung des Bürgerentscheids zum

    In der Folgezeit beantragte die Bundesrepublik Deutschland bei der UNESCO die Aufnahme des Dresdner Elbtals in die "Liste des Erbes der Welt" gemäß Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (v. 23.11.1972, BGBl. 1977 II, S. 213; nachfolgend: Konvention).
  • VG Dessau, 30.09.2005 - 1 A 85/05
    Kulturdenkmale sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA Denkmalbereiche als Mehrheiten baulicher Anlagen, wozu auch historische Kulturlandschaften, die in der Liste des Erbes der Welt der UNESCO gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 des Übereinkommens vom 23. November 1972 zum Schutze des Kultur- und Naturerbes der Welt [BGBl. II 1977, S. 213] aufgeführt sind, gehören können.
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