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   BGBl. 1950 S. 821   

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BGBl. 1950 S. 821 (https://dejure.org/1950,745)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1950 Nr. 54, ausgegeben am 29.12.1950, Seite 821
  • Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen
  • vom 28.12.1950

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 24.10.2013 - 3 C 27.12

    Rückforderung von Lastenausgleich; Enteignung; Erbe; Erbschaft; Pflichtteil;

    Dasselbe galt für die Nachkriegszeit bis zur Enteignung 1946 (zur Nachkriegshemmung der Verjährung vgl. das Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950, BGBl I S. 821 und Soergel, a.a.O.).
  • OLG Stuttgart, 20.06.2000 - 12 U 37/00

    Verjährung von Ansprüchen von Zwangsarbeitern gegenüber dem

    Soweit man unterstelle, die Gesetze vom 28.12.1950 (BGBl I S. 821, 823) und vom 30.03.1951 (BGBl 1 S. 213, 214) sowie das Gesetz Nr. 67 der Alliierten Hohen Kommission vom 23.11.1951 (AHK ABl S. 1310-1313) hätten die Verjährungsfristen bis zum 31.07.1952 verlängert, wäre die Verjährung der Ansprüche der Kläger am 31.12.1952 eingetreten.
  • BGH, 22.06.1967 - VII ZR 181/65

    Regelungsumfang der kurzen Verjährungsfristen

    Sie ist durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1950 ( BGBl. I, 821) längstens bis zum 31. März 1951 erstreckt worden.
  • BSG, 28.04.1976 - 2 RU 119/75

    Ersatzanspruch - Verjährung

    Art. 11 § 17 SGB 1 enthält keine Einschränkung, daß - wie das Land Hessen und die Beigeladene meinen - bei vor Inkrafttreten des SGB 1 fällig gewordenen Ansprüchen die vierjährige Verjährungsfrist erst mit Inkrafttreten des SGB 1 am 1. Januar 1976 zu laufen beginne (vgl. dagegen z.B. die Regelungen im Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950 - BGBl. I 821).
  • BGH, 12.07.1951 - IV ZR 75/50

    Rechtsmittel

    Sie sind für den Bereich der Bundesrepublik erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950 - BGBl. I 821 - ausser Kraft getreten, und in diesem durch entsprechende, den jetzigen Verhältnissen angepasste Bestimmungen ersetzt worden.
  • BGH, 16.04.1953 - III ZR 365/51

    Rechtsmittel

    Das Bundesgesetz vom 28. Dezember 1950 (BGBl. I, 821) findet keine Anwendung, da es nur eine Hemmung der bei Verkündung dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Frist anordnet.
  • BGH, 04.05.1960 - IV ZR 254/59

    Rechtsmittel

    Dagegen vermag der Senat der Auffassung des Berufungsgerichts nicht beizutreten, daß die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO nach §§ 2 und 4 des Kriegsverjährungsschlußgesetzes vom 28. Dezember 1950 (BGBl. I, Seite 821) nicht ablaufen konnte, bevor die Beklagte in das Gebiet der Bundesrepublik zurückgekehrt war.
  • BGH, 04.06.1956 - III ZR 314/54

    Rechtsmittel

    Die Verjährung des Anspruches ist nach § 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1950 (BGBl I 821) spätestens mit Ablauf des 31. März 1951 eingetreten.
  • BGH, 17.05.1956 - III ZR 288/54

    Rechtsmittel

    Soweit die Klageansprüche auf behauptete Amtspflichtverletzungen der Beklagten gestützt sind, hat das Oberlandesgericht von einer sachlich-rechtlichen Prüfung Abstand genommen, weil nach seiner Meinung ein Anspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf gemäß § 852 BGB in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950 (BGBl. I, 821) und vom 30. März 1951 (BGBl. I, 213) in jedem Fall verjährt sei.
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