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   BGBl. I 1951 S. 59   

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BGBl. I 1951 S. 59 (https://dejure.org/1951,2341)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 3, ausgegeben am 16.01.1951, Seite 59
  • Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts
  • vom 15.01.1951

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 30.06.1951 - IV ZA 51/51

    Rechtsmittel

    Die nach unrichtiger Feststellung des Zeitpunkts des vermeintlichen Todes eines Ehegatten von dem anderen Ehegatten geschlossene zweite Ehe ist nach §§ 5, 20 EheG nichtig, wenn der Ehegatte der ersten Ehe, dessen Todeszeitpunkt zu unrecht festgestellt war, vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts vom 15. Januar 1951 BGBl. I, 59 nach § 24 EheG auf Feststellung der Nichtigkeit geklagt hat.

    Dass § 38 Abs. 2 EheG auf die Fälle der Feststellung der Todeszeit nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung entsprechend angewandt werden kann, ist auch die Ansicht des Gesetzgebers, wie sich aus der Bestimmung des Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts vom 15. Januar 1951 (BGBl. I, 59) ergibt.

  • BSG, 27.04.1989 - 5 RJ 1/88

    Anspruch auf Witwenrente nach § 1264 Abs. 1 RVO bei Todeserklärung

    Soweit eine Regelung der internationalen Zuständigkeit im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über Todeserklärungen erfolgte, war § 12 des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939 (RGBl I S 1186) maßgebend, der - von den Regelungen für Vertriebene, Flüchtlinge und Staatenlose abgesehen - dem § 12 Abs. 1 bis 3 Verschollenheitsgesetz (VerschG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts vom 15. Januar 1951 (BGBl I S 59) entsprach.
  • BVerwG, 02.02.1979 - 3 B 35.78

    Darlegungserfordernisse im Rechtsmittelverfahren - Widerlegbarkeit einer

    Denn die damit sinngemäß bezeichnete Rechtsfrage, ob die durch die Todeserklärung des Erblassers der Klägerin begründete Vermutung des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Verschollenheitsgesetzes - VerschG - widerlegbar ist, erweist sich schon deshalb als nicht klärungsbedürftig und damit als nicht grundsätzlich, weil sich die Widerlegbarkeit der Vermutung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (Art. 2 § 3 Abs. 1 VerschÄndG vom 15. Januar 1951 [BGBl. I S. 59]).
  • BVerwG, 19.02.1970 - II C 139.67
    Im Falle der Verschollenheit des Beamten - also bei Ungewißheit, ob der Beamte gestorben ist oder noch lebt - kann der Nachweis des Todes durch Vorlage einer nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1186) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts vom 15. Januar 1951 (BGBl. I S. 59) - VerschG - ergangenen gerichtlichen Todeserklärung (§ 2 VerschG) geführt werden; denn die gerichtliche Todeserklärung begründet die Vermutung, daß der Verschollene in dem darin festgestellten Zeitpunkt gestorben ist (§ 9 VerschG).
  • BVerwG, 13.10.1961 - IV C 405.58

    Rechtsmittel

    Es sei schließlich noch darauf hingewiesen, daß eine Vermutung, Nathan S. habe den 31. März 1952 überlebt, nicht besteht (§ 10 des Verschollenheitsgesetzes; Art. 2 §§ 1 bis 3 des Verschollenheitsänderungsgesetzes vom 15. Januar 1951 [BGBl. I S. 59]).
  • BVerwG, 23.06.1965 - VI C 85.63

    Rechtsmittel

    Ob eine andere rechtliche Beurteilung für die unübersehbare Fülle von Tatbeständen gemäß Art. 2 § 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts vom 15. Januar 1951 (BGBl. I S. 59) Platz greift, braucht in diesem Zusammenhang nicht erörtert zu werden, weil der Ehemann der Klägerin nicht aufgrund dieser Sondervorschriften für tot erklärt worden ist.
  • BVerwG, 13.11.1959 - IV C 144.57

    Rechtsmittel

    Ebensowenig greift eine gesetzliche Lebensvermutung auf diesen Zeitpunkt Platz, denn für den Ehemann gilt eine solche Vermutung nur bis zum 31. Dezember 1945 (§§ 10, 9 Abs. 2 a des Verschollenheitsgesetzes vom 15. Januar 1951 [BGBl. I S. 63] - VerschG - in Verbindung mit Artikel 2, §§ 1, 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts vom 15. Januar 1951 [BGBl. I S. 59]).
  • BSG, 11.05.1962 - 4 RJ 69/61
    sowjetischen Besatzungszone für tot erklärt würden, gegenüber den Witwen" deren Bhemänner noch nicht oder von Ge- richten der Bundesrepublik bzw° Westberlins für tot erklärt worden seien, weil in diesen Fällen nach 5 2 Abs° 5 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsreohts vom 15° Januar 1951 (BGBl I 59) als Zeit des Todes das Jahr 1945 festzustellen sei° Es sei daher davon auszugehen, daß der Tod des Ehemannes der Klägerin vor dem1" Juli 1949 eingetreten sei° Sie könne somit die Witwenrente nur unter den einschränkenden Vorschriften des @ 1256 Abs° 1 bis 5 und 5 EVO in Verbindung mit 5 48 Nr, 1 RVÜG erhalten" Diese Voraussetzung erfülle sie-jedoch nicht, Gegen dieses ihr am 510 Mai 1955 zugestellte Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegto '.
  • BVerwG, 28.04.1956 - IV C 091.55

    Streit um Kriegsgefangenenentschädigung für nach dem Krieg als sogenannte

    2 § 1 des Verschollenheitsänderungsgesetzes vom 15. Januar 1951 (BGBl. I S. 59).
  • BSG, 22.10.1968 - 9 RV 130/65
    Soweit das LSG den Anspruch auf Verschollenheits- bzw° Witwenrente nach @@38" 52 BVG bejaht hat, hat es die rechtsgestaltende Wirkung verkannt, die nach den 55 9 Abs° 1, 10 des VerschG idF vom 15" Januar 1951 (BGBl I 63) der Todeserklärung auch dann zukommt, wenn der Zeitpunkt des Todes schematisch nach Art° 2 5 2 Abs" 3 Satz 1 Verschâ- ndG vom 150 Januar 1951 (BGBl I 59) auf das Ende des Jahres 1945 festgestellt ist" Nach den 55 9 Abs" 19 10 VerschG begründet die Todeserklärung die Vermutung, daß der Verschollene zu dem im Beschluß festgestellten Zeitpunkt gestorben istund daß er bis zu diesem Zeitpunkt gelebt hat° Die Vermutung wirkt für und gegen jedermann; sie bindet alle Behörden, insbesondere auch die Versorgungsverwaltung" und ist weder in zeitlicher noch in persönlicher Hinsicht beschränkt.
  • BVerwG, 11.05.1957 - IV B 118.56

    Rechtsmittel

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