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   BGBl. I 1953 S. 714   

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BGBl. I 1953 S. 714 (https://dejure.org/1953,4619)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1953 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 03.08.1953, Seite 714
  • Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Reichspatentamt
  • vom 01.08.1953

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Während bis dahin die Einsicht Dritter von dem Ermessen des Patentamts (praktisch von der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses) abhing (§ 34 der Verordnung über das Reichspatentamt in der Fassung der Verordnung vom 1. August 1953 - BGBl. I S. 714 / RGBl. 1936 II S. 219), ist nunmehr grundsätzlich die Einsicht in die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen auf Antrag jedermann zu gewähren und nur zu verweigern, wenn dem ein schutzwürdiges Interesse des zuvor anzuhörenden Patentsuchers entgegensteht.
  • BGH, 17.12.1992 - I ZB 3/91

    Auslandszustellung im zeichenrechtlichen Verfahren vor dem Patentamt

    Diese Regelung blieb auch in der Verordnung über das Deutsche Patentamt in der Fassung vom 1. August 1953 (BGBl. I S. 714 = BlPMZ 1953, 293) erhalten und ist als § 45 a (jetzt § 127 PatG) durch das 6. Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. März 1961 (6. ÜG . - BGBl. I S. 274 = BlPMZ 1961, 124) in das Patentgesetz eingefügt worden.
  • BGH, 14.07.1966 - Ia ZB 9/66

    Gültigkeit einer Rechtsverordnung (§ 18 DPAVO)

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  • BGH, 26.05.1964 - Ia ZB 233/63

    Akteneinsicht in Patentsachen

    Die Einsicht in die beim Patentamt geführten Akten dagegen war vordem nur in der Verordnung über das Deutsche Patentamt - DPAVO - vom 6. Juli 1936/1. August 1953 (RGBl 1936 II 219/BGBl. 1953 I 714) geregelt, nach deren § 34 Abs. 1 das Patentamt nach seinem Ermessen jedem in Eingaben und Verhandlungen Einsicht gewähren konnte, soweit diese gesetzlich nicht beschränkt war.
  • BGH, 26.05.1964 - Ia ZB 18/63

    Senatsbesetzung beim Bundespatentgericht

    Der Gesetzgeber des Sechsten Überleitungsgesetzes hat nicht etwa, wie behauptet worden ist, das vordem in § 34 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 6. Juli 1936/1. August 1953 (RGBl 1936 II 219/BGBl. 1953 I 714) geregelte Akteneinsichtsverfahren auf § 24 Abs. 3 PatG n.F. einerseits und § 18 Abs. 1 DPAVO n.F. andererseits "aufgeteilt".
  • BGH, 21.05.1963 - Ia ZR 32/63

    Rechtsmittel

    Die Patentschrift Nr. 864 529 selbst, die am Anmeldetage des Streitpatents ausgegeben worden ist, ist nicht als neuheitsschädlich zu behandeln, weil der Anmeldetag des Streitpatents vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 32 der Verordnung über das Patentamt vom 1. August 1953 (BGBl. I, 714) liegt und jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt der Anmeldetag als Einheit betrachtet wurde mit der Folge, daß Tatsachen, die an diesem Tage eingetreten sind, nicht als neuheitsschädlich in Betracht kommen, RGZ 101, 36; RG MuW 1936, 169; vgl. auch Reimer, Patentgesetz 2. Aufl. § 2 Anm. 3; Benkard, Patentgesetz, 4. Aufl. § 2 Rdn. 2; Busse, Patentgesetz, 2. Aufl. § 2 Anm. 2 S. 101 f; Hagen, GRUR 1959, 1.
  • BGH, 07.07.1966 - Ia ZB 9/66

    Verfahren und Vorrichtung zum automatischen Spritzpressen härtbarer Formmassen -

    Über die Einsicht in die beim Patentamt geführten Akten dagegen verhielt sich bis dahin lediglich die Bestimmung des § 34 der Verordnung über das Deutsche Patentamt (früher: über das Reichspatentamt) vom 6. Juli 1936 in der Passung der Verordnung vom 1. August 1953 - RGBl 1936 II S. 219, BGBl 1953 I S. 714 -, nach deren Absatz 1 das Patentamt nach seinem Ermessen jedem in Eingaben und Verhandlung Einsicht gewähren konnte, soweit diese gesetzlich nicht beschränkt war.
  • BGH, 26.05.1964 - Ia ZB 5/64

    Rechtsmittel

    Die Einsicht in die beim Patentamt geführten Akten dagegen war vordem nur in der Verordnung über das Deutsche Patentamt - DPAVO - vom 6. Juli 1936/1. August 1953 (RGBl 1936 II 219/BGBl. 1953 I 714) geregelt, nach deren § 34 Abs. 1 das Patentamt nach seinem Ermessen jedem in Eingaben und Verhandlungen Einsicht gewähren konnte, soweit diese gesetzlich nicht beschränkt war.
  • BGH, 26.05.1964 - Ia ZB 222/63

    Rechtsmittel

    Die Einsicht in die beim Patentamt geführten Akten dagegen war vordem nur in der Verordnung über das Deutsche Patentamt - DPAVO - vom 6. Juli 1936/1. August 1953 (RGBl 1936 II 219/BGBl. 1953 I 714) geregelt, nach deren § 34 Abs. 1 das Patentamt nach seinem Ermessen jedem in Eingaben und Verhandlungen Einsicht gewähren konnte, soweit diese gesetzlich nicht beschränkt war.
  • BGH, 26.05.1964 - Ia ZB 226/63

    Rechtsmittel

    Die Einsicht in die beim Patentamt geführten Akten dagegen war vordem nur in der Verordnung über das Deutsche Patentamt - DPAVO - vom 6. Juli 1936/1. August 1953 (RGBl 1936 II 219/BGBl. 1953 I 714) geregelt, nach deren § 34 Abs. 1 das Patentamt nach seinem Ermessen jedem in Eingaben und Verhandlungen Einsicht gewähren konnte, soweit diese gesetzlich nicht beschränkt war.
  • BGH, 26.05.1964 - Ia ZB 219/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.05.1964 - Ia ZB 221/63

    Rechtsmittel

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