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   BGBl. I 1956 S. 133   

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BGBl. I 1956 S. 133 (https://dejure.org/1956,5072)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1956 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 27.03.1956, Seite 133
  • Sechste Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
  • vom 23.03.1956

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 01.10.1962 - III B 133.60

    Abgrenzung zwischen Vorbehaltsbescheiden und unanfechtbaren Teilbescheiden -

    Der Einheitswert von 25.000 RM sei auf den 1. Januar 1940 oder auf den 1. Januar 1941 durch Vorlage des Gewerbesteuermeßbescheides mit 25.000 RM nachgewiesen; dieser zu Recht festgestellte Einheitswert sei der Schadensberechnung zugrunde zu legen, ohne daß es auf die auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 2 a FG ergangene 6. FeststellungsDV vom 23. März 1956 (BGBl. I S. 133) und auf die auf Grund von § 43 Abs. 2 in Verb, mit § 14 der 6. FeststellungsDV ergangene 2. BAA-FeststellungsDV i.d.F. vom 1. März 1957 und die auf Grund des § 23 Abs. 2 FG ergangene DB-Betriebsvermögen vom 4. Mai 1956 i.d.F. vom 26. April 1958, die Einzelregelungen für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes enthielten, ankomme.
  • BVerwG, 27.02.1964 - III C 145.60

    Vertreibungsschäden an Grundvermögen und an Betriebsvermögen - Hinzurechnung

    Die Notwendigkeit einer solchen Unterscheidung lasse sich auch nicht, wie der Beklagte meine, aus der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (6. FeststellungsDV) vom 23. März 1956 (BGBl. I S. 133) entnehmen.
  • BVerwG, 26.05.1961 - IV C 300.59

    Rechtsmittel

    Dies ist in § 3 der 8. Feststellungs-DV vom 16. Dezember 1956 (BGBl. I S. 928) geschehen, wonach die Schadensberechnung mangels beweiskräftiger Unterlagen nach der 6. Feststellungs-DV vom 23. März 1956 (BGBl. I S. 133) zu erfolgen hat.
  • BVerwG, 16.09.1977 - 5 B 58.75

    Rechtsmittel

    Im übrigen beruht das angefochtene Urteil nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung des § 3 der 6. FeststellungsDV vom 23. März 1956 (BGBl. I S. 133, unter Berücksichtigung der Änderungen bis zum 13. August 1965 [BGBl. I S. 823]).
  • BVerwG, 02.06.1966 - III B 10.66

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Schadensberechnung bei

    Entgegen der Ansicht des Klägers führt die in dem § 3 Abs. 1 Nr. 2 der 8. FeststellungsDV vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 928) angeordnete sinngemäße Anwendung der 6. FeststellungsDV vom 23. März 1956 (BGBl. I S. 133) nicht dazu, der Ermittlung des Anfangsvergleichswertes im Sinne des § 13 Abs. 4 FG den in dem § 11 Abs. 3 der letztgenannten Verordnung vorgesehenen Zeitpunkt, wie ihn die Änderungsverordnung vom 23. August 1963 (BGBl. I S. 711) neu formuliert hat - Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres des Schadenseintritts -, zugrunde zu legen.
  • BVerwG, 01.03.1966 - III C 150.64

    Feststellung der Schadenshöhe bei Vernichtung einer Lotterieannahmestelle durch

    Da das Finanzamt mitgeteilt hat, daß der Einheitswert für den 1. Januar 1940 nicht angegeben werden könne, weil keine Unterlagen vorhanden seien, und nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts das Geschäft der Klägerin am 1. April 1949 nicht mehr bestanden hat, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß für den 1. Januar 1940 ein Ersatzeinheitswert zu ermitteln und dieser zugleich der Schadenshöchstbetrag ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d FG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 der 8. FeststellungsDV vom 18. Dezember 1956 [BGBl. I S. 928], § 10 der 6. FeststellungsDV vom 27. März 1956 [BGBl. I S. 133], § 9 der 2. BAA-FeststellungsDV und Anlage 2 zu § 9 der 2. BAA-FeststellungsDV).
  • BVerwG, 07.06.1966 - III C 148.64

    Kriegssachschaden an der Kundenkartei eines staatlichen Lotterieeinnehmers als

    Da das Finanzamt mitgeteilt hat, daß Einheitswerte weder für den 1. Januar 1940 noch für den 1. April 1949 angegeben werden können, waren zwecks Feststellung des Schadenshöchstbetrages für den 1. Januar 1940 und den 1. April 1949 Ersatzeinheitswerte zu ermitteln (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d FG, § 3 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV vom 18. Dezember 1956 [BGBl. I S. 928], § 10 der 6. FeststellungsDV vom 23. März 1956 [BGBl. I S. 133], § 9 der 2. BAA-FeststellungsDV und Anlage 2 zu § 9 der 2. BAA-FeststellungsDV).
  • BVerwG, 16.03.1962 - IV B 14.62

    Bildung des Ersatzeinheitswertes bei einer Neugründung des Betriebes gemäß § 12

    Es ist nicht zweifelhaft, daß gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG - in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 3 der 6. Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (6. FeststellungsDV) vom 23. März 1956 (BGBl. I S. 133) in der Fassung der Verordnungen vom 19. Februar 1957 (BGBl. I S. 163), vom 15. April 1958 (BGBl. I S. 250) und vom 2. März 1959 (BGBl. I S. 88) bei einer Neugründung des Betriebes der Ersatzeinheitswert in Abweichung vom Regelfall nach den Verhältnissen des auf die Neugründung folgenden Jahres zu bilden ist.
  • BVerwG, 28.05.1962 - IV B 38.62

    Zulassung der Revision bei der Frage einer Ansetzung des Ersatzeinheitswerts für

    Es ist rechtsgrundsätzlich zu klaren, ob der Präsident des Bundesausgleichsamtes auf Grund der Ermächtigung in § 14 Abs. 1 Nr. 3 der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes von 23. März 1956 (BGBl. I S. 133) in der Fassung der ändernden Verordnungen - 6. FeststellungsDV - in § 9 Abs. 1 seiner Zweiten Rechtsverordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 1. März 1957 (BAnz. Nr. 51 v. 14. März 1957) und weiterer Änderungsverordnungen - zuletzt Fünfte Änderungsverordnung vom 25. Januar 1962 (BAnz. Nr. 24 v. 3. Februar 1962) - ohne Widerspruch zu § 10 der 6. FeststellungsDV und § 12 Abs. 2 FG bestimmen konnte, daß bei Berufszweigen der ersten Gruppe gemäß der Anlage 2 zur 2. BAA-FeststellungsDV der Ersatzeinheitswert für das Betriebsvermögen gemäß § 10 der 6. FeststellungsDV nur dann mit einem höheren als dem Pauschmindestsatz anzusetzen sei, wenn ein diesen Pauschmindestsatz übersteigendes Anlagevermögen (ohne Kraftfahrzeug) bewiesen oder glaubhaft gemacht werde, so daß bei diesen Berufszweigen die weiterhin in § 10 der 6. FeststellungsDV genannten Betriebsmerkmale Gesamtumsatz, Reineinkünfte und Umlaufvermögen nicht berücksichtigt werden, sofern sie nicht in die Unterlagen gemäß § 8 der 6. FeststellungsDV aufgenommen worden sind und diese Vorschrift angewandt wird.
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