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   BGBl. I 1957 S. 189   

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BGBl. I 1957 S. 189 (https://dejure.org/1957,5018)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1957 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 18.03.1957, Seite 189
  • Wehrdisziplinarordnung
  • vom 15.03.1957

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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvR 391/64

    Wehrdisziplin

    Auch nach § 6 der ursprünglichen Fassung der Wehrdisziplinarordnung vom 15. März 1957 (BGBl. I S. 189) konnten Dienstvergehen nur dann mit Arrest oder sonstigen einfachen Disziplinarstrafen (§ 10 WDO) geahndet werden, wenn eine kriminelle Bestrafung unterblieb.
  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

    Der Bataillonskommandeur beantragte deshalb am 11. Juli 1968 bei dem Truppendienstgericht C, eine Arreststrafe von fünf Tagen für rechtmäßig zu erklären (§ 28 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung vom 15. März 1957 - BGBl. I S. 189 - WDO).
  • BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvL 1/66

    Verfassungsmäßigkeit von Arreststrafen nach der Wehrdisziplinarordnung neben

    In der ursprünglichen Fassung der Wehrdisziplinarordnung vom 15. März 1957 (BGBl. I S. 189) hatte § 6 folgenden Wortlaut:.
  • BVerwG, 26.09.2003 - 2 WDB 3.03

    Statthaftigkeit der Berufung vor Zustellung des Urteils; Berufung

    Wie die mit Disziplinarsachen befassten Senate des Bundesverwaltungsgerichts (und früher des Bundesdisziplinarhofs) in ständiger Rechtsprechung festgestellt haben, kommt den gesetzlichen Formulierungen in den Disziplinarordnungen über die Berufungsfrist (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BDO i.d.F. vom 28. November 1957 , § 80 Abs. 1 Satz 1 BDO i.d.F. vom 20. Juli 1967 <BGBl. I S. 750>, § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.d.F. vom 15. März 1957 <BGBl. I S. 189>, § 110 Abs. 1 Satz 1 WDO i.d.F. vom 4. September 1972 <BGBl. I S. 1665>, § 115 Abs. 1 Satz 1 WDO i.d.F. vom 16. August 2001 <BGBl. I S. 2093>) nicht die Bedeutung zu, dass im Zeitraum zwischen Verkündung und Zustellung der Entscheidung eine Berufungseinlegung rechtlich noch nicht möglich wäre; vielmehr erschöpft sich der Zweck der Bestimmungen darin, den Endtermin, bis zu dem die Einlegung des Rechtsmittels zulässig ist, und seine Berechnung zu regeln (vgl. BDH, Urteile vom 13. Februar 1959 - 1 D 42.57 -, vom 9. Dezember 1964 - 1 WD 46.64 - und vom.
  • BVerwG, 12.05.2005 - 2 WD 34.04

    Dauernde Verhandlungsunfähigkeit; Einstellung; Verfahrenshindernis; Bestellung

    Nach der - vor In-Kraft-Treten des § 85 Abs. 2 WDO - für die Folgen einer Verhandlungsunfähigkeit des angeschuldigten Soldaten maßgeblichen früheren Regelung des § 64 WDO in der Fassung vom 15. März 1957 (BGBl I S. 189) war in dessen Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 vorgesehen gewesen, dass das Amtsgericht lediglich "auf Antrag der Einleitungsbehörde" einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten bestellte.
  • BVerwG, 27.10.1966 - VIII C 266.63

    Voraussetzungen für einen vom Truppendienstgericht einem dienstentfernten

    Zwar sei gemäß § 117 Abs. 2 der Wehrdisziplinarordnung - WDO - vom 15. März 1957 (BGBl. I S. 189), jetzt gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1961 (BGBl. I S. 697), die Entscheidung des Truppendienstgerichtes für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.
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