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   BGBl. I 1959 S. 37   

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BGBl. I 1959 S. 37 (https://dejure.org/1959,5368)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1959 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 25.02.1959, Seite 37
  • Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
  • vom 19.02.1959

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • VG Augsburg, 27.01.2015 - Au 3 K 14.185

    Alte Rechte und Befugnisse; Erlöschen; Inhalt und Umfang; Widerruf;

    Nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes am 1. März 1960 (§ 45 WHG i.d.F. des Gesetzes v. 19.2.1959, BGBl I S. 37) durfte eine auf einem Altrecht beruhende Gewässerbenutzung allerdings nicht mehr ohne ausdrückliche wasserrechtliche Gestattung fortgeführt werden (§ 2 Abs. 1 WHG 1960; vgl. BayVGH, U.v. 6.8.2003 - 22 B 00.2918 - VGH n.F. 56, 197 - juris Rn. 23).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2016 - 20 A 2978/11

    Beurteilung des Bestehens einer Veranlassung zur Rücksichtnahme bei der

    Aussagekräftige Anhaltspunkte dafür, dass der Teich nach dem für eine Planfeststellungsbedürftigkeit gemäß § 31 WHG maßgebenden Stichtag, dem 1. März 1960 (§ 45 WHG in der Fassung des Gesetzes vom 19. Februar 1959 - BGBl. I S. 37 -) durch eine planfeststellungspflichtige wesentliche Umgestaltung eine Lage oder Tiefe erlangt hat, welche Voraussetzung für eine Beeinflussung seiner Wasserführung durch die Grundwasserförderung ist, sind ebenfalls nicht erkennbar.
  • VGH Bayern, 05.08.2003 - 22 B 00.2918

    kein Übergang einer Zwangsgeldandrohung auf den Einzelrechtsnachfolger,

    Nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes am 1. März 1960 (§ 45 WHG i.d.F. des Gesetzes vom 19. Februar 1959, BGBl I S. 37) durfte die Benutzung des Halblechs mittels der vorhandenen Wehranlage allerdings nicht mehr ohne ausdrückliche wasserrechtliche Gestattung fortgeführt werden (§ 2 Abs. 1 WHG).
  • OLG München, 02.06.2017 - 34 Wx 93/17

    Anspruch auf Grundbuchberichtigung bezüglich der Eintragung im Grundbuch nicht

    Seit Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes am 1.3.1960 (§ 45 WHG i. d. F. des Gesetzes vom 19.2.1959, BGBl I S. 37) setzt die Anerkennung als erlaubnis- und bewilligungsfrei ausübbares altes Recht im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG (i. d. F. des Gesetzes vom 27.7.1957, BGBl I S. 1110) voraus, dass bei der Erteilung oder Aufrechterhaltung des Rechts eine öffentlich-rechtliche Überprüfung in wasserwirtschaftlicher Hinsicht stattgefunden hat (siehe auch Art. 96 BayWG i. d. F. des Gesetzes vom 26.7.1962, GVBl S. 143; BVerwGE 37, 103/105 f.; BayVGH BayVBl 2002, 703; BayVBl 2004, 82 f.).
  • VG Regensburg, 19.01.2009 - RO 8 K 08.651

    Gericht gibt Klägern zum Höllbachtal teilweise Recht

    Denn nach § 31 Abs. 1 WHG in der Fassung des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110, ber. S. 1386) und des 1. Änderungsgesetzes vom 19. Februar 1959 (BGBl. I S. 37) bedurfte seit 1. März 1960 die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens.
  • VG Regensburg, 19.01.2009 - RO 8 K 08.612

    Gericht gibt Klägern zum Höllbachtal teilweise Recht

    Denn nach § 31 Abs. 1 WHG in der Fassung des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110, ber. S. 1386) und des 1. Änderungsgesetzes vom 19. Februar 1959 (BGBl. I S. 37) bedurfte seit 1. März 1960 die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens.
  • BGH, 06.12.1973 - III ZR 49/71

    Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Voraussetzungen für das

    Es liegt nahe, daß es sich dabei um einen Ausbau des Gewässers im Sinne des § 31 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) vom 27. Juli 1957 (BGBl I S. 1110) i.d.F. des Gesetzes vom 19. Februar 1959 (BGBl I S. 37) - WHG - und der §§ 63 ff des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 25. Februar 1960 (GesBl. S. 17) - BadWürtt WG - handelte.
  • BVerwG, 25.03.1960 - IV C 151.58

    Rechtsmittel

    Aber auch wenn sie zum Bundesrecht zu rechnen sind, so wirft ihre Anwendung hier keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage auf, weil ihre Auslegung in den hier in Rede stehenden Punkten seit langem gefestigt ist und keine Neuaufrollung erfordert, letzteres auch nicht im Hinblick darauf, daß inzwischen, nämlich am 1. März 1960, das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) - WHG - vom 27. Juli 1957 - BGBl. I 1110 - (m.ÄndGes. vom 19. Februar 1959 - BGBl. I 37 -) in Kraft getreten ist.
  • BGH, 27.04.1970 - III ZR 31/69

    Unterlassungsanspruch - Umfang der Haftung einer Stiftung - Ermittlung der

    Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, haften beide Beklagte nach § 22 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl I 1110) - im folgenden: WHG - für die Schäden, die in der Fischzuchtanstalt durch das Einleiten ungereinigter Abwässer in die U. seit dem 1. März 1960, dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes (s.dessen § 45 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 19. Februar 1959 - BGBl I 37 -), entstanden sind.
  • BVerwG, 25.03.1960 - IV C 403.59

    Ausnahme von bestimmten Gräben im Geltungsbereich des preußischen Wasssergesetzes

    Aber auch wenn sie zum Bundesrecht rechnen, so wirft ihre Anwendung hier keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage auf, weil ihre Auslegung in den hier in Rede stehenden Punkten seit langem gefestigt ist und keine Neuaufrollung erfordert, letzteres auch nicht im Hinblick darauf, daß inzwischen, nämlich am 1. März 1960, das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) - WHG - vom 27. Juli 1957 - BGBl. I 1110 - (m.ÄndGes. vom 19. Februar 1959 - BGBl. I 37 -) in Kraft getreten ist.
  • BVerwG, 25.03.1960 - IV B 313.59

    Ausnahme von bestimmten Gräben im Geltungsbereich des preußischen Wasssergesetzes

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