Gesetzgebung
| BGBl. I 1960 S. 241 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1960 Teil I Nr. 20, ausgegeben am 29.04.1960, Seite 241
- Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes
- vom 26.04.1960
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (6)
- BVerwG, 18.10.1974 - IV C 75.71
Umfang der vom Bestandsschutz gedeckten Reparaturen; Wiederaufbau einer …
Auszugehen ist mit dem Berufungsgericht davon, daß der vom Kläger vorgenommene Wiederaufbau als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 241) - BBauG - zu beurteilen ist. - VGH Baden-Württemberg, 19.09.2006 - 8 S 1989/05
Ausfertigung eines Bebauungsplans durch Bürgermeister
Aufgrund von § 2 Abs. 1 und § 10 des BBauG vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 241) und von § 111 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 6. April 1964 (Ges.Bl.S. 151) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl.S. 129) hat der Oberbürgermeister der Stadt Schorndorf am 8. Juni 1972 gem. § 37 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 folgende Satzung beschlossen: . - BVerwG, 14.07.1972 - IV C 8.70
Erforderlichkeit der Festsetzung land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im …
Das Vorhaben des Klägers sei bodenrechtlich nach § 34 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 241) - BBauG - zu beurteilen und nach dieser Vorschrift zulässig.
- BGH, 08.01.1965 - 2 StR 49/64
Blankettgesetze - Blankettausfüllende Normen - Gesetz
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VGH Hessen, 20.02.1992 - 3 UE 4020/88
Beseitigungsverfügungen für Wochenendhaus und Hütte, die vor Jahrzehnten …
Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 241) verstieß die Hütte gegen § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15.02.1936 (RGBl. I S. 104), weil sie als Wochenendhaus einer geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets zuwider lief. - BGH, 04.12.1963 - VII ZR 195/62
Rechtsmittel
Als die Heizölpreise immer weiter sanken, unterwarf das Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes vom 26. April 1960 (BGBl. I, 241) im Wege einer Änderung des § 8 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom 28. März 1960 (BGBl. I, 201) die Heizöle ab 1. Mai 1960 (bis 30. April 1963) einer vom Hersteller geschuldeten unbedingten ermäßigten Steuer von 2, 50 DM für 100 kg schweren Heizöls; die Steuerermäßigung auf diesen Betrag war ebenfalls von der ordnungsgemäßen Verwendung des bezogenen Heizöls abhängig.
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