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   BGBl. I 1960 S. 682   

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BGBl. I 1960 S. 682 (https://dejure.org/1960,5969)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1960 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 13.08.1960, Seite 682
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und des Kapitalverkehrsteuergesetzes
  • vom 09.08.1960

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 02.10.1968 - 1 BvF 3/65

    Gesellschaftssteuer

    Es gilt heute in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (BGBl. I S. 530) mit den sich aus den Gesetzen vom 9. August 1960 (BGBl. I S. 682) und vom 25. März 1965 (BGBl. I S. 147) ergebenden Änderungen.
  • BFH, 03.12.1964 - II 12/61 S

    Gesellschaftssteuerpflichtigkeit des Erwerbs von Kommanditanteilen an einer GmbH

    Auch die im § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 9. August 1960 (BGBl I S. 682, BStBl I S. 614) als Absatz 3 des § 7 KVStG 1959 eingefügte Ausnahmevorschrift, nach der von der Besteuerung Rechtsvorgänge im Sinne des § 2 Nr. 1 KVStG ausgenommen sind, soweit sie den Erwerb von Anteilscheinen an Kapitalanlagegesellschaften betreffen, steht in keinem Zusammenhang mit der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 (in Verbindung mit § 6 Abs. 2) KVStG, so daß sie den vorkonstitutionellen Charakter dieser Bestimmung nicht berühren kann.
  • BFH, 19.01.1977 - II R 6/75

    Sicherheitsleistung - Gesellschafter - Kreditgeber der Gesellschaft -

    Das FA hatte entsprechend dem Erlaß des Finanzministers Baden-Württemberg vom 26. Februar 1968 - S 5102 - 1/67 - die Erklärungen der Aktiengesellschaft den Sicherheitsleistungen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes i. d. F. vom 24. Juli 1959 (BGBl I 1959, 530, BStBl I 1959, 596) - KVStG 1959 - und den Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 9. August 1960 (BGBl I 1960, 682, BStBl I 1960, 614) gleichgestellt und Gesellschaftsteuer festgesetzt.
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