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   BGBl. I 1963 S. 359   

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BGBl. I 1963 S. 359 (https://dejure.org/1963,6486)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1963 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 30.05.1963, Seite 359
  • Gesetz zur Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
  • vom 23.05.1963

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BSG, 13.08.1996 - 8 RKn 30/95

    Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit

    KAL wird unabhängig von Arbeitslosigkeit oder weiterer Beschäftigung wegen der Strukturveränderungen und Rationalisierungsmaßnahmen im Bergbau seit 1963 als Leistung eigener Art. gezahlt (§ 98 a Reichsknappschaftsgesetz , eingefügt durch Gesetz vom 23. Mai 1963, BGBl I 359; vgl. KassKomm-Niesel, § 239 SGB VI Rz 2).
  • BSG, 15.12.1972 - 5 RKn 78/70

    Erfolg des Widerspruchs - Voraussetzungen des Anspruchs auf eine

    Dieser "Versicherungsfall" im Sinne des § 98 a RKG ist jedoch versicherungsrechtlich nicht geschützt, weil weder das Gesetz zur Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes vom 23. Mai 1963 (BGBl I 359) zu § 98 a, noch das Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 9. Juni 1965 (BGBl I 476) zu Art. 1 § 3 Nr. 29, noch das Gesetz zur Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. August 1966 (BGBl I 482) zu Art. 1 eine Rückwirkungsanordnung für möglicherweise im Jahre 1942 eingetretene "Versicherungsfälle" im Sinne des § 98 a RKG enthalten.
  • BSG, 25.03.1971 - 5 RKn 78/68

    Knappschaftliche Beschäftigung - Kündigung durch Arbeitgeber - Enden des

    Nach § 98 a RKG in der hier anwendbaren Fassung vom 23. Mai 1963 (BGBl I 359) ist auf Antrag einem Versicherten, der die Wartezeit erfüllt hat, die KnAL zu gewähren, wenn seine bisherige Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus Gründen endet, die nicht in seiner Person liegen.
  • BSG, 07.07.1970 - 5 RKn 77/67

    Knappschaftsausgleichsleistung - Anspruchsberechtigter - Aufgabe der

    Nach der Übergangsvorschrift in Art. 2 § 1 des Gesetzes zur Änderung des RKG vom 23. Mai 1963 (BGBl I 359) erhält die KnAL auch der Versicherte, dessen Beschäftigung unter den Voraussetzungen des § 98 a RKG vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Juni 1963), aber nach dem 31. Dezember 1959 endet.
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