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   BGBl. I 1964 S. 637   

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BGBl. I 1964 S. 637 (https://dejure.org/1964,6521)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1964 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 22.08.1964, Seite 637
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (3. ÄndG KgfEG)
  • vom 17.08.1964

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BSG, 15.07.2004 - B 9 V 6/03 R

    Häftlingshilfegesetz - anspruchsberechtigter Personenkreis - Misshandlung während

    Letzteres Gesetz war seinerseits durch das 3. Gesetz zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (3. ÄndGKgfEG) vom 17. August 1964 (BGBl I 637) um die Regelung ergänzt worden: "Nicht berechtigt nach diesem Gesetz sind die im ausländischen Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von Berechtigten, die selbst erst im ausländischen Gewahrsam geboren wurden; jedoch bleibt ihre Rechtsstellung nach § 5 unberührt".
  • BVerwG, 03.06.1966 - V C 230.65

    Rechtsmittel

    Ihre am 5. Oktober 1964 gestellten Anträge auf Bewilligung zusätzlicher Kriegsgefangenenentschädigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 637) blieben im Verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne Erfolg.
  • BVerwG, 27.10.1965 - V C 89.64

    Rechtsmittel

    Denn durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 637) - 3. ÄndG KgfEG - ist die Antragsfrist allgemein bis zum 31. Dezember 1967 verlängert worden.
  • BVerwG, 19.02.1965 - V B 100.64

    Rechtsmittel

    Die Revision ist daher nach § 23 Abs. 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 637) - KgfEG - in Verbindung mit §§ 190 Abs. 2, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, ohne daß im Beschwerdeverfahren die Aussichten einer vom Kläger einzulegenden Revision zu prüfen waren.
  • BVerwG, 10.02.1965 - V C 70.64

    Rechtsmittel

    Der Kläger kann sich nicht auf § 26 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 637) - KgfEG berufen.
  • BVerwG, 22.02.1965 - V B 91.64

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Heimkehrer und die Anerkennung als

    Nach § 23 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 637) - KgfEG - in Verbindung mit §§ 190 Abs. 2, 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn.
  • BVerwG, 10.02.1965 - V C 073.64

    Rechtsmittel

    Es handelt sich um eine nicht zugelassene Verfahrensrevision nach § 23 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 637) - KgfEG - in Verbindung mit § 190 VwGO.
  • BVerwG, 08.10.1964 - V C 33.64

    Verletzung des rechtlichen Gehörs eines Revisionsklägers bei Einlegen der

    Daß das am 22. August 1964 verkündete Dritte Gesetz zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (3. ÄndG KgfEG) vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 637) eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhalts in dieser Beziehung durch die Verlängerung der Antragsfrist nach § 9 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - erforderlich machte, mußte dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten bekannt sein.
  • BVerwG, 08.11.1965 - V C 79.63

    Rechtsmittel

    Schon nach der Rechtslage, wie sie vor dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 637) - 3. ÄndG KgfEG - bestand, ist nicht auszuschließen, daß die Klägerin mit ihrer Revision Erfolg gehabt hätte.
  • BVerwG, 08.11.1965 - V C 80.63

    Rechtsmittel

    Schon nach der Rechtslage, wie sie vor dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 637) - 3. ÄndG KgfEG - bestand, ist nicht auszuschließen, daß die Klägerin mit ihrer Revision Erfolg gehabt hätte.
  • VG Würzburg, 04.10.1990 - W 3 K 89.1254

    Anerkennung als Heimkehrer für Kinder der 2.Generation; Gleichstellung der in der

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