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   BGBl. I 1965 S. 449   

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BGBl. I 1965 S. 449 (https://dejure.org/1965,5651)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 24, ausgegeben am 11.06.1965, Seite 449
  • Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes
  • vom 24.05.1965

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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

    § 35 PartG ändert den § 11 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 24. Mai 1965 (BGBl. I S. 449) dahin, daß "Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes bis zur Höhe von insgesamt 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr" bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens abgesetzt werden können.
  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

    § 35 PartG änderte den § 11 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 24. Mai 1965 (BGBl. I S. 449) dahin, daß "Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes bis zur Höhe von insgesamt 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr" bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens abgesetzt werden konnten.
  • BFH, 23.01.1985 - I R 292/81

    Ausländische Betriebsstätten - Redaktionsaußenstellen - Herausgeber einer

    in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes i. d. F. vom 24. Mai 1965 - KStG 1965 - (BGBl I 1965, 449), § 3 Nr. 41 des Einkommensteuergesetzes i. d. F. vom 27. Februar 1968 - EStG 1967 - (BGBl I 1968, 145) und § 9 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) steuerfreien Gewinn behandelte.
  • BFH, 27.07.1988 - I R 147/83

    Eine verdeckte Einlage ist mangels Entgelt keine Veräußerung i.S. des § 17 Abs. 1

    Die Klägerin ist als Kapitalgesellschaft, deren Sitz und Geschäftsleitung sich im Ausland befinden, gemäß § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 24. Mai 1965 - KStG 1965 - (BGBl I 1965, 449, BStBl I 1965, 295) in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 - EStG 1965 - (BGBl I 1965, 1901, BStBl I 1965, 686) nur beschränkt steuerpflichtig, soweit sie Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG 1965 veräußert hat.
  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82

    Spenden an kommunale Wählergruppen

    Zum einen (BVerfGE 24, 300 ) war im Organstreitverfahren auf Antrag dreier kleiner Parteien darüber zu entscheiden, ob die Antragsteller durch den Erlaß der damaligen §§ 34 und 35 PartG, durch die im Wege der Änderung des § 10 b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (BGBl. I S. 1901) und des § 11 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 24. Mai 1965 (BGBl. I S. 449) die auch noch für den Veranlagungszeitraum 1979 maßgeblichen Höchstgrenzen der Abzugsfähigkeit von Beiträgen und Spenden an politische Parteien erstmals festgelegt wurden, gegenüber anderen politischen Parteien in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt worden waren.
  • BFH, 08.05.1985 - I R 108/81

    Revision - Revisionsbegründung - Abweichung von der Rechtsprechung des BFH - Rüge

    Im Rahmen der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 1966 begehrte die Klägerin für den Betrag von 112.000 DM das Schachtelprivileg gemäß § 9 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes i. d. F. vom 24. Mai 1965 - KStG 1965 - (BGBl I 1965, 449, BStBl I 1965, 294).
  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvQ 2/67

    Unzulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung gegen eine bereits

    § 35 PartG ändert den § 11 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 24. Mai 1965 (BGBl. I S. 449) dahin, daß "Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes bis zur Höhe von insgesamt 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr" bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens abgesetzt werden können.
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