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   BGBl. I 1968 S. 848   

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BGBl. I 1968 S. 848 (https://dejure.org/1968,8035)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1968 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 25.07.1968, Seite 848
  • Fünftes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
  • vom 19.07.1968

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 39.09

    Ruhen der Versorgung; Verwendung im öffentlichen Dienst; Verwendungseinkommen;

    Da die Tätigkeit sowohl bei der internationalen als auch bei der nationalen Versorgung berücksichtigt wird, soll durch das Ruhen nach § 56 BeamtVG verhindert werden, dass dem Versorgungsempfänger für dieselbe Zeit zweimal Versorgung aus deutschen öffentlichen Kassen gezahlt wird, sofern diese auch zu den internationalen Kassen Beiträge zahlen (vgl. BTDrucks V/2251 S. 7 <"nur eine Versorgung für ein Arbeitsleben"> und Urteile vom 24. Februar 1972 - BVerwG 2 C 32.70 - Buchholz 232 § 160b BBG Nr. 1 S. 4, vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 14.78 - Buchholz 232.5 § 56 Nr. 2 S.4 m.w.N., vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 2 C 19.90 - Buchholz 239.1 § 56 Nr. 5 S. 3 und vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 28.99 - Buchholz 239.2 § 55b Nr. 1 S. 2).

    Die in § 56 BeamtVG enthaltene Formulierung der "Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung" fand sich schon in der Vorgängernorm des § 160b BBG a.F. Der Gesetzgeber ging ausweislich der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf (BTDrucks V/2251 S. 8 sowie schriftlicher Bericht des Innenausschusses, BTDrucks V/2807 S. 2) davon aus, dass "Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auch die Tätigkeit als nichteingestufter Bediensteter einer internationalen Organisation (z.B. als Generalsekretär), als Richter bei einem internationalen Gericht und als Kommissionsmitglied bei den Europäischen Gemeinschaften" sei.

  • BVerwG, 27.01.2011 - 2 C 25.09

    Soldatenversorgung; Kapitalabfindung; Kapitalbetrag; NATO; zwischenstaatliche

    § 55b ist durch das Fünfte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (BGBl I S. 848) in das Soldatenversorgungsgesetz eingefügt worden.
  • BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 19.90

    Beurlaubung anlässlich einer Entsendungsverfügung zur NATO; Ruhen des deutschen

    Von der Einführung des § 160 b BBG a.F. durch Art. 1 Nr. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848) erhielt der Kläger während seiner Tätigkeit bei der C.E.O.A. von der Beklagten keine Mitteilung.

    Diese Regelung entspricht der des § 160 b BBG a.F., der durch Art. 1 Nr. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848) in das Beamtenversorgungsrecht eingefügt wurde, als die im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit hinsichtlich der Ruhegehaltfähigkeit nach deutschem Recht in § 111 Abs. 5 BBG a.F. (jetzt § 6 Abs. 3 Nr. 4 BeamtVG) der in einem Beamtenverhältnis verbrachten Dienstzeit gleichgestellt wurde.

  • BVerwG, 12.03.1980 - 6 C 14.78

    Beamtenversorgungsrecht - Beiträge der NATO - Vorsorgefond - Anstelle einer

    Der deutsche Gesetzgeber sei daher nicht gehindert gewesen, sie in die Regelung des § 160 b Abs. 2 BBG a.F. einzubeziehen, was während der parlamentarischen Beratung des Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848) auch ausdrücklich geschehen sei, wie das Kurzprotokoll der 96. Sitzung des Innenausschusses vom 9. Mai 1968 belege.

    Die dort getroffene Regelung entspricht der des § 160 b BBG a.F., der (durch Art. 1 Nr. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 [BGBl. I S. 848]) in das Beamtenversorgungsrecht eingefügt wurde, als die im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit hinsichtlich der Ruhegehaltfähigkeit nach deutschem Recht in § 111 Abs. 5 BBG a.F. (jetzt § 6 Abs. 4 Nr. 4 BeamtVG) der in einem Beamtenverhältnis verbrachten Dienstzeit gleichgestellt wurde.

    In ihr findet im Rahmen der Überlegung, daß für ein Arbeitsleben nur eine Versorgung gewährt werden soll (Abschn. I Nr. 2 der amtlichen Begründung des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. V/2251, S. 7), der im deutschen Beamtenrecht seit langem verankerte Grundsatz seinen Ausdruck, daß ein Beamter aus öffentlichen Mitteln keine doppelte Alimentation erhalten soll (vgl. dazu Urteil vom 24. Februar 1972 - BVerwG 2 C 32.70 - [Buchholz 232 § 160 b BBG Nr. 1] mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 12.03.1980 - 6 C 15.78

    Beamtenversorgungsrecht - Beiträge der NATO - Vorsorgefond - Anstelle einer

    Der deutsche Gesetzgeber sei daher nicht gehindert gewesen, sie in die Regelung des § 160 b Abs. 2 BBG a.F. einzubeziehen, was während der parlamentarischen Beratung des Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848) auch ausdrücklich geschehen sei, wie das Kurzprotokoll der 96. Sitzung des Innenausschusses vom 9. Mai 1968 belege.

    Die dort getroffene Regelung entspricht der des § 160 b BBG a.F., der (durch Art. 1 Nr. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 [BGBl. I S. 848]) in das Beamtenversorgungsrecht eingefügt wurde, als die im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit hinsichtlich der Ruhegehaltfähigkeit nach deutschem Recht in § 111 Abs. 5 BBG a.F. (jetzt § 6 Abs. 4 Nr. 4 BeamtVG) der in einem Beamtenverhältnis verbrachten Dienstzeit gleichgestellt wurde.

    In ihr findet im Rahmen der Überlegung, daß für ein Arbeitsleben nur eine Versorgung gewährt werden soll (Abschn. I Nr. 2 der amtlichen Begründung des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. V/2251, S. 7), der im deutschen Beamtenrecht seit langem verankerte Grundsatz seinen Ausdruck, daß ein Beamter aus öffentlichen Mitteln keine doppelte Alimentation erhalten soll (vgl. dazu Urteil vom 24. Februar 1972 - BVerwG 2 C 32.70 - [Buchholz 232 § 160 b BBG Nr. 1] mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 12.03.1980 - 6 C 16.78

    Beamtenversorgungsrecht - Beiträge der NATO - Vorsorgefond - Anstelle einer

    Der deutsche Gesetzgeber sei daher nicht gehindert gewesen, sie in die Regelung des § 160 b Abs. 2 BBG a.F. einzubeziehen, was während der parlamentarischen Beratung des Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848) auch ausdrücklich geschehen sei, wie das Kurzprotokoll der 96. Sitzung des Innenausschusses vom 9. Mai 1968 belege.

    Die dort getroffene Regelung entspricht der des § 160 b BBG a.F., der (durch Art. 1 Nr. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 [BGBl. I S. 848]) in das Beamtenversorgungsrecht eingefügt wurde, als die im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit hinsichtlich der Ruhegehaltfähigkeit nach deutschem Recht in § 111 Abs. 5 BBG a.F. (jetzt § 6 Abs. 4 Nr. 4 BeamtVG) der in einem Beamtenverhältnis verbrachten Dienstzeit gleichgestellt wurde.

    In ihr findet im Rahmen der Überlegung, daß für ein Arbeitsleben nur eine Versorgung gewährt werden soll (Abschn. I Nr. 2 der amtlichen Begründung des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. V/2251, S. 7), der im deutschen Beamtenrecht seit langem verankerte Grundsatz seinen Ausdruck, daß ein Beamter aus öffentlichen Mitteln keine doppelte Alimentation erhalten soll (vgl. dazu Urteil vom 24. Februar 1972 - BVerwG 2 C 32.70 - [Buchholz 232 § 160 b BBG Nr. 1] mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 12.03.1980 - 6 C 18.78

    Beamtenversorgungsrecht - Beiträge der NATO - Vorsorgefond - Anstelle einer

    Der deutsche Gesetzgeber sei daher nicht gehindert gewesen, sie in die Regelung des § 160 b Abs. 2 BBG a.F. einzubeziehen, was während der parlamentarischen Beratung des Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848) auch ausdrücklich geschehen sei, wie das Kurzprotokoll der 96. Sitzung des Innenausschusses vom 9. Mai 1968 belege.

    Die dort getroffene Regelung entspricht der des § 160 b BBG a.F., der (durch Art. 1 Nr. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 [BGBl. I S. 848]) in das Beamtenversorgungsrecht eingefügt wurde, als die im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit hinsichtlich der Ruhegehaltfähigkeit nach deutschem Recht in § 111 Abs. 5 BBG a.F. (jetzt § 6 Abs. 4 Nr. 4 BeamtVG) der in einem Beamtenverhältnis verbrachten Dienstzeit gleichgestellt wurde.

    In ihr findet im Rahmen der Überlegung, daß für ein Arbeitsleben nur eine Versorgung gewährt werden soll (Abschn. I Nr. 2 der amtlichen Begründung des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. V/2251, S. 7), der im deutschen Beamtenrecht seit langem verankerte Grundsatz seinen Ausdruck, daß ein Beamter aus öffentlichen Mitteln keine doppelte Alimentation erhalten soll (vgl. dazu Urteil vom 24. Februar 1972 - BVerwG 2 C 32.70 - [Buchholz 232 § 160 b BBG Nr. 1] mit weiteren Nachweisen).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1991 - 4 S 1126/89

    Anrechnung eines Kapitalbetrages aus dem Versorgungsfonds einer

    Sie entspricht der Regelung des durch Art. 1 Nr. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19.7.1968 (BGBl. S. 848) in das Beamtenversorgungsrecht eingefügten § 160b BBG a.F. In dieser Regelung findet der Grundsatz seinen Ausdruck, daß für ein Arbeitsleben nur eine Versorgung gewährt werden soll und ein Beamter aus öffentlichen Mitteln keine doppelte Alimentation erhalten soll (vgl. Abschnitt I Nr. 2 der amtlichen Begründung des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (BTDr. V/2251, S. 7).

    Die deutsche Versorgung soll bei Anrechnung der Zeit im internationalen Dienst als ruhegehaltfähig in Höhe eines Betrages ruhen, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 2, 14 für jedes im zwischen- oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht (vgl. BT-Drs. V/2251 S. 7).

    Der allgemeine Gleichheitssatz wird nicht dadurch verletzt, daß das Ruhegehalt der Ruhestandsbeamten, deren Beamtenverhältnisse vor dem 1.7.1968, dem Tag des Inkrafttretens des Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19.7.1968 (BGBl. I S. 848), durch das die mit § 56 BeamtVG inhaltsgleiche Vorschrift des § 160b BBG a.F. eingeführt wurde (vgl. Art. 1 Nr. 8), begründet wurden, in vollem Umfang nach § 56 Abs. 2 Satz 1 und Verb.

  • BVerwG, 22.02.1996 - 2 C 14.95

    Beamtenrecht: Anrechenbarkeit der Versorgung aus der Verwendung im öffentlichen

    Hiervon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, dem bei Einführung der - den § 56 BeamtVG und § 8 BBesG entsprechenden und außer Kraft getretenen - Anrechnungsregelungen in § 83 a und § 160 b BBG, § 49 a und § 85 b BRRG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (BGBl I S. 848) die "Vielgestalt der Versorgungsregelungen im internationalen Bereich" bewußt war (vgl. Begründung der Bundesregierung, BTDrucks V/2251 S. 7).

    Von diesem Normverständnis ist auch der Innenausschuß des Bundestages ausgegangen, auf dessen Vorschlag die dem § 8 Abs. 2 BBesG entsprechende Vorläuferregelung des § 83 a Abs. 2 BBG als Gesetz beschlossen worden ist (vgl. BTDrucks V/2807 S. 2).

  • BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvR 367/69

    Stichtagsregelung

    Nur für besondere Fallkonstellationen (vgl. etwa §§ 83 a, 115 Abs. 2, 158, 160 ff. des Bundesbeamtengesetzes i.d.F. vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1776) sowie der Änderungsgesetze vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848), 14. Mai 1969 (BGBl. I S. 365) und 18. März 1971 (BGBl. I S. 208) sah der Gesetzgeber einen Anlaß, eine Kürzung anzuordnen.
  • BVerwG, 24.11.1981 - 1 WB 1.79

    Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit

  • BVerwG, 15.05.1997 - 2 C 26.95

    Verwendung im öffentlichen Dienst einer überstaatlichen Einrichtung -

  • OVG Saarland, 29.11.2004 - 1 R 31/03

    Georg Ress

  • BVerwG, 24.02.1972 - II C 32.70

    Beurlaubung eines Beamten von den dienstlichen Aufgaben unter Dienstbezugswegfall

  • VG München, 20.06.2013 - M 12 K 12.548

    Feststellungsklage; Nichtigkeit des VA; Bestimmtheit des VA; allgemeines

  • VG München, 20.06.2013 - M 12 K 12.549

    Feststellungsklage; Nichtigkeit des VA; Bestimmtheit des VA; Zusicherung;

  • BVerwG, 17.09.1968 - VIII C 83.65

    Rechtsmittel

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