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   BGBl. I 1969 S. 937   

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BGBl. I 1969 S. 937 (https://dejure.org/1969,8343)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 29.07.1969, Seite 937
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien
  • vom 23.07.1969

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

    Die einschlägigen Vorschriften lauten in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 23. Juli 1969 (BGBl. I S. 937):.

    Sie wurde auch schon in der ersten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besonders hervorgehoben (vgl. BVerfGE 23, 50 [59 f.]) und war der Grund dafür, daß das Änderungsgesetz vom 23. Juli 1969 (BGBl. I S. 937) die Kompromisse übernahm, die zwischen den Interessenverbänden der Backindustrie und des Bäckerhandwerks sowie der zuständigen Gewerkschaft in langjährigen Verhandlungen erarbeitet worden waren.

  • BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 31/88

    Anforderungen an eine erneute Richtervorlage bei verfassungsrechtlich bereits

    Nach § 5 Abs. 1 BAZG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23. Juli 1969 (BGBl. I S. 937) darf in den entsprechenden Produktionsräumen montags bis freitags von 22.00 Uhr bis 4.00 Uhr und sonnabends von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr niemand arbeiten, wenn nicht eine der Ausnahmevorschriften des Gesetzes eingreift.
  • BGH, 03.11.1988 - I ZR 12/87

    Nachtbackverbot; Verfassungsmäßigkeit des Nachbackverbots; Sittenwidrigkeit eines

    Ihr war bekannt, daß diese vorzeitige Herstellung der Backwaren nach § 5 Abs. 1 und das vorzeitige Ausfahren nach § 5 Abs. 5 BAZG (Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936; RGBl I S. 521 in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 23. Juli 1969; BGBl I S. 937) verboten waren.
  • BVerwG, 04.07.1989 - 1 C 48.87

    Bäcker - Arbeitszeit - Nachtbackverbot - Ausnahme

    Durch Bescheid vom 21. Juni 1983 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, es fehle an dem für eine Ausnahme erforderlichen öffentlichen Interesse im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (RGBl. I S. 521) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23. Juli 1969 (BGBl. I S. 937) - BAZG -.

    Das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (RGBl. I S. 521) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23. Juli 1969 (BGBl. I S. 937) - BAZG -findet nach seinem § 1 Abs. 1 Nr. 1 u.a. auf gewerbliche Bäckereien Anwendung; unter diesen Begriff fallen auch Großbetriebe wie der der Klägerin.

  • BAG, 26.08.1998 - 5 AZR 727/97

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

    Nach § 3 Ziff. 7 MTV ist "Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ... nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig (Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29.6.1936 - RGBl. I, S. 521, §§ 5, 6, 7 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 23. Juli 1969, BGBl. I, S. 937, zuletzt geändert am 4.7.1976 (BGBl. I, S. 1801)".
  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.1990 - 10 S 797/90

    Entbehrlichkeit der Anhörung bei Erlaß einer Sofortvollzugsanordnung -

    Die Antragstellerin nimmt für sich faktisch seit Jahren das Recht in Anspruch, sich über das in § 5 Abs. 1 BAZG in der Fassung vom 23.7.1969 (BGBl. I S. 937) normierte Nachtbackverbot hinwegsetzen zu dürfen, und beruft sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht zuletzt darauf, daß andere Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie ebenso verfahren.
  • BVerfG, 25.02.1976 - 1 BvL 26/73

    Nachtbackverbot II

    Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Anderung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 23. Juli 1969 (BGBl. I S. 937) wurde § 5 BAZG neu gefaßt - im folgenden § 5 BAZG n. F. -.
  • BGH, 27.06.1980 - I ZR 123/78

    Unselbstständiger Teil eines einheitlichen Ausfahrvorgangs - Vertragsstrafe wegen

    Denn mit der Vereinbarung zum Verbot des Ausfahrens von Ware zur Nachtzeit haben die Parteien keine individuell formulierten Abreden getroffen, sondern sich darauf beschränkt, die in § 5 Abs. 5 Satz 1 BAZG - Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (RGBl I S. 521) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 23. Juli 1969 (BGBl I S. 937), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Fahrpersonal im Straßenverkehr vom 14. Juli 1976 (BGBl I S. 1801) - getroffene Regelung unter wörtlicher Anlehnung an den Gesetzestext in den Vergleich zu übernehmen.
  • VGH Bayern, 18.08.1980 - 190 XXII 77
    Die Klagen sind unbegründet, denn den Kl. kann eine Ausnahmegenehmigung vom Nachtbackverbot des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien (BAZG) vom 29. Juni 1936 (RGBL I S. 521), jetzt anzuwenden in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 BAZG Änderungsgesetz vom 23.7.1969 (BGBl. I S. 937) - nicht erteilt werden, weil hierfür ein öffentliches Interesse im Sinne des § 9 BAZG nicht besteht.
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