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   BGBl. I 1971 S. 1217   

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BGBl. I 1971 S. 1217 (https://dejure.org/1971,6205)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1971 Teil I Nr. 76, ausgegeben am 06.08.1971, Seite 1217
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik
  • vom 04.08.1971

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 20.12.2001 - 6 C 7.01

    Druckgewerbe; Informationelle Selbstbestimmung; Lohnstatistik; Statistik;

    Außerdem wurde die Bezeichnung der einzelnen von dieser Erhebung erfassten Gewerbe geändert (Art. 1 Nr. 5): Anstelle der in § 5 LohnStatG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 4. August 1971 (BGBl I S. 1217) genannten Wirtschaftsbereiche Energiewirtschaft und Wasserversorgung, Bergbau, Verarbeitendes Gewerbe, Baugewerbe (Nr. 1), Handel, Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe (Nr. 2), nennt § 4 LohnStatG in der Neufassung nun bestimmte als Handwerk betriebene Gewerbe (Nr. 1), Energie- und Wasserversorgung, Bergbau, Verarbeitende Industrie, Hoch- und Tiefbau mit Handwerk (Nr. 2) sowie Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe (Nr. 3).

    Nach dem Wortlaut der bisherigen Regelung umfasste die Lohnstatistik aber das gesamte verarbeitende Gewerbe (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LohnStatG i.d.F. vom 18. Mai 1956, BGBl I S. 429 und i.d.F. vom 4. August 1971, BGBl I S. 1217).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2000 - 1 S 2428/99

    Lohnstatistik: Pflicht zur Auskunft der "verarbeitende Industrie"

    In seiner ursprünglichen Fassung vom 18.05.1956 (BGBl. I S. 429) erstreckte sich die - hier streitgegenständliche Statistik - u.a. auf die Arbeiter im verarbeitenden Gewerbe, ohne Eisen- und Metallverarbeitung (§ 5 LohnStatG vom 18.05.1956); hieran hat sich durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik vom 04.08.1971 (BGBl. I S. 1217) nichts geändert (Art. 1 Nr. 2 des Änderungsgesetzes).
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