Gesetzgebung
BGBl. I 1971 S. 1699 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1971 Teil I Nr. 107, ausgegeben am 03.11.1971, Seite 1699
- Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (ZuständigkeitsV)
- vom 27.10.1971
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 16.06.1997 - 5 B 107.96
Voraussetzungen für die Zulassung der Revision - Anspruch auf Gewährung von …
Denn wie die Klägerin selbst ausführt, beruht die Zuständigkeit des rheinlandpfälzischen Amtes für Ausbildungsförderung für Auszubildende, die eine in Frankreich (mit Ausnahme der Stadt Paris) gelegene Ausbildungsstätte besuchen, ungeachtet deren ständigen Wohnsitzes in einem anderen Bundesland auf Bundesrecht (§ 45 Abs. 4 BAföG, § 1 Abs. 1 Nr. 9 ZuständigkeitsV vom 27. Oktober 1971 <BGBl I S. 1699> und BAföG-AuslandszuständigkeitsV in der Fassung vom 4. Dezember 1991 <BGBl I S. 2160>). - VG Berlin, 26.05.1976 - VI A 390.75
Ausbildungsförderung von Deutschen in Italien; Merkmal der besonderen Umstände …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerwG, 30.06.1980 - 5 ER 400.79
Rechtsmittel
Die Klägerin will eine behördliche Entscheidung erstreiten (Gewährung von Ausbildungsförderung für ihr Studium an der Kunstgewerbeakademie in Amsterdam/Niederlande), welche die beklagte Stadt als Amt für Ausbildungsförderung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den gesamten Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu treffen hätte (§ 45 Abs. 4 [früher Abs. 3] BAföG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 7 ZuständigkeitsV vom 27. Oktober 1971 [BGBl. I S. 1699] und § 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum BAföG vom 27. Dezember 1971 [GVBl. 72, 1]).