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   BGBl. I 1972 S. 1665   

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BGBl. I 1972 S. 1665 (https://dejure.org/1972,5839)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1972 Teil I Nr. 96, ausgegeben am 08.09.1972, Seite 1665
  • Neufassung der Wehrdisziplinarordnung
  • vom 04.09.1972

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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerwG, 24.04.1980 - 2 C 26.77

    Abgrenzung von allgemeiner Dienstpflicht zu jederzeitiger Einsatzbereitschaft -

    Wird ein Beamter oder Soldat gemäß § 91 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750) - BDO - bzw. § 120 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665) - WDO - vorläufig des Dienstes enthoben, so ruht während der Dauer dieser Anordnung seine aktive Dienstleistungspflicht.
  • BVerwG, 20.06.1983 - 6 C 2.81

    Rechtmäßigkeit einer fristlosen Entlassung eines Soldaten auf Zeit - Vorliegen

    Das ergibt sich u.a. auch aus dem Wortlaut des § 8 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665) - WDO -, wonach einfache Disziplinarmaßnahmen sowie Gehaltskürzung und Kürzung des Ruhegehalts nach einer gerichtlichen Bestrafung nur verhängt werden dürfen, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt ist.
  • BVerwG, 01.11.2001 - 6 P 10.01

    Entscheidung über den Rechtsweg; weitere sofortige Beschwerde; Besetzung des

    Für die vorliegende Streitigkeit ist nicht der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben, sondern derjenige zu den Wehrdienstgerichten (§ 17 der Wehrbeschwerdeordnung - WBO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1972, BGBl I S. 1738, in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000, BGBl I S. 1815, 1824; § 62 der Wehrdisziplinarordnung - WDO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972, BGBl I S. 1665, und des Änderungsgesetzes vom 16. Februar 2001, BGBl I S. 266, 280).
  • BVerwG, 23.01.1973 - I D 25.72

    Rechtsmittel

    Die Neufassung der Wehrdisziplinarordnung vom Jahre 1972 (BGBl I S. 1665, § 54, 59, 60) hat an gleichartigen Regelungen ebenfalls festgehalten.
  • BVerwG, 26.09.2003 - 2 WDB 3.03

    Statthaftigkeit der Berufung vor Zustellung des Urteils; Berufung

    Wie die mit Disziplinarsachen befassten Senate des Bundesverwaltungsgerichts (und früher des Bundesdisziplinarhofs) in ständiger Rechtsprechung festgestellt haben, kommt den gesetzlichen Formulierungen in den Disziplinarordnungen über die Berufungsfrist (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BDO i.d.F. vom 28. November 1957 , § 80 Abs. 1 Satz 1 BDO i.d.F. vom 20. Juli 1967 <BGBl. I S. 750>, § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.d.F. vom 15. März 1957 <BGBl. I S. 189>, § 110 Abs. 1 Satz 1 WDO i.d.F. vom 4. September 1972 <BGBl. I S. 1665>, § 115 Abs. 1 Satz 1 WDO i.d.F. vom 16. August 2001 <BGBl. I S. 2093>) nicht die Bedeutung zu, dass im Zeitraum zwischen Verkündung und Zustellung der Entscheidung eine Berufungseinlegung rechtlich noch nicht möglich wäre; vielmehr erschöpft sich der Zweck der Bestimmungen darin, den Endtermin, bis zu dem die Einlegung des Rechtsmittels zulässig ist, und seine Berechnung zu regeln (vgl. BDH, Urteile vom 13. Februar 1959 - 1 D 42.57 -, vom 9. Dezember 1964 - 1 WD 46.64 - und vom.
  • BVerwG, 12.05.2005 - 2 WD 34.04

    Dauernde Verhandlungsunfähigkeit; Einstellung; Verfahrenshindernis; Bestellung

    In der dann im Jahr 1972 erfolgten Neuregelung (§ 78 WDO in der Fassung vom 4. September 1972 - BGBl I S. 1665 -) war in dessen Abs. 2 Satz 1 geregelt worden, dass das Vormundschaftsgericht nunmehr "auf Antrag des Wehrdisziplinaranwalts" einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Soldaten bestellte.
  • BSG, 09.11.1983 - 7 RAr 58/82

    Überbrückungsgeld - Seemannskasse - Vollendung des 55. Lebensjahres

    gesetzliche Grundlage in dem durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (BGBl I 1665) eingefügteh und durch das.
  • BVerwG, 09.02.1995 - 2 WDB 1.95

    Begehung eines Raubes durch einen Soldaten in alkoholisiertem Zustand als

    § 135 WDO i.d.F. der Bekanntmachung der Wehrdisziplinarordnung vom 4. September 1972 (BGBl I S. 1665), der - von redaktionellen Änderungen abgesehen - dem § 114 WDO in seiner Neufassung vom 9. Juni 1961 entspricht, regelt das Verhältnis der beiden Möglichkeiten rechtlichen Einschreitens zueinander.
  • BVerwG, 12.12.1979 - 8 C 2.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der

    Nach § 138 Abs. 2 Wehrdisziplinarordnung - WDO - in der hier anzuwendenden Fassung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665) sind disziplinarrechtliche Entscheidungen von Dienstvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend (Urteile vom 28. Februar 1973 - BVerwG 8 C 176.70 - und vom 22. Mai 1974 - BVerwG 8 C 179.72 -).
  • BVerwG, 12.04.1978 - 8 C 70.76

    Beteiligung eines Grundwehrdienstleistenden an der Erstellung einer die

    Diese Entscheidung ist nach § 138 Abs. 2 Wehrdisziplinarordnung - WDO - in der hier anzuwendenden Fassung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665) für die Beurteilung der hier geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend (Urteile vom 28. Februar 1973 - BVerwG 8 C 176.70 - und vom 22. Mai 1974 - BVerwG 8 C 179.72 -).
  • BVerwG, 12.04.1978 - 8 C 69.76

    Voraussetzugen der Entlassung aus dem Wehrdienst - Gefährdung der militärischen

  • BSG, 30.06.1977 - 9 RV 74/76

    Unfall eines Soldaten während des Wochenendurlaubs auf dem Weg von der

  • BVerwG, 14.02.1973 - I WB 93.72

    Rechtsmittel

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